Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1075/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. September 2025 (350 25 367/392).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.A.________ eine Untersuchung wegen versuchten Mordes etc. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, mit einem Rollgabelschlüssel und einem metallenen Fleischklopfer auf seinen Bruder B.A.________ eingeschlagen zu haben, wodurch dieser massive Kopfverletzungen erlitten haben soll.
B.
B.a. Am 13. Juli 2025 liess die Staatsanwaltschaft unter anderem ein Mobiltelefon "iPhone", ein Dossier "Unterlagen an Zivilgericht, Erbgemeinschaft", Unterlagen "Vergleichsvorschlag Erbschaft", eine Handschrift "Zielsetzung", "Vergleichsschriften", ein Laptop "Littlebit", eine Festplatte "Western Digital" und ein Computer "Apple iMac" sicherstellen und siegelte die genannten Geräte und Schriften auf Antrag der Verteidigerin von A.A.________. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die unverzügliche Spiegelung des Mobiltelefons iPhone. Das Zwangsmassnahmengericht gab diesem Antrag mit Verfügung vom 15. Juli 2025 statt.
B.b. Am 25. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsbegehren. A.A.________ verlangte dessen Abweisung, eventualiter sei die Siegelung in Bezug auf das Mobiltelefon iPhone, den Laptop Littlebit, die Festplatte Western Digital und den Computer Apple iMac mit Ausnahme der Korrespondenz seiner Rechtsvertreter und weiteren mit dem Zivilverfahren (Erbrechtsstreit) zusammenhängenden Informationen aufzuheben. Zusätzlich sei ihm Einsicht in die Vergleichsschriften zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Ergänzung seiner Stellungnahme anzusetzen.
B.c. Mit Entscheid vom 16. September 2025 erkannte das Zwangsmassnahmengericht was folgt:
"1. [...]
2. Der Entsiegelungsantrag wird teilweise gutgeheissen (350 25 392).
3. Es werden sämtliche seit dem 1. April 2025 generierten Daten ab dem Mobiltelefon iPhone (Pos. A 1.1), dem Laptop Littlebit (Pos. B 4.1), der Festplatte Western Digital (Pos. B 4.2) und dem Computer Apple iMac (Pos. B 4.3) bzw. der z7-Archiv-Datei der Pos. A 1.1 entsiegelt mit Ausnahme der 'Anwaltskorrespondenz'.
Die entsprechenden Daten sind dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zuzustellen.
Zu diesem Zweck dürfen die entsprechenden gesiegelten elektronischen Datenträger bzw. die z7-Archiv-Datei entsiegelt werden. Anschliessend sind diese Geräte und Dateien wieder zu siegeln.
4. Nach einer Triage durch das Zwangsmassnahmengericht werden sämtliche seit dem 1. April 2025 datierenden Unterlagen aus dem Dossier Unterlagen an Zivilgericht, Erbgemeinschaft (Pos. B 3.1), dem Dossier Unterlagen Vergleichsvorschlag Erbschaft (Pos. 3.2 [recte: B 3.2]), der Handschrift Zielsetzung (Pos. B 3.3) und den Vergleichsschriften (Pos. B 3.4) mit Ausnahme der 'Anwaltskorrespondenz' entsiegelt.
5. Nach Ablauf von 7 Tagen nach Zustellung des Entsiegelungsentscheids wird die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit dem Auslesen der Daten zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts beauftragt, sofern der Beschuldigte nicht nachweist, dass er beim Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid ein Begehren um aufschiebende W irkung gestellt hat.
6. Die Verteidigerin wird ersucht, innert der Frist von Ziff. 5 dem Zwangsmassnahmengericht die Namen der Rechtsvertreter des Beschuldigten bzw. die entsprechenden Adressierungselemente mitzuteilen, damit die SMS, die Kommunikation über Apps, Voice-Mails und E-Mails anhand einer 'Stichwortsuche' herausgefiltert werden können, andernfalls die entsprechenden Daten nicht ausgesondert werden.
-..]"
C.
Die Staatsanwaltschaft gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Abänderung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025. Es sei unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung die beantragte Entsiegelung des Mobiltelefons "iPhone" (Pos. A 1.1), des Laptops "Littlebit" (Pos. B 4.1), der Festplatte "Western Digital" (Pos. B 4.2 [recte]) und des Computers "Apple iMac" (Pos. B 4.3) bzw. der z7-Archiv-Datei der Pos. A 1.1 ohne zeitliche Beschränkung und mit Ausnahme der "Anwaltskorrespondenz" gutzuheissen (Ziffer 1). Zudem sei unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung die beantragte Entsieglung der Unterlagen aus dem "Dossier Unterlagen an Zivilgericht, Erbgemeinschaft" (Pos. B 3.1), dem Dossier "Unterlagen Vergleichsvorschlag Erbschaft" (Pos. B 3.2), der "Handschrift Zielsetzung" (Pos. B 3.3) und den "Vergleichsunterschriften" (Pos. B 3.4) ohne zeitliche Beschränkung und mit Ausnahme der "Anwaltskorrespondenz" gutzuheissen; eventualiter sei für die Unterlagen "Handschrift Zielsetzung" (Pos. B 3.3) und "Vergleichsunterschriften" (Pos. B 3.4) festzustellen, dass diese nicht siegelungsfähig und deshalb als Beweise zu den Akten zu nehmen seien (Ziffer 2). Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht und A.A.________ haben eine Vernehmlassung eingereicht. Ersteres beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zweiterer verlangt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Am 12. Januar 2026 hat das Zwangsmassnahmengericht dem Bundesgericht mitgeteilt, dass es gleichentags die aus seiner Sicht verfahrensabschliessende Verfügung erlassen habe.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen und Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen die - teilweise - Ablehnung ihres Entsiegelungsantrags legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 150 IV 470). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin macht nachvollziehbar geltend, dass Aufzeichnungen, die vor dem 1. April 2025 als Dokumente erstellt respektive auf den elektronischen Datenträgern generiert worden seien, von ihr nicht eingesehen werden könnten, wodurch weder Hinweise auf das Motiv erhoben noch die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu den begangenen und geplanten Delikten abgeklärt werden könnten. Damit ist hinreichend dargetan, dass der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
1.4. Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.2; je mit Hinweis/en). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_434/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 1.3; je mit Hinweis/en).
Die Beschwerdeführerin rügt die zeitliche Einschränkung der Entsiegelung der sichergestellten Datenträger und Dokumente für den Zeitraum ab dem 1. April 2025. In der Zwischenzeit hat die Vorinstanz jedoch mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 die Sicherstellungspositionen B 3.1, B 3.2, B 3.3 und B 3.4 nach erfolgter Triage unbeschränkt entsiegelt und der Beschwerdeführerin vollständig übergeben. Diesbezüglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahingefallen, womit sich deren Rechtsbegehren Ziffer 2 als gegenstandslos erweist. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid, mit dem die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gutheisst, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Datenträgern und Dokumenten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Eine derartige Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte ist nach konstanter Rechtsprechung unzulässig: Das zuständige Gericht darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person - ausgesondert hat (Urteile 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
Demzufolge ist der angefochtene Entscheid schon aus formellrechtlichen Gründen aufzuheben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hielte er aber auch materiell nicht vor Bundesrecht stand.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zeitliche Einschränkung der Entsiegelung der Sicherstellungspositionen A 1.1, B 4.1, B. 4.2 und B 4.3 für den Zeitraum ab dem 1. April 2025 sei willkürlich.
3.2. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdegegner, am 13. Juli 2025 um ca. 5:30 Uhr in das Gebäude seines schlafenden Bruders eingedrungen zu sein und anschliessend mit einem metallenen Fleischklopfer (hammerförmig) sowie einem Rollgabelschlüssel (Länge ca. 30cm) auf diesen eingeschlagen zu haben, wodurch sein Bruder unter anderem ein Schädelhirntrauma und diverse Kopfverletzungen erlitten habe. Der Ursprung für die vorgeworfenen Delikte liege im seit neun Jahren andauernden Erbstreit zwischen den beiden Brüdern.
Die Vorinstanz bejaht einen hinreichenden Tatverdacht betreffend versuchten Mord, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung. Sie erwägt, aufgrund des langandauernden Erbstreits und der "Tatmittel" dürfte der "Übergriff" des Beschwerdegegners auf seinen Bruder vorbereitet gewesen sein. Der Beschwerdegegner bestreite zudem nicht, dass die Auswertung der gesiegelten Datenträger und Unterlagen geeignet sei, den Sachverhalt zu klären. Aufgrund des "klaren Deliktszeitpunkts, aber unter Berücksichtigung einer möglichen Vorbereitungszeit" erscheine eine Auswertung der seit dem 1. April 2025 entstandenen Informationen verhältnismässig.
3.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, müssen die Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich und ihre Entsiegelung zur Klärung des Tatverdachts mithin geeignet sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Hat die Untersuchung schwerwiegende Straftaten zum Gegenstand, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres und sind die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.4. Die Rüge der Staatsanwaltschaft ist begründet:
In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch nichts zu ändern, dass es sich insbesondere bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person handeln kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Entsiegelung zeitlich einschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird sich - nach erfolgter Entsiegelung - bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken haben und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen).
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht damit nicht eingegangen zu werden.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG bzw. BGE 125 V 373 E. 2a hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. September 2025 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Linda Fischer wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler