Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_119/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke.
Gegenstand
Durchsuchungsbefehl und Akteneinsicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2026 (2N 25 211).
Erwägungen
1.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang am 30. Januar 2026) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2026, mit der dieses auf ihre Beschwerde betreffend Durchsuchungsbefehl und Akteneinsicht nicht eingetreten ist. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin diese trotz zweimaliger Aufforderung nicht mit einer Originalunterschrift versehen hat. Darin erblickt die Beschwerdeführerin Willkür sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Verbesserungsaufforderung sei unpräzise und unverhältnismässig gewesen. Ihre Kritik erschöpft sich im Ergebnis in blossen Rechtsbehauptungen, mit denen sie nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonst reproduzierte Unterschrift keine Originalunterschrift im Sinne von Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellt, worauf sie die Vorinstanz in der Rückweisung vom 1. Dezember 2025 ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und Rechtsanwalt Claudio Nosetti, Luzern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier