Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_774/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft; Unterlassung der Buchführung; Geldwäscherei,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. April 2025 (SB240109-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.A.________ am 3. April 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 7 Jahren aus. Es verpflichtete ihn zu Schadenersatz an B.________ von Fr. 49'053.74 nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2020, an C.________ von Fr. 22'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2019 und an D.________ von Fr. 227'095.88, alles in solidarischer Haftung mit allfälligen Vor- oder Mittätern. Zudem verpflichtete es ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 5'989.20. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei.
B.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei wegen Geldwäscherei im Betrag von Fr. 1'500.-- schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88
E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit der E.________ AG Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vorgeworfen.
2.1.1. Was die Misswirtschaft betrifft, wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe am 23. Mai 2013 zusammen mit seinem mitbeschuldigten Bruder H.A.________ den Aktienmantel der E.________ AG mit Sitz in U.________ für EUR 19'500.-- gekauft. Vom ursprünglichen Aktienkapital von Fr. 100'000.-- sei damals nichts mehr vorhanden gewesen. Von Juni 2014 bis 11. Januar 2016 sei die E.________ AG wegen Liquiditätsproblemen acht Mal betrieben worden und habe eine Konkursandrohung erhalten. Spätestens ab dem 19. Januar 2016 hätten der E.________ AG die erforderlichen Zahlungsmittel gefehlt. Der Beschwerdeführer habe es als faktisches Organ, eventualiter als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich, unterlassen, bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2020 die E.________ AG mit dem nötigen Kapital auszustatten. Zudem habe er trotz Zahlungsunfähigkeit der E.________ AG für diese einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, so durch seine überhöhte Beratervergütung ab dem 1. Juli 2014 und Mietzinsen für ein Einfamilienhaus für die Familie F.A.________ von Fr. 6'500.-- pro Monat. Die ungenügende Kapitalausstattung, die erwähnten Zahlungsverpflichtungen und die auflaufenden Schulden ab dem 19. Januar 2016 hätten bis zum Konkurs zu einer deutlichen Verschlimmerung der Vermögenslage der E.________ AG im Umfang von netto mindestens Fr. 275'485.19 geführt. Das Konkursverfahren sei am 14. April 2020 mangels Aktiven eingestellt worden, wodurch sämtliche Gläubiger, darunter D.________, zu einem Totalverlust gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt.
2.1.2. Was die Unterlassung der Buchführung angeht, habe es der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Januar 2017 pflichtwidrig unterlassen, die Buchhaltung der E.________ AG zu führen und deren Jahresrechnungen zu erstellen oder erstellen zu lassen. Deshalb sei die tatsächliche Vermögenslage der E.________ AG vom 1. Januar 2017 bis zum Konkurs am 30. Januar 2020 nicht mehr ersichtlich gewesen.
2.2. Auch im Zusammenhang mit der G.________ AG werden dem Beschwerdeführer Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vorgeworfen. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach ihn die Vorinstanz rechtskräftig frei.
2.2.1. Was die Misswirtschaft betrifft, wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es trotz der Zahlungsunfähigkeit und der begründeten Besorgnis der Überschuldung der G.________ AG ab dem 21. September 2018 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats unterlassen, das Konkursgericht zu benachrichtigen oder eine Zwischenbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dadurch habe er eine Verschleppung des Konkurses der G.________ AG um ungefähr 2 ½ Jahre bewirkt. Als Folge dieser Unterlassung seien der G.________ AG bis zur Konkurseröffnung am 11. Januar 2021 Betriebskosten und Schulden entstanden, unter anderem für Löhne des Beschwerdeführers und dessen Bruder H.A.________, für die Büromiete, für das Leasing eines Land Rover mit einem Jahresleasingzins von Fr. 20'839.-- und Jahresversicherungsprämien von Fr. 3'043.--, für Anwaltsdienstleistungen und für Steuern und Abgaben. Gleichzeitig habe die G.________ AG ab dem 21. September 2018 keinerlei Wertschöpfung erzielt. Bei Konkurseröffnung habe die G.________ AG Schulden von mindestens Fr. 230'000.-- gehabt, darunter nicht getilgte Verlustscheine von ca. Fr. 70'000.--. Diesen seien keinerlei verwertbare Aktiven gegenübergestanden. Das Konkursverfahren sei am 29. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden, wodurch sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe die fortlaufende Verschlimmerung der Vermögenslage der G.________ AG bewusst in Kauf genommen.
2.2.2. Was die Unterlassung der Buchführung anbelangt, habe es der Beschwerdeführer ab seiner Einsetzung als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G.________AG am 30. August 2018 unterlassen, deren Buchhaltung zu führen und deren Jahresrechnungen zu erstellen oder erstellen zu lassen. Deshalb sei die tatsächliche Vermögenslage der G.________AG ab dem 30. August 2018 bis zum Konkurs am 11. Januar 2021 nicht ersichtlich gewesen.
2.3. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer mehrfache Geldwäscherei vorgeworfen. Sein Bruder H.A.________ und sein Vater I.A.________ hätten durch betrügerische Machenschaften B.________ und C.________ dazu bewegt, Geld für vermeintliche Investitionen in Immobilien in Amsterdam zu überweisen. C.________ habe insgesamt Fr. 75'000.-- überwiesen und B.________ insgesamt Fr. 100'000.--. Für einen Teil der betrügerisch erlangten Gelder habe der Beschwerdeführer sein Bankkonto samt Zugangsdaten zur Verfügung gestellt und auf Anweisung des Bruders H.A.________ Transaktionen zu Gunsten des Bruders J.A.________ vorgenommen. Zudem habe er einen Teil dieser Gelder für die Bezahlung seines Lebensunterhalts und von Schulden verwendet.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei. Er anerkennt bloss einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei im Betrag von Fr. 1'500.--.
3.1.
3.1.1. Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
3.1.2. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss aArt. 725 Abs. 2 Satz 1 OR (in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (aArt. 725 Abs. 2 Satz 2 und 3 OR).
3.1.3. Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich "ex post" herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2; 6B_985/2016 vom
27. Februar 2017 E. 4.1.1; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
3.1.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR ). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1).
3.2.2. Ist die für die Wahrnehmung der Buchführungspflicht verantwortliche Person intelligenz- und bildungsmässig ausserstande, die Bücher selbst zu führen und sich nötigenfalls die erforderlichen Erkenntnisse anzueignen, so muss sie einen Buchhalter anstellen oder eine Buchhaltungsstelle beauftragen (vgl. BGE 96 IV 76 E. 3; Urteile 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.2; 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3; Hagenstein, a.a.O., N. 5 zu Art. 166 StGB). Ist zwar grundsätzlich ein externer Buchhalter mit der Buchführung beauftragt, erfüllt dieser aber seinen Auftrag nicht mehr, weil er keine Kostenvorschüsse erhält, und kennt der Verwaltungsrat die Situation, macht sich dieser nach Art. 166 StGB strafbar, wenn er nicht für die Sicherstellung der Kosten besorgt war (Hagenstein, a.a.O., N. 5 zu Art. 166 StGB). Denn diesfalls ist nicht mehr gewährleistet, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist
(vgl. Urteile 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163 E. 2b).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweis[en]). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.3.1; 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.3.1; 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; je mit Hinweisen).
3.3.3. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.3.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.2; 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014; je mit Hinweisen).
3.3.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz verweist teilweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen und begründet sorgfältig, weshalb sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassung der Buchführung und mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht hat.
4.1. Zunächst wendet sich die Vorinstanz der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E.________ AG zu. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer und sein Bruder H.A.________ hätten die E.________ AG als Aktienmantel ohne Eigenkapital gekauft, ohne sie je zu kapitalisieren. Damit sei die Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung in objektiver Hinsicht erfüllt. Ebenso bejaht die Vorinstanz einen unverhältnismässigen Aufwand im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Dieser beurteile sich nicht nur nach objektiven Kriterien, sondern ergebe sich aus dem Vergleich des Aufwands mit den vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften (vgl. dazu Hagenstein, a.a.O., N. 15 zu Art. 165 StGB). Die E.________ AG habe ohne Vermögenswerte keinen Gewinn erwirtschaftet und gleichzeitig hohe Auslagen generiert, so durch Salärverpflichtungen und eine nicht geschäftsmässig begründete Miete, denn das angemietete Objekt sei als Familienhaus genutzt worden. Ein solcher Aufwand sei aus kaufmännischer Sicht ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Die Vermögenslage der E.________ AG habe sich bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2020 zusehends verschlimmert. Weiter sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit dem Betreibungsamt gewesen sei, wo er persönlich eine Vielzahl von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen abgeholt habe, welche Post er auch geöffnet habe. Damit habe der Beschwerdeführer um die desolate Lage der E.________ AG gewusst und mit einem Totalverlust für die Gläubiger rechnen müssen. Dagegen habe er pflichtwidrig nichts unternommen. Entsprechend hält sie fest, der Beschwerdeführer habe sich der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht.
4.2. Zur Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der E.________ AG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei faktisches Organ gewesen. Er habe somit die gesetzliche Pflicht zur Buchführung spätestens ab Januar 2017 bis zum Konkurs am 30. Januar 2020 während drei Jahren verletzt. Dies habe dazu geführt, dass der Vermögensstand der E.________ AG nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt. Die Pflichtverletzungen seien dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 lit. a StGB zuzurechnen. Den Beschwerdeführer habe die einem Verwaltungsrat inhärente Garantenstellung getroffen. Ebenfalls erfüllt sei die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und des Vorliegens von Verlustscheinen. Nachdem bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers erstellt sei, dass im Tatzeitraum keine Buchführung erfolgt und der Beschwerdeführer in der Folge auch nicht um eine ordentliche Buchhaltung besorgt gewesen sei, habe er als Gesellschaftsorgan seine Pflicht zur Kontrolle des Rechnungswesens wissentlich und willentlich verletzt. In Anbetracht dessen ergebe sich ohne Weiteres, dass dadurch ein vollständiger Überblick über die tatsächliche Verschuldungslage der Gesellschaft bei Konkurseröffnung nicht möglich gewesen sei, was der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe. Damit seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer habe als Hauptbeteiligter gehandelt zusammen mit seinem bereits rechtskräftig verurteilten Bruder H.A.________ aufgrund gemeinsamer, zumindest konkludenter Entschlussfassung sowie durch gleich massgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung. Der Beschwerdeführer habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, weshalb die Erstinstanz zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen sei. Somit habe sich der Beschwerdeführer der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht.
4.3. Sodann geht die Vorinstanz auf die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der G.________ AG ein. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gewährt wird, auch wenn Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht. Deshalb muss die Überschuldungsanzeige nicht zwangsläufig sofort bei erster Feststellung der Überschuldung erfolgen. Hingegen darf mit der Benachrichtigung des Gerichts nicht zugewartet werden, wenn die Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden (BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110
E. 5a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 5; 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b; vgl. auch Hagenstein, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält fest, der G.________ AG hätten ab dem 9. April 2018 die erforderlichen Mittel gefehlt, um ihre fälligen und zukünftigen Schulden zu begleichen. Spätestens ab dem 21. September 2018 habe eine begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit bestanden, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Trotzdem sei weder eine Zwischenbilanz noch eine Überschuldungsanzeige erfolgt. Die Vermögenslage der G.________ AG habe sich bis zur Konkurseröffnung am 11. Januar 2021 zusehends verschlimmert. Trotzdem habe der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat den Vermögenszerfall, der im Konkurs geendet habe, pflichtwidrig zugelassen. Damit sei zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch hier der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht.
4.4. Was die Unterlassung der Buchführung betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen gewesen. Er habe die gesetzliche Pflicht zur Buchführung ab 30. August 2018 bis zum Konkurs am 11. Januar 2021 verletzt. Dies habe dazu geführt, dass der Vermögensstand der G.________ AG nicht ersichtlich gewesen sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt. Die Pflichtverletzungen seien dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 lit. a StGB zuzurechnen. Ebenfalls erfüllt sei die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und des Vorliegens von Verlustscheinen. Der Beschwerdeführer habe die Unterlassung der Buchführung in Kauf genommen. Der Tatbestand von Art. 166 StGB sei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe als Hauptbeteiligter gehandelt zusammen mit seinem bereits rechtskräftig verurteilten Bruder H.A.________ aufgrund gemeinsamer, zumindest konkludenter Entschlussfassung sowie durch gleich massgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung. Der Beschwerdeführer habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, weshalb die Erstinstanz zu Recht von Mittäterschaft ausgegangen sei. Somit habe sich der Beschwerdeführer der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht.
4.5. Schliesslich widmet sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Geldwäscherei und erinnert die Verteidigung daran, dass Buchgeld keine Sache sei, weshalb nicht der Tatbestand der Hehlerei, sondern der Geldwäscherei zu prüfen sei. Die Vorinstanz hält fest, als Tatobjekt kämen Vermögenswerte in Betracht, die aus einem Verbrechen herrühren. Eine solche Vortat sei gegeben. Denn das Bezirksgericht Zürich habe am 30. März 2022 den Bruder H.A.________ wegen dessen betrügerischen Machenschaften zum Nachteil von B.________ und C.________ rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer habe die Geldwäscherei durch verschiedene Tathandlungen betrieben, so habe er dem Bruder H.A.________ seine Kontokarte übergeben, Benutzername und Passwort zum E-Banking seines privaten Bankkontos mitgeteilt und bei jeder einzelnen Transaktion den per SMS eingegangenen TAN-Code zur Verfügung gestellt, sodass H.A.________ zum Nachteil von C.________ 36 Überweisungen im In- und Ausland habe vornehmen können. Der Beschwerdeführer habe Bargeld bezogen und Barbezüge sowie Überweisungen im Inland vorgenommen. Die Gelder habe er für Konsumgüter verbraucht.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei vorbringt, dringt nicht durch.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der "viel ältere Bruder" H.A.________ habe das Zepter geführt, und nicht er "als Benjamin der Familie". Er selbst will bloss Botengänge zur Post und zum Betreibungsamt besorgt haben. Was die Geldwäscherei betrifft, behauptet der Beschwerdeführer, H.A.________ habe alle Banktransfers ausgeführt, während der Beschwerdeführer von nichts gewusst habe. Soweit der Beschwerdeführer mit solchen und ähnlichen Vorbringen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung angreift, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn damit erschöpft sich die Argumentation in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist auch der Fall, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine eigene Würdigung seiner Aussagen an der Einvernahme vom 26. Mai 2021 präsentiert, ohne sich auch nur ansatzweise mit der sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 StGB im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung.
5.2.1. Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. Gleiches gilt im Übrigen, wenn die natürliche Person als Gesellschafter handelt (Art. 29 lit. b StGB), wenn sie als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma handelt (Art. 29 lit. c StGB) oder wenn sie als tatsächlicher Leiter handelt, ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein (Art. 29 lit. d StGB).
5.2.2. Was die Straftaten im Zusammenhang mit der E.________ AG betrifft, stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Direktor mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Bei dieser formellen Kundgabe sei es nicht geblieben. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer in Arbeits- und Beraterverträgen übernommen, "die Gesellschaft nach besten Kräften und Gewissen zu führen, um das Telekomprojekt in Zusammenarbeit mit den anderen Geschäftsführern gemäss Business Plan in den nächsten Jahren zu realisieren". Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer dies getan. So habe er bestätigt, dass er für strategische Entscheidungen mitverantwortlich gewesen sei. Erst auf Zuflüstern der Verteidigung habe er diese Aussage relativiert. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer mindestens eine Mitverantwortung getragen habe. Damit sei ihm faktische bzw. materielle Organstellung im Sinne von Art. 29 StGB zugekommen. Zu den Straftaten im Zusammenhang mit der G.________ AG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zweimal als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eintragen lassen. Damit sei ihm formelle Organstellung zugekommen.
5.2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er verweist auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 29 StGB, ohne einen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt herzustellen und aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollen.
5.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer teilweise gegen seine Verurteilung wegen Geldwäscherei. Er räumt ein, dass sein Bezug von Bargeld im Umfang von ca. Fr. 1'500.-- strafbar ist. Er habe "diese Eigenmächtigkeiten zwecks Finanzierung des persönlichen Konsums stets eingestanden und auch bereut". Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich "komplett vertan", indem sie "den bundesgerichtlichen Entscheid BGE 6B_565/2022 von Ende September 2024 in seinem Wesensgehalt negierte". Damit meint der Beschwerdeführer das Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt ist, wenn nur Konten zur Verfügung gestellt und darauf Geld empfangen wird. Hingegen komme eine Verurteilung wegen Geldwäscherei in Frage, wenn die Gelder abgehoben oder weitergeleitet werden (vgl. dort E. 1.4.4; ferner auch BGE 149 IV 248
E. 6.4.2; 142 IV 333 E. 5.1). Inwiefern die Vorinstanz sich in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung gesetzt haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass der Beschwerdeführer als Mittäter mit seinem Bruder H.A.________ insgesamt 36 Überweisungen im In- und Ausland zu verantworten hat. Zudem bezog er Bargeld und nahm Überweisungen im Inland vor. Er stellte also nicht nur sein Bankkonto zur Verfügung, sondern war an den Verschleierungshandlungen wesentlich beteiligt. Mit den Barbezügen unterbrach er die Papierspur. Zu den Auslandüberweisungen leistete er einen wesentlichen Tatbeitrag. Gemäss Vorinstanz waren sie geeignet, die Einziehung zu vereiteln. Gleiches gilt für den Erwerb der Konsumgüter. Bei den Inlandüberweisungen, welche der Beschwerdeführer entweder ermöglichte oder selbst vornahm, kamen gemäss Vorinstanz weitere Verschleierungshandlungen hinzu. So wurde ein unklarer Name angegeben, wodurch die Geschädigten über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten getäuscht wurden. Zudem erfolgten die Überweisungen zeitlich gestaffelt in zahlreichen kleinen Einzelbeträgen an verschiedene Konten bei verschiedenen Banken. Damit legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
5.4. Nach dem Gesagten sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei nicht zu beanstanden. Unangefochten blieben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, zur Landesverweisung, zur Ersatzforderung und zu den Zivilforderungen. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt