Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_941/2025
Urteil vom 4. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2025 (BK 25 265).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Regionalgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache am 26. Mai 2025 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 28. Oktober 2025 ab.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen, mit der er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft beantragt. Er rügt Art. 94 StPO als verletzt, macht Willkür und überspitzten Formalismus geltend und beruft sich auf "materielle Gerechtigkeit".
2.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt und sei unschuldig, geht sein Vorbringen über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Auf die Rechtsprechung zu Art. 94 StPO kann verwiesen werden
4.
Die Vorinstanz hält fest, eine Erkrankung könne ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn sie der betroffenen Person die Wahrnehmung von Terminen oder die Einhaltung von Fristen verunmögliche. Sie übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer seit langem an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft betont sie allerdings, chronische Erkrankungen wie ADHS gälten als plan- und disponierbar, weshalb sich davon betroffene Personen organisieren müssten, um den Auswirkungen des Störungsbildes in geeigneter Weise entgegenzuwirken. Dass der Beschwerdeführer - im Wissen um seine Erkrankung und deren Auswirkungen - organisatorische Vorkehrungen getroffen hätte, verneint die Vorinstanz. Zudem schliesst sie gestützt auf die ärztlichen Berichte vom 21. April 2020 und 25. Juni 2025 aus, dass sich dessen Krankheitszustand im massgeblichen Zeitraum unvorhergesehen verschlechtert hätte. Die Vorinstanz weist insofern darauf hin, dass er trotz seiner Diagnose in der Lage gewesen sei, auf behördliche Schreiben (z.B. der Verfahrensleitung vom 18. Juni 2025 und 27. Juni 2025) fristgerecht zu antworten und die erforderlichen Dokumente einzureichen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Beschluss als willkürlich oder sonst wie verfassungs- oder bundesrechtswidrig ausweisen würde. Seine Kritik ist rudimentär und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss bleibt aus. Insbesondere widerlegt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen, ihm seien seine ADHS-Erkrankung und deren Auswirkungen seit langem bekannt, nicht als willkürlich. Im Wissen darum hätte er - wie die Vorinstanz zutreffend folgert - geeignete organisatorische Massnahmen im Hinblick auf das Einhalten von Fristen treffen können und müssen. Weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, für fristgerechte Eingaben rechtzeitig eine Drittperson beizuziehen, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigten Arztbericht nicht ansatzweise ergibt, dass sich sein Krankheitszustand im massgeblichen Zeitraum akut verschlechtert hätte. Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine komplette akute Blockade bzw. eine "ADHS-Paralyse" erschöpft sich in blosser appellatorischer Kritik. Soweit nicht ohnehin aufgrund des Novenausschlusses (Art. 99 BGG) unzulässig, gilt dasselbe auch für seine weiteren Ausführungen, er habe Angst davor gehabt habe, seine Ehefrau über das Verfahren zu informieren, und sei alleine auf sich gestellt ausserstande gewesen, den Briefkasten zu leeren und rechtliche Schritte einzuleiten. Abgesehen davon erschliesst sich nicht, inwiefern ihn seine Vorbringen zu entlasten vermöchten, zumal er um seine Krankheit und deren Auswirkungen seit Jahren wusste. Auch vor Bundesgericht gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, aufzuzeigen, dass ihn an der Fristversäumnis keinerlei Verschulden trifft. Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill