Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_994/2025
Urteil vom 23. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. September 2025 (STBER.2024.44).
Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 2. September 2022 beim Hinausfahren aus einer Tankstelle das Signal "Einfahrt verboten" missachtet zu haben und mangels genügender Aufmerksamkeit mit einer Signalisationstafel auf einer Fussgängerinsel kollidiert zu sein, was zu einem Sachschaden von ca. Fr. 1'200.-- führte. Anschliessend habe er sich pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt, ohne dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dadurch habe er sich der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, womit nach Verursachung des Unfalls zu rechnen gewesen sei, entzogen. Zudem habe er den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an seinem Domizil weiter Alkohol konsumiert habe.
Am 12. September 2023 verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Beschädigung eines Signals zu 40 Tagessätzen à Fr. 270.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 3'150.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 10. September 2025 das erstinstanzliche Urteil, wobei es den Tagessatz der bedingten Geldstrafe auf Fr. 370.-- festsetzte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Bereits vor Vorinstanz war nur noch der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit streitig.
1.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Der Tatbestand unterscheidet drei Verhaltensweisen: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 und 1.6.1; 145 IV 50 E. 3.1). In seinem Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006 E. 3.2 (zum damaligen Art. 91 Abs. 3 SVG) hat das Bundesgericht die Tatvarianten des Sich-Entziehen und des Widersetzens im Sinne des heutigen Art. 91a Abs. 1 SVG als schlichtes Tätigkeitsdelikt beurteilt, welches bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet ist. Damit werde derjenige unter Strafe gestellt, der nur schon die zeitgerechte Durchführung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration behindere, indem er sich beispielsweise unerlaubterweise vom Unfallort entferne und sich so dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen versuche. Diese Auffassung wird von WEISSENBERGER geteilt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 91a SVG). In seiner späteren Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Tatbestand zwar undifferenziert als Erfolgsdelikt gewertet, ihn aber jedenfalls dann als erfüllt resp. vollendet betrachtet, wenn das Verhalten des Täters die zuverlässige Ermittlung der Fahrfähigkeit verunmöglicht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O.; vgl. auch BGE 146 IV 88 E. 1.6.1 mit Hinweisen).
Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2).
1.2.
1.2.1. Der Anklagesachverhalt war weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren umstritten. Ob und wie viel Alkohol der Beschwerdeführer nach dem Vorfall konsumiert habe, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Nach seinen Angaben habe es sich um drei und ein Drittel kleine Flaschen Bier gehandelt.
1.2.2. Die Vorinstanz prüfte und bejahte sowohl die Tatvariante eines aktiven Tuns durch Flucht und Nachtrunk als auch einer Unterlassung durch die ausgebliebene Meldung bei der Polizei.
Gemäss erstelltem Sachverhalt sei der Beschwerdeführer frontal-seitlich mit einer rund zweieinhalb Meter hohen und mit einer Metallstange an einer auffälligen, gelb-schwarzen Abdeckung befestigten Signalisationstafel kollidiert, welche sich auf einer Fussgängerinsel befunden habe. Aufgrund der Intensität der Kollision sei die Signalisationstafel aus der Verankerung gerissen und beschädigt worden. Mithin müsse die Kollision neben Lärm auch eine kaum ignorierbare Erschütterung zur Folge gehabt haben, welche der Beschwerdeführer bemerkt haben müsse. Er habe die Kollision mit einem Sachschaden denn auch realisiert, habe er doch später angegeben, "einen Pfosten umgefahren" zu haben. Trotz Erkennen der Kollision habe er die Unfallstelle verlassen, ohne der Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Damit habe er seine Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG missachtet. Diese Missachtung müsse dem Beschwerdeführer klar gewesen sein. Ebenso habe er als an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen müssen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen müsse. Entgegen seinem Einwand liege kein Ausnahmefall vor.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch eine Tankstellen-Einfahrt habe hinausfahren wollen, sei sehr wohl auf einen von ihm abhängigen Umstand zurückzuführen. Er habe die Einfahrt als Ausfahrt benutzt und damit gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Erst dadurch sei er überhaupt in die Lage versetzt worden, an der besagten Stelle ein Abbiegemanöver zu vollziehen und die Signalisationstafel zu beschädigen, was eindeutig nicht als ein vom Beschwerdeführer unabhängiger Umstand bezeichnet werden könne. Ohnehin hätte er in diesem Moment erkennen müssen, dass es an dieser Stelle kaum möglich gewesen sei, nach links abzubiegen ohne die Verkehrstafel zu treffen. Er hätte beim Erkennen seines Fehlers nach rechts abbiegen oder rückwärtsfahren können. Daher hätte die Polizei klären müssen, warum jemand gerade dort hinausfahre, obwohl klar ersichtlich sei, dass das Linksabbiegen dort kaum möglich sei. Gerade bei der vorliegenden Konstellation hätte sich folglich ein Atemalkoholtest durch die Polizei aufgedrängt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration verurteilt worden sei, was die Polizei bei entsprechender Systemabfrage festgestellt und sie höchstwahrscheinlich ebenfalls zu einem Alkoholtest veranlasst hätte. Die Anordnung eines solchen Tests sei daher objektiv sehr wahrscheinlich gewesen. Damit sei auch gesagt, dass die Polizei zwecks Abklärung des Unfalls - und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zwecks Beseitigung von Gefahren nach Art. 54 VRV - aufzubieten gewesen wäre. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer gezwungenermassen das Verkehrsschild habe treffen und damit einen Unfall habe verursachen müssen, sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.
Auch, wenn der Beschwerdeführer beanstande, dass die Polizei lediglich einen Atemalkoholtest, anstatt eines Blutalkoholtests, gemacht habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Unter den gegebenen Umständen sei der tatbestandsmässige Erfolg bereits deshalb eingetreten, weil es durch das Sich-Entziehen des Beschwerdeführers sowie die Unterlassung der Meldung während 50 Minuten nicht mehr möglich gewesen sei, seine Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt zuverlässig zu bestimmen. Mittels Zurückrechnen könne lediglich eine ungefähre Schätzung abgegeben, jedoch kein genaues Resultat bestimmt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Ermittlung seines Alkoholisierungsgrades zum Unfallzeitpunkt durch den Nachtrunk, dessen Ende nicht objektivierbar sei, vereitelt. Vorliegend seien zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizeipatrouille eineinhalb Stunden vergangen, sodass es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei, die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt zuverlässig festzustellen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Blutprobe verzichtet habe.
1.2.3. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Dem Beschwerdeführer könne die Kollision nicht entgangen sein bzw. er habe diese bemerkt. Aufgrund zweier Vorstrafen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand habe er mit einer Massnahme zur Feststellung der Alkoholkonzentration rechnen müssen und seine Meldepflicht bei Verursachen eines Unfalls gekannt. Er habe sich dieser Pflicht entzogen und zuhause weiter Alkohol konsumiert. Dies im Wissen um die Meldepflicht und mit dem Willen, die Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Ihm sei bewusst gewesen, dass bei einem Verkehrsunfall die Polizei höchstwahrscheinlich einen Alkoholtest durchführen würde. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt.
Sein weiteres Argument, wonach der gemessene Alkoholwert etwa seinem Nachtatkonsum entspreche und dies gerade zeige, dass er vorher keinen Alkohol konsumiert habe, gehe an der Sache vorbei. Der Straftatbestand sei durch das Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests bereits erfüllt.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht ist weder ersichtlich noch genügend dargetan.
1.3.1. Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG nach dem zum Sachverhalt Gesagten ohne Weiteres erfüllt. Dies gilt insbesondere für die von ihm bestrittene hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Damit ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bei einer Verwicklung des Fahrzeugführers in einen Unfall zu rechnen (oben E. 1.1). Diese Voraussetzung ist klar gegeben. Hingegen ist für die Anordnung der Massnahme nicht erforderlich, dass konkrete Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunfähigkeit bestehen, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint.
Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts der zweimaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegend umso mehr auf der Hand lag, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Polizei seine einschlägigen Vorstrafen noch vor Ort hätte feststellen können, weist er nicht als unzutreffend aus. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Wahrscheinlichkeit für eine Massnahme sei sehr hoch gewesen und der Beschwerdeführer habe dies wissen müssen. Von einer bloss abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle kann keine Rede sein. Auch der Einwand, wonach die Vorinstanz allein aus dem Unfallhergang auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer Massnahme geschlossen und damit keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen hätte, trifft nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu. Ebenso wenig läuft die Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle auf eine unzulässige Ausdehnung des Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG hinaus.
1.3.2. Mit seiner weiteren Kritik dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. So genügt es mit Blick auf die Tatbestandsvariante des Vereitelns, dass eine
zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit im Unfallzeitpunkt nicht mehr möglich war (vgl. oben E. 1.1). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls durch den Nachtrunk, zumal, wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, die genaue Alkoholmenge nicht objektiv zu ermitteln war. Gleiches gilt für die Unterlassung der sofortigen Meldung, da der Beschwerdeführer einen Unfall mit Fremdschaden verursachte und hierfür nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz kein vom Beschwerdeführer unabhängiger Umstand verantwortlich ist.
Die Vorinstanz begründet sodann überzeugend, dass die Staatsanwaltschaft angesichts der zwischen dem Unfall und der Atemalkoholkontrolle vergangenen Zeit und dem nicht objektivierbaren Ende des Nachtrunks - sowie der lediglich subjektiven Angaben zur Alkoholmenge - auf eine Blutalkoholbestimmung verzichten durfte. Ihr ist zuzustimmen, dass es unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich war, den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt zuverlässig zu bestimmen. Dieser vermag mit seiner gegenteiligen Behauptung und pauschalen Kritik die Erwägungen der Vorinstanz nicht als unzutreffend auszuweisen. Es bestand auch kein Anlass, seine Behauptung zum Nachtrunk durch eine forensische Untersuchung zu verifizieren, nachdem der Beschwerdeführer einen Nachtrunk eingestanden hatte. Darin liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht nicht, indem sie sich zu vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, welches eine rückwirkende Bestimmung des Alkoholisierungsgrades für möglich erachtet haben soll, nicht äusserte. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer zuverlässigen Ermittlung der Alkoholisierung nachvollziehbar verneint.
1.3.3. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers bejaht die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits mehrfach gesagt, musste der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit einer Massnahme zur Bestimmung seiner Fahrfähigkeit rechnen, und war ihm dies bewusst. Dies gilt umso mehr, als er schon früher alkoholisiert ein Motorfahrzeug führte und daher das Vorgehen der Polizei kannte. Daran ändert nichts, dass vorliegend nur ein Sachschaden entstanden war. Dass der Beschwerdeführer den Schaden resp. das Unfallereignis nicht sofort erkannt haben will, ist ferner nicht plausibel. Die Vorinstanz widerlegt dies überzeugend. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es gegen einen Vereitelungsvorsatz sprechen soll, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Nachtrunk offenlegte und bereit war, sich weiteren Untersuchungen zu unterziehen. Im Übrigen verkennt er damit wiederum, dass er den Tatbestand bereits durch sein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort unter Inkaufnahme einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit erfüllt.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt