Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_2/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2026 (6B_774/2025 (Urteil SB240109-O/U/cwo)).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 3. April 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ am 4. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_774/2025).
B.
A.________ stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2026 sei aufzuheben, wobei angesichts der Grundsatzbedeutung der sich stellenden Fragen in Fünferbesetzung und zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung unter Einbezug der beiden zivilrechtlichen Abteilungen zu entscheiden sei. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts unterliegen der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann insbesondere verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. c und d BGG ). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (zum Ganzen: Urteil 6F_24/2025 vom 23. September 2025 E. 1.1 f. mit Hinweisen).
1.2. Der Gesuchsteller ruft Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. b, c und d BGG an. Inhaltlich macht er indes eine fehlerhafte Beurteilung durch das Bundesgericht geltend. So beanstandet er mit Blick auf die Verurteilungen wegen Misswirtschaft und unterlassener Buchführung, dass das Bundesgericht seine materielle Organstellung bejahte. Er ist der Auffassung, dies sei zu Unrecht erfolgt. Ausserdem habe das Bundesgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit ungenügender Begründung abgewiesen und damit einen korrekt gestellten Antrag nicht beurteilt. Entgegen seiner Darstellung erhebt der Beschwerdeführer damit keine der Revision zugänglichen Rügen. D ie Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Diese kannebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (oben E. 1.1 und statt vieler: Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3 mit Hinweisen). Letzteres ist der Fall, wenn der Gesuchsteller vorbringt, das Bundesgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er selbst eingeräumt habe, über selbständige Entscheidbefugnisse im Management der beiden hier interessierenden Aktiengesellschaften verfügt zu haben. Der Gesuchsteller zeigt auch nicht auf, dass das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt hätte resp. über den Streitgegenstand hinausgegangen wäre, sodass ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b BGG gegeben wäre. Ebenfalls eine Rüge falscher Rechtsanwendung erhebt der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er mit Bezug auf die Verurteilung wegen Geldwäscherei geltend macht, das Bundesgericht habe den Tatbestand durch das blosse Zurverfügungstellen eines Bankkontos zu Unrecht bejaht. Einen Revisionsgrund nach Art. 122 BGG macht der Gesuchsteller nicht substanziiert geltend.
2.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Gesuchs abzuweisen ist (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt