Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1264/2025, 7B_1341/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ SA,
3. C.________ SAS,
4. D.________ SAS,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Cyrill Süess und Bilel Amri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
1. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Gabathuler,
2. F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Reichle,
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Teilentscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2025 und 8. Dezember 2025 (ZK.2024.42-TO1ZRK-FMÜ ST.2023.27448).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen E.________, F.________ und A.________ ein Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie Widerhandlung gegen das UWG (SR 241). Am 24. Januar 2024 führte sie in den Büroräumlichkeiten der B.________ SA an der Strasse U.________ in V.________eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse physische Unterlagen und elektronische Daten sicher.
Die drei Beschuldigten verlangten im Anschluss daran die Siegelung, wobei A.________erklärte, er tue dies auch im Namen der B.________ SA, der G.________ SA (heute: C.________ SAS) und der D.________ SAS. Die sichergestellten Daten würden Anwaltskorrespondenz, Geschäftsgeheimnisse und potenziell weitere geschützte Daten enthalten.
Am 8. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft einen Entsiegelungsantrag. Daraufhin gab das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen zunächst eine Datenspiegelung in Auftrag.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung einer Reihe im Entscheiddispositiv bezeichneter Gegenstände an; für weitere, ebenfalls einzeln aufgeführte Sicherstellungen ordnete es dagegen mit Blick auf die geltend gemachten Geheimnisschutzinteressen eine Triage an.
B.b. Das Zwangsmassnahmengericht führte wie angekündigt eine Triageverhandlung durch. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 schrieb es das Verfahren hinsichtlich E.________ und F.________, die ihren Siegelungsantrag mittlerweile zurückgezogen hatten, als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der triagierten Datenträger ordnete es teilweise die Entsiegelung an, teilweise die Aufrechterhaltung der Siegelung und Aufbewahrung beim Zwangsmassnahmengericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Die Aufbewahrung begründete es damit, dass eine Einziehung oder Rückgabe an die Geschädigte in Betracht falle.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. November 2025 beantragen A.________, die B.________ SA, die C.________ SAS und die D.________ SAS, der Entscheid vom 20. Oktober 2025 (vgl. lit. B.a hiervor) sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_1264/2025).
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. E.________ und F.________erklären in ihren Stellungnahmen, sie würden den in der Beschwerde erhobenen Rügen zustimmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung gegeben, da sich weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführenden widersetzt hatten.
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 9. Dezember 2025 beantragen A.________, die B.________ SA, die C.________ SAS und die D.________ SAS, der Entscheid vom 8. Dezember 2025 (vgl. lit. B.b hiervor) sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 7B_1341/2025).
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. E.________ und F.________erklären in ihren Stellungnahmen, sie würden den in der Beschwerde erhobenen Rügen zustimmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 hat das Bundesgericht auch dieser Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung gegeben.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 reichen die Beschwerdeführenden eine neue Beschwerdeschrift ein. Diese ergänze die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2025 und sei die "vollständige finale Beschwerde". Das Bundesgericht hat dazu keinen neuerlichen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei Teilentscheide zu einer nach einer Hausdurchsuchung erfolgten Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Die beiden Entscheide betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) zusammenzufassen und durch ein einziges Urteil zu erledigen.
1.2. Die Beschwerdeführenden beantragen, die beiden Verfahren seien zu sistieren, um die Verfahrensvereinigung zu ermöglichen. Mit der hier erfolgten Anordnung der Verfahrensvereinigung werden diese Sistierungsanträge gegenstandslos.
1.3. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden den Beizug verschiedener Akten, insbesondere auch der Akten des Strafverfahrens, das gegen den in der vorliegenden Sache mandatierten Privatdetektiv eingeleitet worden sei. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind diese Akten nicht entscheiderheblich, weshalb auf deren Beizug verzichtet werden kann.
2.
Angefochten sind zwei letztinstanzliche kantonale Entsiegelungsentscheide in einer Strafsache (vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen.
In Bezug auf die Sachurteilsvoraussetzungen des Beschwerderechts (Art. 81 BGG) und die anfechtbaren Entscheide (Art. 90 ff. BGG) ist zwischen dem Beschwerdeführer (A.________; siehe E. 3 hiernach) und den Beschwerdeführerinnen (B.________ SA, C.________ SAS und D.________ SAS; siehe E. 4 hiernach) zu unterscheiden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Für ihn als beschuldigte Person handelt es sich bei den beiden Entsiegelungsentscheiden um Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG, da damit das Strafverfahren nicht abgeschlossen wird. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn das Bundesgericht ein absolutes Beweismittelverwertungsverbot bejahe und die Beschwerde deshalb gutheisse, müsste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unverzüglich einstellen. Dies ist unzutreffend. Die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Siegelung würde das Strafverfahren nicht sofort beenden, selbst wenn damit ein für die Strafuntersuchung relevantes Beweismittel wegfallen würde. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist deshalb nicht erfüllt.
3.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann sich für die beschuldigte Person aus der Gefahr der Offenbarung eines nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO geschützten Geheimnisses ergeben (zur Publ. vorgesehenes Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein solches macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend und ist vor dem Hintergrund der Erwägungen in den beiden angefochtenen Entscheiden auch nicht offensichtlich.
Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auf ein Beweisverwertungsverbot. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel in den Akten bleibt, stellt jedoch grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (zum Ganzen: BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4 mit Hinweisen).
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die Rückgabe oder sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO ). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.4. Ein Beweismittelverbot erkennt der Beschwerdeführer in Bezug auf die von einer Privatdetektei erhobenen Beweise, mit denen die Strafanzeige untermauert wurde. Er ist der Auffassung, der führende Privatdetektiv habe die Rolle eines verdeckten Ermittlers gemäss Art. 285a StPO eingenommen. Weil dessen Einsatz nicht genehmigt worden sei, bestehe nach Art. 289 Abs. 6 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot.
3.5. Das Zwangsmassnahmengericht legte dazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3 mit Hinweisen) dar, von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise seien nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Im Kanton St. Gallen bedürften Privatdetektive einer Bewilligung und der hier von der Privatklägerin eingesetzte Privatdetektiv verfüge über keine solche, weshalb sein Verhalten als rechtswidrig zu betrachten sei.
Gemäss den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem ersten Teilentscheid hat der erwähnte Privatdetektiv laut eigenen Angaben zumindest teilweise mit einem Kollegen am 6., 12. und 16. Juli sowie am 4. August 2023 Beobachtungen gemacht, wobei diese in der Summe 2 bis 3 Stunden gedauert hätten. Die Beobachtungen seien (lediglich) mit einem Feldstecher getätigt und es sei kein Bild- oder Tonmaterial hergestellt worden. Aus den Ausführungen des Privatdetektivs ergebe sich weiter, dass ein Büro gemietet worden sei und er ausserhalb der Bürozeiten durch die Oblichter geschaut habe. Da die Räumlichkeiten zum Privatraum gehörten, jedoch keine technischen Überwachungsgeräte benutzt worden seien und keine systematische und längere Überwachung des Privatbereichs erfolgt sei, sei das Vorgehen als verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO zu qualifizieren. Bei abstrakter Betrachtungsweise hätten die Strafverfolgungsbehörden die privat und illegal erhobenen Beweise rechtmässig erlangen können, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss Art. 298b StPO erfüllt seien. Im Weiteren spreche auch die vorzunehmende Interessenabwägung für die Verwertbarkeit. Der Vorwurf wiege in Anbetracht der möglichen Schadenssumme schwer, denn gemäss heutigem Erkenntnisstand seien Pläne der Privatklägerin für Seilbahnsysteme kopiert worden, deren Entwicklung über Fr. 50 Mio. gekostet habe. Demgegenüber handle es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre der B.________ SA.
In seinem zweiten Teilentscheid setzte sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem Vorbringen auseinander, dass gegen den Privatdetektiv eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Urkundenfälschung und Identitätsmissbrauchs eröffnet worden sei. Es erwog, dass auch in Berücksichtigung dieses Umstands nicht zwangsläufig auf eine (private) verdeckte Ermittlung zu schliessen sei. Abgrenzungskriterium zur verdeckten Fahndung bilde das Erfordernis der urkundengestützten Legendenausstattung. Vorliegend habe sich das täuschende Verhalten des Privatdetektivs insbesondere darin geäussert, dass er mit einer falschen Unterschrift den Empfangsschein für die Schlüssel der durch eine Drittperson gemieteten Büroräumlichkeiten unterzeichnet habe. Dabei habe er sich jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ausweisen müssen; über falsche Ausweispapiere habe er nicht verfügt. Auch sei die Kontaktaufnahme zu den Zielpersonen (die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Nr. 2) gerade nicht Zweck der privatdetektivischen Erhebungen gewesen, sondern vielmehr das Beobachten. Nach Angaben des Privatdetektivs sei das Gebäude zudem für den Publikumsverkehr offen gewesen, es habe u. a. ein Gartenbauunternehmen und eine Physiotherapie dort gehabt. Man hätte die Wahrnehmungen ohne Anmietung der Büroräumlichkeiten ebenso machen können. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Ermittlungsergebnisses sei deshalb nicht von einer verdeckten Ermittlung auszugehen.
3.6. Der Beschwerdeführer rügt diese Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in verschiedenster Weise und äusserst weitschweifig. Es erübrigt sich vorliegend, auf jeden einzelnen Punkt einzugehen, sofern die betreffenden Rügen die vorinstanzliche Verneinung einer verdeckten Ermittlung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall. Zutreffend ist zwar, dass als Urkunden im Sinne von Art. 285a StPO zu Aufbau und Aufrechterhaltung einer Legende auch Schriften wie fingierte Verträge und weitere Dokumente mit falschen Personalien (wie beispielsweise Kauf-, Arbeits- und Mietverträge sowie Quittungen oder Korrespondenzen mit falschen Briefköpfen und Unterschriften) in Betracht kommen (BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Allerdings ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der verdeckte Ermittler mit einer fiktiven Biographie ausgestattet werden soll, die einer gewissen, nicht mehr nur oberflächlichen Überprüfung standhält (a.a.O., E. 4.1.2). Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht als relevant erachtet, ob sich die betreffende Person mit Urkunden identifiziert (a.a.O., E. 4.1.3; Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.2), was hier gestützt auf die insofern unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall war. Erstellt ist auch, dass es zu Kontakten zwischen dem Privatdetektiv und seinen Mitarbeitenden einerseits sowie den Angestellten der Beschwerdeführerin Nr. 2 andererseits kam. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dienten diese Kontaktaufnahmen jedoch nicht dazu, Straftaten aufzuklären. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist jedoch entscheidend. Denn Art. 285a StPO setzt voraus, dass zu Personen Kontakte geknüpft werden mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass ein Fall vorliegt, in dem das Gesetz ausdrücklich die sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise verlangt (vgl. Art. 289 Abs. 6 StPO). Der Beschwerdeführer müsste somit ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit der von ihm beanstandeten Beweise (bzw. an ihrer sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend machen, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse. Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt er jedoch nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und E. 2.10.3; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 2.4). Ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb auch in Bezug auf die Frage der Beweisverwertbarkeit zu verneinen.
3.7. Auf die Beschwerde ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht einzutreten.
4.
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht um beschuldigte Personen. Die angefochtenen Entsiegelungsentscheide stellen für sie gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbare Teilentscheide dar (Urteil 7B_947/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
4.1. In Bezug auf den Teilentscheid vom 8. Dezember 2025 legen sie jedoch nicht dar, inwiefern sie neben dem Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hätten, was auch nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 7B_947/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.2 und 1.4.3).
4.2. In Bezug auf den Teilentscheid vom 20. Oktober 2025 ist Folgendes zu beachten:
Nach der Praxis des Bundesgerichtes dient das Entsiegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern ( Art. 246-248a StPO ). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden. Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsgericht zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (zum Ganzen: BGE 151 IV 30 E. 4.3 mit Hinweisen).
Im Teilentscheid vom 20. Oktober 2025 entsiegelte das Zwangsmassnahmengericht zahlreiche Gegenstände mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten keine gesetzlich geschützten Geheimnisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO vorgebracht. Es legte zu Recht dar, dass mit dem Inkrafttreten der Revision von Art. 248 StPO am 1. Januar 2024 nur noch die Berufung auf in Art. 264 StPO geregelte Geheimnisschutzgründe möglich sei (vgl. BGE 151 IV 30 E. 2; 151 IV 175 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gehören nicht dazu. Die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO sind somit nicht zu prüfen. Soweit hier auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Sache sei nicht im Sinne von Art. 248a Abs. 4 StPO spruchreif gewesen, als das Zwangsmassnahmengericht entschieden habe. Wie sie zu dieser Annahme gelangen, legen sie jedoch nicht in nachvollziehbarer bzw. substanziierter Weise dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerden sind aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_1264/2025 und 7B_1341/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, E.________, F.________ und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Dold