Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_107/2024
Urteil vom 11. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Überwachung Fernmeldeverkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2023 (51/2023/20).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen B.________ und A.________ eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Mit Verfügung vom 17. September 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Verfahren.
A.b. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden von den Strafbehörden der Kantone Zürich und Schaffhausen zahlreiche verdeckte Zwangsmassnahmen angeordnet und genehmigt. Unter anderem genehmigte das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) am 19. Oktober 2021 die aktive Fernmeldeüberwachung der Anschlüsse xxx und xxx, wobei letztere Rufnummer auf B.________ eingelöst war, aber von A.________ genutzt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen A.________ die verdeckten Zwangsmassnahmen mit. Gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte die Aufhebung folgender Verfügungen: 1. die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung einer Observation; 2. die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. August 2021 betreffend Anordnung einer Observation; 3. die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. Dezember 2021 betreffend Anordnung einer Observation; 4. die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2022 betreffend Verlängerung einer Observation; 5. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Mai 2021 betreffend Genehmigung der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer xxx; 6. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Mai 2021 betreffend Genehmigung der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer xxx; 7. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 22. Juli 2021 betreffend Genehmigung einer Echtzeitüberwachung; 8. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 26. August 2021 betreffend Genehmigung einer Echtzeitüberwachung und Verwertung eines Zufallsfundes; 9. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schaffhausen vom 19. Oktober 2021 betreffend Genehmigung einer Verlängerung einer Echtzeitüberwachung und Aktivierung einer Echtzeitüberwachung einer anderen Rufnummer; 10. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schaffhausen vom 10. Januar 2022 betreffend Genehmigung von Verlängerungen von Echtzeitüberwachungen; 11. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 12. August 2021 betreffend Genehmigung des Einsatzes eines besonderen technischen Gerätes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs; 12. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 26. August 2021 betreffend Genehmigung des Einsatzes eines besonderen technischen Gerätes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs; 13. die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. Dezember 2021 betreffend Anordnung einer verdeckten Fahndung. Zudem verlangte er die Feststellung, dass die Beweismittel, welche in Zusammenhang mit ihm aus den (genehmigten) Massnahmen gewonnen worden seien, im Verfahren gegen ihn nicht verwendet werden dürften und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Folgendes:
"1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2023 betreffend Zwangsmassnahmen aufzuheben;
2. Es seien damit die nachfolgend aufgeführten Verfügungen aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beweismittel, welche in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aus den Zwangsmassnahmen gewonnen worden sind, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwendet werden dürfen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten sind:
2.1 die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung einer Observation,
2.2 die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. August 2021 betreffend Anordnung einer Observation,
2.3 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 betreffend Anordnung einer Observation,
2.4 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022 betreffend Verlängerung einer Observation,
2.5 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Mai 2021 betreffend Genehmigung der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer xxx,
2.6 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Mai 2021 betreffend Genehmigung der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer xxx,
2.7 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 22. Juli 2021 betreffend Genehmigung einer Echtzeitüberwachung,
2.8 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 26. August 2021 betreffend Genehmigung des Einsatzes eines besonderes technischen Gerätes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
2.9 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schaffhausen vom 19. Oktober 2021 betreffend Genehmigung einer Verlängerung einer Echtzeitüberwachung und Aktivierung einer Echtzeitüberwachung einer anderen Rufnummer,
2.10 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schaffhausen vom 10. Januar 2022 betreffend Genehmigung von Verlängerungen von Echtzeitüberwachungen,
2.11 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 12. August 2021 betreffend Genehmigung des Einsatzes eines besonderen technischen Gerätes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
2.12 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 26. August 2021 betreffend Genehmigung des Einsatzes eines besonderen Gerätes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
2.13 die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 2. Dezember 2021 betreffend Anordnung einer verdeckten Fahndung.
3. Eventualiter zu vorstehenden Anträgen Ziff. 1 und 2 sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Ausserdem ersucht er im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Bei Genehmigungsentscheiden betreffend geheime Überwachungen im Strafverfahren, welche von den Betroffenen nachträglich angefochten werden (vgl. Art. 274 ff. StPO), steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde nach Art. 80 BGG prinzipiell zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Dem Beschwerdeführer droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (siehe BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren des Mitbeschuldigten besteht kein Anlass.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, (bereits) die erste Observation von B.________ und einer unbekannten Täterschaft vom 27. Mai 2021 bis 1. September 2021 sei nur aufgrund der durch "Täuschung" erlangten, beim Snapchat-Account "C.________" hinterlegten Handynummer xxx angeordnet und genehmigt worden. Da sich diese Beweismittelbeschaffung in Anwendung von Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO als absolut unverwertbar erweise, fehle es in der Folge auch an einem Tatverdacht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 StPO bei der ersten angeordneten Überwachung und sämtlichen weiteren, darauf gestützten verdeckten Zwangsmassnahmen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt was folgt:
Am 27. April 2021 hätten sich die Eltern von D.________ (geboren 2006) bei der Jugendanwaltschaft Winterthur mit dem Verdacht gemeldet, dass ihre minderjährige Tochter der Prostitution nachgehe. Zwischen dem 10. und dem 17. Mai 2021 seien D.________, ihre Geschwister und ihr Vater befragt worden. Nachdem eine erste Befragung von D.________ am 11. Mai 2021 abgebrochen worden sei, habe D.________ sich mit einem Schreiben vom 12. Mai 2021 an die Kantonspolizei Zürich gewandt. Darin habe sie zusammengefasst geschildert, "er" (ihr Auftraggeber) habe sie vor längerer Zeit via Snapchat über den Account "C.________" oder ähnlich kontaktiert und angefragt, ob sie Geld benötige. In der Folge habe sie dem ihr unterbreiteten Angebot zugestimmt, sich mit Freiern zu treffen. Weiter habe sie unter anderem ein Treffen mit einem Freier vom 16. oder 17. April 2021, welcher sie auf der App "My Sugar Daddy" gesehen habe, beschrieben. Im Rahmen der Einvernahme vom 17. Mai 2021 habe sie ausgeführt, ihr Auftraggeber habe verschiedene Mädchen, welche er anbiete. Betreffend das Treffen vom 16. oder 17. April 2021 habe sie angegeben, dass der Freier sie geschlagen und "solche Sachen" gemacht habe, weshalb sie "mega geweint" habe. Er habe sie oft gewürgt. Bei der nachfolgenden Sichtung des Mobiltelefons von D.________ - so die Vorinstanz - seien die Funktionäre der Kantonspolizei Zürich auf ein Video gestossen, welches D.________ während des Geschlechtsverkehrs zeige. Weiter sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, wie die männliche, filmende Person die auf dem Rücken liegende D.________ während des Geschlechtsverkehrs drei Mal mit der Hand am Hals fixiere.
Durch die Kantonspolizei Zürich sei in der Folge am 19. Mai 2021 bei Snap Inc. via Bundesamt für Polizei (fedpol) ein "Preservation Request" für den Snapchat-Account "C.________" eingereicht worden. Dieser bewirke, dass noch vorhandene Daten für die nächsten 90 Tage gesichert würden. Zusätzlich sei ein sogenannter "Emergency Disclosure Request" direkt per E-Mail an Snap Inc. gerichtet worden, da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass eine weitere unbekannte Anzahl minderjähriger und/oder weiblicher Opfer regelmässig für den mutmasslichen Täter arbeiteten. Es sei um Auskunft der hinterlegten Benutzerdaten und verwendeten IP-Adressen ersucht worden. Nachdem Snap Inc. um zusätzliche Informationen gebeten habe, habe der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter in einer zweiten E-Mail gleichentags geantwortet.
Den Ausführungen in der ersten E-Mailanfrage an Snap Inc., wonach der mutmassliche Menschenhändler für erwachsene Freier sexuelle Dienstleistungen Minderjähriger anbiete, welche auch ungewollte, gefährliche und lebensbedrohliche Praktiken wie Würgen oder physische Gewalt beinhalten würden, könnten keine unwahren Ausführungen entnommen werden. Auch in der von Snap Inc. geforderten genaueren Beschreibung des Videoinhalts, wie sie in der zweiten E-Mail der Kantonspolizei Zürich enthalten sei, könne keine Täuschung gesehen werden. Insgesamt fehle es an einer offensichtlichen Unverwertbarkeit der von Snap Inc. gewonnenen Daten und der nachfolgend erlangten Beweise.
3.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
3.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Datenanfrage durch die Kantonspolizei Zürich bei Snap Inc. könne insgesamt betrachtet kein täuschendes Verhalten entnommen werden:
3.4.1. Die erste E-Mailanfrage der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2021 an Snap Inc. lautete wörtlich wie folgt: "Explanation: An unknown perpetrator is being accused of having contacted at least in the period from the beginning of April 2021 until today at least one or most likely an unknown number of minor victims on Snpachat's [sic] private chats for the purpose of sexual exploitation and/or prostitution. It is known that the offender acts for commercial gain. It is assumed that the unknown perpetrator is still trying to solicit further minor females for offering services as prostitutes. We have evidence, that the unknown perpetrator is exploiting an unknown number of minor and/or female victims. He arranges meetings for adult customers offering sexual services of the minor and/or female victims including unwanted, dangerous and life-threatening practices such as strangulation and physical violation (spanking, hitting etc.) against their awareness before the meetings. [...]". Nachdem Snap Inc. um zusätzliche Informationen gebeten hatte, antwortete der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter in einer zweiten E-Mail gleichentags folgendermassen: "We are in possession of a minor victim's mobile phone. On this mobile phone we have found a video on which you can see, the minor victim is getting strangulated very hard over longer period of time (approx. two minutes) during sexual service/abuse. So that it can be regarded as a life-threatening situation. The person, who has filmed the situation, is most likely one of the clients of the perpetrator, we ask you for the data/further information. Without your immediate cooperation and support, we cannot stop the ongoing situation for an unknown number of minor and/or female victims. Due the known victim's testimony there are a unknown number of minor and/or female victims, working for the perpetrator on a regular basis. Without getting knowledge about the perpetrator's identity, we can't stop the ongoing situation. The perpetrator can only be identified and stopped immediately, with your support as soon as possible. With your immediate support, you can help avoid and stop child abuse and further/more life-threatening situations for minor and/or female victims. [...]".
3.4.2. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz ist dem fraglichen Video zu entnehmen, dass ein Mann D.________ zunächst für ca. 13 Sekunden (00:39 bis 00:52) mit einer Hand am Hals fixiert, wobei dem Gesichtsausdruck von D.________ klares Missbehagen entnommen werden könne. In der Folge werde sie für ca. zehn Sekunden am Hals fixiert (02:39 bis 02:49). Die dritte aufgezeichnete Fixierung (wieder mit einer Hand) dauere mindestens 27 Sekunden (03:18 bis mind. 03:45, evtl. bis 03:56), wobei der Gesichtsausdruck von D.________ schmerzverzerrt wirke (z.B. 03:23 oder 03:42). Eine weitere Videosequenz zeige, wie der Mann die linke Brust von D.________ sehr heftig drücke (03:12 bis 03:18), wobei nach Wegnahme der Hand Rötungen auf der Brust erkennbar seien.
3.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Video zu sehen ist, wie ein mutmasslicher Freier die auf dem Rücken liegende, damals 14-jährige D.________ während des Geschlechtsverkehrs drei Mal mit der Hand am Hals fixiert. Soweit er aber behauptet, dem Filmmaterial sei keine einzige Würgehandlung, hingegen lustvoller und einvernehmlicher Geschlechtsverkehr ohne jegliche Gewalt, Zwang oder Unterdrückung der Beteiligten zu entnehmen, lässt er schon nur den für die Beurteilung massgebenden Ermittlungsstand unberücksichtigt. Im Mai 2021 waren die genauen Hintergründe und das Ausmass des vermuteten qualifizierten Menschenhandels (Vermittlung minderjähriger Mädchen) sowie die Umstände und Hintergründe des Videos noch nicht bekannt. Auch mit Blick auf die kurz zuvor gemachten Schilderungen von D.________ (dazu im Einzelnen E. 3.4.4 hiernach) ist die vorinstanzliche Einschätzung, die Polizei habe das im Video ersichtliche "Fixieren oder Würgen" während des Geschlechtsverkehrs zu Recht als potentiell lebensgefährliche Gewaltanwendung qualifiziert, jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Am Ganzen ändert nichts, dass der polizeiliche Sachbearbeiter in seiner Anfrage an Snap Inc. die Strangulation als ca. zwei Minuten andauernd beschrieb.
3.4.4. Darüber hinaus nahm der polizeiliche Sachbearbeiter in der zweiten E-Mail an Snap Inc. nicht nur Bezug auf das fragliche Video, sondern auch auf die der Polizei gegenüber gemachten Angaben von D.________. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervor geht, wandte sich D.________ mit einem Schreiben vom 12. Mai 2021 an die Kantonspolizei Zürich. Darin beschrieb sie ein Treffen mit einem Freier vom 16. oder 17. April 2021, welcher sie auf der App "My Sugar Daddy" gesehen habe, wie folgt: "Dann liefen wir etwas und gingen zu einem Haus was ein Hotel oder so war. Wir gingen ganz nach oben in ein Zimmer man musste am Türgriff einen Code eingeben dann ging die Tür auf. Er sagte sei ein 'Seitensprung Zimmer'. Es sah aus wie ein Puff Zimmer oder so, es war ein schwarzes Gestell mit Dildos Peitschen und Fesseln von der Decke hingen auch Fesseln. Ich stellte meine Tasche Auf den Boden neben ein schwarzes Sofa und legte meine Jacke darauf. Er kam zu mir küsste mich und schmiss mich aufs Bett. Er zog sich aus und sagte ich sollte mich dann auch ausziehen und tat es. Er fing dann an mich zu ficken er schlug mich dann auch ins Gesicht und auf den Arsch manchmal auch meine Titten. Er würgte mich auch sehr so dass ich kleine rote flecken am Hals hatte. Ich weinte. Manchmal sagte ich es sei ok weil ich so angst hatte irgendwann sagte ich muss gehen als ich richtig am weinen war. Und nachdem ich mehrmals sagte ich will nicht. Er sagte jedes mal wenn ich die Hand vors Gesicht oder so hielt ich soll sie wegnehmen sonst tut es mehr weh und er fesselt mich sonst. Er gab mir dann 800.-".
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2021 führte sie sodann aus, ihr Auftraggeber habe verschiedene Mädchen, welche er anbiete. Betreffend das Treffen vom 16. oder 17. April 2021 gab sie an, dass der Freier sie geschlagen und "solche Sachen" gemacht habe, weshalb sie "mega geweint" habe. Er habe sie mit der flachen Hand überall geschlagen, auf das Gesicht, die "Titten", den "Arsch", die Beine etc. Er habe sie oft geschlagen. Die Schläge seien, auf einer Skala von eins bis zehn, eine Acht gewesen. Von den Schlägen sei ihr Körper am Anfang rot und ihre Brüste violett verfärbt gewesen, weil er sie so zerdrückt habe. Sie habe noch ein Video, worauf man es aber nicht so gut sehen könne, es sei auf Snapchat. Er habe sie manchmal ein bis zwei Minuten lang mit einer Hand gewürgt, indem er sie hinuntergedrückt habe. Hierbei habe er sexuelle Handlungen vollzogen, da er "auf solche Sachen" stehe. Er habe sie oft gewürgt, wobei das Würgen auf einer Skala von eins bis zehn eine Acht oder Neun gewesen sei. Luft habe sie keine mehr bekommen, das Bewusstsein indes nie verloren. Einen Urinabgang habe sie nicht gehabt. Sie habe vom Würgen vorne am Hals rote Flecken davongetragen, welche ein paar Tage geblieben seien.
Schliesslich sagte auch der Bruder von D.________ in seiner Befragung vom 11. Mai 2021 aus, dass sie ihm gegenüber von einer Vergewaltigung gesprochen habe, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe; diese blauen Flecken habe er auch gesehen. D.________ habe ihm erzählt, der mutmassliche Freier habe sie stark gewürgt, sodass sie etwa eine Minute lang keine Luft mehr bekommen habe. Er habe blaue Flecken auf ihren Brüsten gesehen.
3.4.5. Wenn die Zürcher Strafverfolgungsbehörden am 19. Mai 2021 in Würdigung des Bildmaterials, der schriftlichen Ausführungen von D.________ und ihren Aussagen sowie denjenigen ihres Bruders insgesamt davon ausgingen, es bestehe mit Bezug auf eine potenzielle Mehrzahl minderjähriger Mädchen die Gefahr, dass diese lebensbedrohlichen Sexualpraktiken (Würgen, Schlagen etc.) ausgesetzt seien, ist dies mit der Vorinstanz nachvollziehbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe die Snap Inc. zur Erlangung von Informationen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht, was die Unverwertbarkeit der hernach gewonnen Erkenntnisse zur Folge haben müsse, ist unbegründet.
3.5. Wie es sich mit der vorinstanzlichen Annahme verhält, wonach es "wohl auch" ohne die von Snap Inc. gelieferten Daten zu den Folgebeweisen gekommen wäre, da sich die besagte vom Beschwerdeführer benutzte Rufnummer (xxx) bereits in den Akten befunden habe, kann damit offenbleiben.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler