Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_967/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2025 (SBK.2025.317).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 24. Juli 2025 einen Strafbefehl, wogegen der Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde erhob. Am 15. September 2025 stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 1. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl dem Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung der Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 3. November 2025 auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 26. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Das Obergericht führt aus, gemäss den Feststellungen des Präsidenten des Bezirksgerichts sei der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben an die von ihm angegebene Adresse geschickt worden. Da dieser mit behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen, greife die Zustellfiktion. Die nicht abgeholte Sendung gelte daher als am 1. August 2025 zugestellt; die 10-tägige Einsprachefrist sei am 11. August 2025 abgelaufen und die Einsprache vom 10. September 2025 damit verspätet. Der Beschwerdeführer bestreite vor Obergericht weder den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses noch die ordnungsgemässe Hinterlegung der Abholeinladung oder die Tatsache, dass er die Sendung nicht innert Frist abgeholt habe. Er mache nur geltend, aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage gewesen zu sein, die Sendung in Empfang zu nehmen. Ob ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen habe, sei indessen nicht relevant für die Frage, ob die Zustellfiktion zur Anwendung gelange. Dies sei vielmehr im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs zu prüfen. Ein solches sei vom Beschwerdeführer bereits eingereicht worden und werde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu prüfen sein. Im Rahmen dieses Verfahrens werde er seine Einwände vorbringen können.
4.
Die Beschwerde genügt den Begründungsforderungen (vgl. E. 2 vorstehend) nicht. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Zu den vorliegend einzig relevanten Fragen der Zustellung des Strafbefehls (Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und der Wahrung der Einsprachefrist äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen macht er wie bereits im kantonalen Verfahren nur geltend, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Strafbefehls infolge eines Verkehrsunfalls stationär hospitalisiert und deshalb objektiv nicht in der Lage gewesen zu sein, die Sendung der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen und sich um amtliche Korrespondenz zu kümmern. Sein Vorbringen betrifft alleine die Frage der Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist, die indessen nicht Verfahrensgegenstand bildet und - worauf das Obergericht zutreffend hinweist - im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahrens betreffend Fristwiederherstellung zu prüfen sein wird. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau bundesrechtswidrig sein könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte, sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill