Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_886/2025
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Pälmke,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Strafabteilung, vom 23. September 2025 (S2 2025 6).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.________ in der Anklageschrift vom 8. Februar 2024 vor, er habe als einziges Verwaltungsratsmitglied und damit verantwortliches Organ der C.________ AG der in Ziff. 3 des Entscheids Nr. EV 2022 78 des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2022 angeordneten Verpflichtung, innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids B.________ eine Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 2. November 2021 bis und mit 13. Januar 2022 aus- und zuzustellen, nicht Folge geleistet. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei spätestens am 24. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen. Dennoch habe A.________ B.________ bzw. dessen Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Aufforderung derselben die Arbeitsbestätigung bis mindestens am 3. Februar 2023 nicht zugestellt. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass er der Verpflichtung in Ziff. 3 des genannten Entscheids trotz der darin enthaltenen Strafdrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen keine Folge leiste.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. März 2025 am 23. September 2025 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 800.--. Es auferlegte ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, B.________ für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Hauptverfahren sowie das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. September 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen von Schuld und Strafe freizusprechen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 500.-- wegen Verletzung des Legalitätsgrundsatzes zuzusprechen und die Privatklägerschaft sei mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--, im Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 2'998.90, im Verfahren vor der Erstinstanz von Fr. 2'685.30 und im Untersuchungsverfahren von
Fr. 1'628.65 zuzusprechen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 21. Januar 2026 präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 1 i.V.m. Art. 292 StGB bzw. des Legalitätsprinzips und Art. 12 StGB sowie Willkür.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, der äussere Anklagesachverhalt sei unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt. Der Beschwerdeführer mache auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz geltend, womit aufgrund der eingeschränkten Kognition auf den festgestellten Sachverhalt abzustellen sei (angefochtenes Urteil E. II.2.1 S. 7).
Sodann führt die Vorinstanz aus, der Entscheid des Kantonsgerichts und dessen Vollstreckbarkeit seien dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 21. Oktober 2022 bekannt gewesen. Er habe auch gewusst, dass er unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfalle als verantwortliches Organ der C.________ AG zur Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung an den Beschwerdegegner 2 innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verpflichtet gewesen sei. Er habe am 2. Oktober 2022 eine Postsendung per Einschreiben mit der Zusatzleistung "Rückschein" an den Beschwerdegegner 2 mit U.________strasse xxx, V.________, adressiert. Dabei handle es sich um dieselbe Anschrift des Beschwerdegegners 2 wie im Rubrum des Entscheids des Kantonsgerichts vom 26. September 2022. Diese Postsendung habe die Arbeitsbestätigung beinhaltet und sei am26. Oktober 2022 an die C.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 sei auch nach Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheids mehrfach in Kontakt mit der C.________ AG gestanden. So sei ein Einschreiben vom 10. November 2022 an diese aktenkundig, in dem die Rechtsvertreterin die Gesellschaft aufgefordert habe, ihr bis zum18. November 2022 die Arbeitsbestätigung zu übermitteln. Bis mindestens 3. Februar 2023 sei die Arbeitsbestätigung nicht zugestellt worden (angefochtenes Urteil E. II.2.3 f. S. 7 f.).
1.2.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, gestützt auf den von der Erstinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die fragliche Arbeitsbestätigung auszustellen, nachgekommen sei. Umstritten sei, ob dies auch hinsichtlich der Pflicht gelte, die Arbeitsbestätigung zuzustellen. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, der Inhalt einer Verfügung bestimme sich nach dem materiellen Recht der Verfügung, mithin nach den einschlägigen zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 330a Abs. 2 OR habe der Arbeitnehmer Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Bei der vom Kantonsgericht gewählten Formulierung handle es sich um eine Standardformulierung, wie sie in der Praxis laufend verwendet werde. Zweck des Entscheids des Kantonsgerichts sei es gewesen, den Beschwerdegegner 2 mit einer Arbeitsbestätigung auszustatten. Eine solche diene dazu, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Diesen Zweck könne die Arbeitsbestätigung nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über sie verfüge und sie allfälligen künftigen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung vorweisen könne. Der Begriff der Zustellung sei in der schweizerischen Amtssprache verbreitet. Eine Sendung gelte gemäss Rechtsprechung gemeinhin als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin gelangt sei, sodass von ihr Kenntnis genommen werden könne. Dieser Grundsatz gelte auch im Zivilrecht. Unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet sei klar, dass eine Zustellung durch das Versenden eines Briefes noch nicht erfolgt sei. Auch der Beschwerdeführer anerkenne, dass der Begriff "Zustellung" weiter gehe als der Begriff "Abschicken". Eine rein sprachliche Betrachtungsweise bestätige diese Erkenntnis. So liste der Duden "Auslieferung, Lieferung, Sendung, Übergabe" als Synonym für Zustellung auf. Dabei gehe aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hervor, dass eine Lieferung oder Übergabe erst erfolgt sei, nachdem der Adressat das entsprechende Gut erhalten habe. Zudem würden zahlreiche andere Wörter existieren, die das blosse Versenden einer Postsendung beschreiben würden (z.B. zu-, ver- oder hinschicken, ab-, über- oder zusenden). Indem sich das Kantonsgericht explizit des Wortes "zuzustellen" bedient habe, habe es sich klarerweise auf die vorerwähnte Rechtsprechung und das entsprechende Sprachverständnis bezogen. Aufgrund der klaren Rechtslage und des allgemeinen Sprachverständnisses sei der Entscheid des Kantonsgerichts ausreichend präzise gewesen, damit der Beschwerdeführer sich danach habe richten können. Er habe wissen können, dass seine Pflicht auch in der Zustellung der Arbeitsbestätigung bestanden habe. Damit sei erstellt, dass er zur rechtsgenüglichen Zustellung verpflichtet gewesen sei. Ein blosses Versenden der Arbeitsbestätigung genüge nicht, um der Pflicht nachzukommen (angefochtenes Urteil E. II.4.1 und II.4.3 S. 9 ff.).
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst weiter, der Beschwerdeführer weiche mit seiner Behauptung, er sei der Ansicht gewesen, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Anwältin des Beschwerdegegners 2 zustellen, vom festgestellten subjektiven Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Ohnehin sei diese Rechtsauffassung unzutreffend. Es ergebe sich ohne Weiteres aus den straf- und zivilprozessrechtlichen Bestimmungen, dass die Zustellung auch über die Rechtsvertreterin hätte erfolgen können. So könne eine gültige Zustellung gemäss
Art. 137 ZPO nur an die Vertretung erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen, da der Beschwerdegegner 2 bereits im Zivilprozess vertreten gewesen sei. Sodann hätte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer zwar spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheids ein aktuelles Zustellungsdomizil melden müssen. Indem diese Meldung unterblieben sei, sei der Beschwerdegegner 2 in Gläubigerverzug geraten. Das habe aber nicht zum Erlöschen der Verpflichtung des Beschwerdeführers geführt. Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 vom 10. November 2022 hätte der Beschwerdeführer seine Pflicht durch Leistung an die Rechtsanwältin erfüllen können bzw. müssen. Der Anspruch des Beschwerdegegners 2 auf Erhalt (durch Zusendung) einer Arbeitsbestätigung habe so lange fortbestanden, wie er diese nicht empfangen gehabt habe. Würde die Pflicht nach Ablauf der Frist bzw. nach einem erstmaligen erfolglosen Zustellversuch erlöschen, so würde die Wirksamkeit der amtlichen Verfügung hintertrieben, zumal der Beschwerdegegner 2 nach dem erfolglosen Zustellversuch nach wie vor nicht im Besitz der Arbeitsbestätigung gewesen sei. Eine solche Rechtsauffassung widerspräche der ratio legis von Art. 292 StGB (angefochtenes Urteil E. II.4.4 und 4.6 f S. 11 f.).
Die Vorinstanz hält in der Folge fest, der objektive Tatbestand von
Art. 292 StGB sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbestätigung am 21. Oktober 2022 per Post versandt. Diese sei am
26. Oktober 2022 an die C.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden. Mit Schreiben vom 10. November 2022 habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr die Arbeitsbestätigung gemäss Entscheid des Kantonsgerichts bis zum 18. November 2025 zuzustellen. Mit der Erstinstanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 die Arbeitsbestätigung innert fünf Tagen zuzustellen (angefochtenes Urteil E. II.4.8 S. 12).
1.2.3. Zum subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei davon ausgegangen, dass er persönlich an den Beschwerdegegner 2 hätte leisten müssen, weil der kantonsgerichtliche Entscheid eine Leistung an diesen und nicht an dessen Rechtsvertreterin vorgesehen habe. Damit mache er sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend. Die Erstinstanz habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gescheiterten Zustellung damit rechnen müssen, dass die kantonsgerichtliche Anordnung nicht erfüllt worden sei, und er habe deren Missachtung bewusst in Kauf genommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers sei eine Schutzbehauptung, und es liege Eventualvorsatz vor. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, es erschliesse sich nicht, inwiefern diese erstinstanzliche Feststellung des inneren Sachverhalts willkürlich sei. Damit sei die Vorinstanz auch in diesem Punkt an die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden. Der guten Ordnung halber sei dennoch festzuhalten, dass es in den Akten keinerlei Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt haben könnte, er dürfe die Arbeitsbestätigung der Rechtsvertreterin nicht zusenden. Im Gegenteil gehe aus den aktenkundigen Schreiben der Rechtsvertreterin hervor, dass diese um eine aussergerichtliche Lösung bemüht gewesen sei und den Beschwerdeführer mehrmals um Zustellung der Unterlagen ersucht habe. Hätte dieser tatsächlich geglaubt, er sei nicht zur Zustellung an sie befugt, hätte er dies bereits der Rechtsvertreterin gegenüber geäussert. Dafür seien in den Akten keine Hinweise erkennbar. Im Gegenteil gebe es Indizien dafür, dass er die Zustellung an die Rechtsvertreterin verweigert habe, weil er "sauer" gewesen sei. Er habe auch keinerlei Einwände geltend gemacht, als er an der polizeilichen Einvernahme gefragt worden sei, wann er in der Lage sei, die fragliche Arbeitsbestätigung "an die Rechtsvertreterin des Privatklägers" zuzustellen. Stattdessen habe er gemeint, er werde die Unterlagen nach der Einvernahme vorbeibringen. Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er dann behauptet, er habe nicht gewusst, ob er die Unterlagen an die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 senden dürfe. In der gleichen Einvernahme habe er diesen Standpunkt wiederum relativiert und ausgeführt, er wisse nicht mehr, warum er die Unterlagen nicht an die Rechtsvertreterin geschickt habe, und es sei ein Konflikt zwischen ihm und der Rechtsvertreterin gewesen. Offensichtlich handle es sich somit um eine nachträgliche Schutzbehauptung, was bereits die Erstinstanz richtig erkannt habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einem Verbotsirrtum befunden hätte, wäre dieser ohne Weiteres vermeidbar gewesen (angefochtenes Urteil E. II.4.9.1 ff. S. 13 f.).
1.3.
1.3.1. Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung. Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2; 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
1.3.2. Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen setzt vorsätzliches Handeln voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB; Eventualvorsatz; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Rechtsfrage hingegen ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439
E. 7.3.1).
1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356
E. 2.1, 39 E. 2.6).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2.1; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025
E. 3.1; 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.2).
1.3.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 II 106
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vorbringt, verfängt nicht.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 1 i.V.m. Art. 292 StGB bzw. des Legalitätsprinzips und erklärt, die Vorinstanz fälle eine Strafe aus, ohne dass eine klare und unmissverständliche Verfügung vorliege. Die Bestrafung beruhe auf einer nachträglichen interpretatorischen Erweiterung der Verfügung. Deren Wortlaut sei ohne klare gesetzliche Grundlage dahingehend ausgedehnt worden, dass die Zustellung nun trotz der Unterlassung des Beschwerdegegners 2 und des Ablaufs der Frist an die Rechtsanwältin und nicht an den Beschwerdegegner 2 selbst erfolgen müsse.
Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz unter Einbezug des Wortlauts der Verpflichtung aus Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 26. September 2022, des Sinn und Zwecks von Art. 292 StGB und der einschlägigen zivilrechtlichen Normen sowie des allgemeinen Sprachverständnisses überzeugend und detailliert begründet, wie die amtliche Verfügung zu verstehen war und weshalb eine "Zustellung" im Sinne der Verfügung nicht vorlag bzw. der Beschwerdeführer seine dahingehende Verpflichtung gerade nicht erfüllte. Von einer Erweiterung bzw. Ausdehnung der Verpflichtung oder einer unklaren Verfügung kann in dieser Hinsicht keine Rede sein. Die gewählte Formulierung, wonach die C.________ AG bzw. deren verantwortliches Organ verpflichtet werden, dem Beschwerdegegner 2 innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus- und zuzustellen, ist genügend präzis, um zu verstehen, was damit gemeint ist und entsprechend zu handeln. Mit Blick auf Art. 1 und 292 StGB ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Zustellungsteil der Verpflichtung gemäss der Vorinstanz so zu verstehen ist, dass die zuvor ausgestellte Arbeitsbestätigung dem Beschwerdegegner 2 als Adressaten auch explizit zugehen bzw. in dessen Machtbereich gelangen muss. Ein blosses Versenden der Arbeitsbestätigung kann nicht genügen, um die Verpflichtung zur Zustellung an den Arbeitnehmer zu erfüllen. Auch aus Sicht einer Durchschnittsperson bzw. eines juristischen Laien kann die entsprechende Verpflichtung nicht so verstanden werden, dass bereits ein einziger erfolgloser Zustellversuch mittels Einschreibens zur vollständigen Erfüllung ausreicht, ohne dass der Adressat - auch bei selbstverschuldetem Gläubigerverzug - einen zweiten Zustellversuch verlangen könnte. Eine solche Interpretation legt der Beschwerdeführer aber seinem Begriffsverständnis zugrunde. Mit Blick auf diese Auslegung spielt es entgegen dem Beschwerdeführer keine Rolle, dass die Verfügung keine Regelung für den Fall enthält, dass eine eingeschriebene Sendung wegen Gläubigerverzugs oder einer durch den Adressaten verursachten Leistungsstörung nicht über den Zustellversuch hinausgeht. Eine derartige Regelung bzw. Konkretisierung war in der vorliegenden Konstellation für das Verständnis der Verfügung nicht notwendig. Eine willkürliche Auslegung des Begriffs, wie sie der Beschwerdeführer erkennt, ist nicht ersichtlich.
Wie die Vorinstanz weiter erwägt, unternahm der Beschwerdeführer auch dann nichts, als ihm die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 mit Einschreiben vom 10. November 2022 in dessen Namen explizit darüber informierte, die Arbeitsbestätigung sei an sie zuzustellen. Dass die Anwältin den Beschwerdegegner 2 vertritt, war dem Beschwerdeführer gemäss den tatsächlichen Feststellungen bereits seit dem Zivilprozess bekannt, der im Übrigen zeitlich nur wenige Wochen zurücklag. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese Feststellung, noch macht er geltend, die Vorinstanz hätte eine von ihm hiergegen erhobene Willkürrüge zu Unrecht verneint. Damit teilte ihm der Beschwerdegegner 2, nachdem er aufgrund des Zustellversuchs der Sendung vom 21. Oktober 2022 in Gläubigerverzug geriet, am
10. November 2022 rechtswirksam mit, wie bzw. wohin und an welche Adresse die Arbeitsbestätigung zuzustellen ist. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nicht mehr mit Verweis auf den Zustellversuch an die ihm letzte bekannte Privatadresse des Beschwerdegegners 2 untätig bleiben, sondern hätte mit einer Zustellung an die Adresse dessen Rechtsvertreterin reagieren müssen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hierin auch kein "Wiederaufleben" seiner Verpflichtung zu erkennen. Er hatte diese zum fraglichen Zeitpunkt wie dargelegt aufgrund der fehlenden Zustellung im verlangten Sinne noch gar nicht (vollumfänglich) erfüllt, womit die Verpflichtung auch nicht erloschen war. Ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung, weshalb vorliegend an die Rechtsvertreterin zuzustellen sei, zu Unrecht vergleichend auf Art. 137 ZPO zurückgreift, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann mit Blick auf den explizit geäusserten Willen des Beschwerdegegners 2 offenbleiben.
1.4.2. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 12 StGB geltend. Die Vorinstanz beziehe den subjektiven Tatbestand nicht auf den in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. September 2022 festgesetzten Wortlaut, sondern auf den erweiterten Gehalt bzw. die Zeit nach der Zustellung. Er habe gewusst, dass er die Arbeitsbestätigung aus- und zustellen müsse und habe dies auch an die bekannte Adresse tun wollen, womit offensichtlich kein Vorsatz bestanden habe, ungehorsam zu sein.
Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer seiner Kritik erneut sein eigenes Begriffsverständnis der Zustellungsverpflichtung zugrunde, das demjenigen der Vorinstanz widerspricht. Dieses ist indes wie ausgeführt (E. 1.4.1) nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist auch keine Verletzung von Art. 12 StGB zu erkennen, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die tatsächlichen inneren Verhältnisse, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Eventualvorsatz annimmt. So habe dieser gemäss den Ausführungen der Erstinstanz aufgrund der gescheiterten Zustellung damit rechnen müssen, dass die kantonsgerichtliche Anordnung nicht erfüllt worden sei, und er habe deren Missachtung bewusst in Kauf genommen. Darüber hinaus gebe es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass er tatsächlich geglaubt haben könnte, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Rechtsvertreterin zusenden
(E. 1.2.3 oben). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er legt nicht dar, dass die Vorinstanz eine von ihm hiergegen erhobene Willkürrüge zu Unrecht verneint hätte.
1.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 292 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet und den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig spricht, indem dieser die Arbeitsbestätigung auch nach dem Schreiben vom 10. November 2022 nicht an den Beschwerdegegner 2 bzw. an die Adresse dessen Rechtsvertreterin zustellte.
2.
Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib