Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1266/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Luzerner Polizei,
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (2N 24 133).
Erwägungen
1.
A.________ erhob am 25. November 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2024 betreffend eine Verfahrenshandlung der Polizei.
2.
Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 12. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die Verfügung vom 27. November 2024 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und nach erneutem Versand mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Januar 2025 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat auch diese mit Rückschein versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt.
3.
Aufgrund der Beschwerde vom 25. November 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm initiierten Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gelten diese als zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwar ein Schreiben nach seiner Beschwerde ein, den Kostenvorschuss bezahlte er indessen auch innert der Nachfrist bis zum 9. Januar 2025 nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier