Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_113/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Dezember 2025 (VB.2025.00855).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Dezember 2025 betreffend Rechtsverweigerung.
2.
2.1. Vorliegend ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Dass der Beschwerdeführer auf die Normen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Bezug nimmt, ist nicht von Belang (vgl. Urteil 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.2), so wie auch die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie hierfür sachlich nicht zuständig sei. Sie erwog im Wesentlichen, es handle sich weder um die Anfechtung eines verwaltungsrechtlichen Entscheids, noch komme ihr eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit gegenüber den angerufenen Behörden zu. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, vom Forensischen Institut Zürich den Erlass einer anfechtbaren Anordnung betreffend den Vollzug der Abnahme einer DNA-Probe und den Vollzug betreffend Erstellung eines DNA-Profils zu verlangen.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, ihm sei der verfassungsmässige Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 29a BV verweigert worden. Er macht geltend, keine kantonale Instanz habe sich materiell mit der Rechtmässigkeit der polizeilichen Vorführung vom 1. Dezember 2025 befasst. Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten ausdrücklich mit fehlender sachlicher Zuständigkeit begründet und aufgezeigt, welcher Rechtsweg nach kantonalem Recht offensteht. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz bzw. ihre Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts willkürlich (Art. 9 BV) oder sonst bundesrechtswidrig sein soll. Soweit er sich auf Art. 29a BV beruft, übersieht er, dass die Rechtsweggarantie keinen bestimmten Instanzenzug vorschreibt, sondern lediglich den Zugang zu einem Gericht gewährleistet. Dass ein solcher Zugang schlechthin ausgeschlossen wäre, wird nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Vorinstanz hat vielmehr auf eine mögliche Vorgehensweise hingewiesen, die dem Beschwerdeführer offensteht. Die Beschwerde erschöpft sich damit weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich mit deren Begründung hinreichend auseinanderzusetzen. Mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, dem Forensischen Institut Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Kantonspolizei Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier