Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_7/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zug, II. Strafabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Mai 2026 (6B_985/2025).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil 6B_985/2025 vom 5. Mai 2026 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ ersucht am 27. Mai 2026 um Revision des Urteils 6B_985/2025 vom 5. Mai 2026 aufgrund "offensichtlicher Unmenschlichkeit und Justizirrtums". Das revisionsbedürftige Urteil sei menschlich und juristisch absolut inakzeptabel. Er habe mit seiner damaligen Beschwerde in Strafsachen die "Beschlagnahme nach Art. 69 StGB" und somit das Urteil selbst und nicht nur dessen Begründung angefochten, wie die Bundesrichter irrtümlich urteilten. Er müsse sich von der Justitia nicht "verarschen" lassen. Es liege eine Verletzung von Art. 8 und Art. 9 BV vor. Dieser "Art von Rechtsprechung oder Nicht-Rechtsprechung" müsse Einhalt geboten werden.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3).
3.
Der Gesuchsteller zeigt nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. In seinem Revisionsgesuch beschränkt sich der Gesuchsteller vielmehr darauf, seine Unzufriedenheit über das aus seiner Sicht unrichtige Urteil 6B_985/2025 zum Ausdruck zu bringen und die in seinen Augen unzutreffende Beurteilung seiner Beschwerde in Strafsachen zu kritisieren, was von vornherein keinen Revisionsgrund darstellt und im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl. E. 2 vorstehend). Im Übrigen zielte seine Kritik ohnehin ins Leere, da das Bundesgericht - was der Beschwerdeführer offensichtlich zu verkennen scheint - die Rechtmässigkeit der "Beschlagnahme nach Art. 69 StGB" im damaligen Urteil im Verfahren gemäss Art. 109 BGG behandelt hat.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill