Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_852/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtswidriger Aufenthalt; Willkür; rechtliches Gehör; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juli 2025 (SB240458-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, sich mehrfach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und dadurch gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]) verstossen zu haben. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 stellte das Bezirksgericht Hinwil das Strafverfahren ein.
Das von der Staatsanwaltschaft See/Oberland angerufene Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ hingegen am 8. Juli 2025 mit Bezug auf den Anklagezeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe. Vom Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl vom 29. September 2023 sah es zugunsten einer Verwarnung ab. Mit Bezug auf den Anklagezeitraum vom 24. Oktober bis 6. November 2023 sprach es den Beschuldigten frei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei (zur Durchführung einer ordnungsgemässen Hauptverhandlung) an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen, die Kosten seien vollständig, subeventualiter hälftig, auf die Staatskasse zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Rückweisung des Verfahrens an die Erstinstanz aufgrund einer Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör, weil die Erstinstanz zwar eine Hauptverhandlung, aber kein Beweisverfahren durchgeführt habe.
1.1.
1.1.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können.
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.1.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218
E. 2.8.1; Urteil 7B_171/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz verneint eine Gehörverletzung, die zur Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führen müsste. Zwar habe tatsächlich kein Beweisverfahren stattgefunden. Ein solches sei aber nicht nötig gewesen, weil nach Auffassung der Erstinstanz ein Verfahrenshindernis bestanden habe, das eine materielle Beurteilung der Anklagevorwürfe obsolet gemacht habe. Die Konstellation sei mit einer erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung infolge Verjährung vergleichbar, wobei es ebenfalls keines Beweisverfahrens bedürfe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst vor Erstinstanz die Verfahrenseinstellung beantragt, was zur entsprechenden Ausgestaltung der Hauptverhandlung geführt habe. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, wenn er nun rüge, es sei keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt worden, resp. wenn er ein erstinstanzliches Beweisverfahren verlange.
Ohnehin sei das "fehlende" Beweisverfahren im Rahmen der Berufungsverhandlung mit der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers nachgeholt worden. Daran ändere nichts, dass er sich weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen würde. Sein rechtliches Gehör sei hinreichend gewahrt.
1.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht ersichtlich oder dargetan.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden Mängeln in Frage kommt. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Es ist unbestritten, dass die Erstinstanz das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses einstellte. Dies offenbar auf Antrag des Beschwerdeführers selbst. Unter diesen Umständen ist unerfindlich, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den erhobenen Vorwürfen hätte anhören müssen, zumal sie seinem Antrag folgte. Es ist auch nicht erkennbar, was damit angesichts der Verfahrenseinstellung gewonnen wäre, und der Beschwerdeführer damit erreicht hätte. Er äussert sich hierzu nicht. Die von ihm verlangte Befragung zur Sache ist kein Selbstzweck, sondern dient der Wahrheitsfindung resp. der Wahrung der Verteidigungsrechte. Inwiefern diese verletzt sein sollen, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz umfassend zur Sache äussern. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan und eine allfällige Gehörsverletzung wäre angesichts der vollen vorinstanzlichen Kognition geheilt. Dass der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte in der Annahme, die Sache würde an die Erstinstanz zurückgewiesen, ändert daran nichts. Es stand ihm frei, sein Aussagerecht wahrzunehmen. Dass er darauf verzichtete, kann nicht den Behörden angelastet werden.
1.3.2. Auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der "double instance" ist unbegründet. Die Vorinstanz hat als oberes (kantonales) Gericht mit voller Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen als Rechtsmittelinstanz entschieden. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers Genüge getan. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gewährleistet die Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG (Prinzip der "double instance") sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Auch wird der Anspruch auf Überprüfung in
Art. 32 Abs. 3 BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 6 EMRK ein Anspruch auf Beurteilung durch zwei Gerichte mit voller Kognition (Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Teilschuldspruch ans Bundesgericht gelangen konnte, ist die Rechtsweggarantie somit gewahrt.
2.
Der Beschwerdeführer ficht die Teilverurteilung wegen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG an. Er bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben.
2.1.
2.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; zum Eventualvorsatz vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_274/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2.1.2).
2.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist
(BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wird, soweit noch streitig, vorgeworfen, sich vom 8. bis 17. Oktober 2023 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und die ihm vom Migrationsamt angesetzte Ausreisefrist wissentlich und willentlich missachtet zu haben. Dabei habe er insbesondere seine tunesischen Papiere erst zwecks Einleitung eines Eheverfahrens im August 2023 dem tunesischen Konsulat eingereicht, obwohl er bereits seit 10. November 2022 über diese verfügt habe. Dies, um so möglichst lange die Unmöglichkeit seiner Ausreise geltend zu machen.
2.2.2. Die Vorinstanz hält zunächst mit Bezug auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers fest, es bestehe kein Anlass die Migrationsakten, namentlich das Einreisegesuch, die Geburtsurkunde sowie die Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers aus den Akten zu entfernen resp. "auszusondern". Auch habe er nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese Akten nicht verwertbar sein sollten, etwa wegen Verletzung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten.
Der Beizug der Migrationsakten im Strafverfahren sei notwendig und zulässig gewesen, nachdem der Beschwerdeführer selbst behauptet habe, er habe alle seine Dokumente beim Migrationsamt hinterlegt, weil er hier habe heiraten wollen, erinnere sich aber nicht mehr wann. Zudem habe seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau dem Migrationsamt die fraglichen Unterlagen im November 2022 und damit zu einem Zeitpunkt eingereicht, als der Beschwerdeführer noch gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Dies mutmasslich im Rahmen eines Gesuchs um Einreisebewilligung für die Eltern des Beschwerdeführers zwecks der beabsichtigten Heirat. Die Kopie seines Reisepasses habe der Beschwerdeführer selbst in das Strafverfahren eingebracht, indem er sie bei seiner zweiten Verhaftung auf sich getragen habe.
2.2.3. Gestützt auf die erwähnten Migrationsakten sowie seine eigenen Angaben sei erstellt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Anklage umschrieben, bereits im November 2022 über Kopien seiner tunesischen Papiere (Reisepass und Geburtsurkunde) verfügt habe. Ebenso sei erstellt, dass er erstmals am 30. August 2023 bei der tunesischen Botschaft um Ausstellung eines (neuen) Passes ersucht habe, obwohl ihm dies und damit die Ausreise bereits wesentlich früher möglich gewesen wäre. Seine diesbezüglichen Aussagen in der Schlusseinvernahme, wonach er den Reisepass im Sommer 2023 verloren habe und sich erst im September 2023 um die nötigen Aufenthaltspapiere habe kümmern können, seien nicht glaubhaft. Gemäss früheren Angaben habe er den Reisepass bereits im Januar 2023 verloren und in der Folge mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin- und her gependelt in Kenntnis darum, dass er einen gültigen Reisepass und ein Visum benötigt hätte. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach Monaten um einen neuen Reisepass bemüht habe - mutmasslich, weil sich dies für eine Eheschliessung als notwendig erwiesen habe - zeige deutlich, dass er die Schweiz nicht habe verlassen wollen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er sich seit seiner ersten illegalen Einreise im April 2023 beim Migrationsamt gemeldet hätte, um Kopien seiner Dokumente erhältlich zu machen, was ein Leichtes gewesen wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, er habe die Schweiz nicht verlassen, weil er habe wissen wollen, ob er hier bleiben könne resp. damit das Migrationsamt seinen Fall nochmals abkläre. Der Beschwerdeführer sei somit wissentlich rechtswidrig in der Schweiz verblieben und habe keine relevanten Anstrengungen unternommen, um die nötigen Ausreisepapiere zu erhalten. Das Einreichen eines Gesuchs im August 2023 bei der tunesischen Vertretung, ohne jegliche Kooperation mit oder Mitteilung an die Migrationsbehörden, reiche jedenfalls nicht aus.
Ferner habe der Beschwerdeführer, soweit noch streitig, ausdrücklich anerkannt, die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes gekannt zu haben und ihr wissentlich nicht nachgekommen zu sein. Er habe ausgeführt, es sei ihm klar und deutlich gewesen, dass er die Schweiz bis zum 7. Oktober 2023 hätte verlassen müssen. Ein Anwalt habe ihm ausdrücklich gesagt, er müsse seine Eheschliessung im Ausland vollziehen und dann in Tunesien ein Einreisevisum für die Schweiz beantragen. Dennoch sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz verblieben.
Soweit sich der Beschwerdeführer als Grund für die Widersetzung gegen die Wegweisungsverfügung und den Verbleib in der Schweiz darauf berufe, dass niemand gezwungen werden könne, das Land ohne gültige Reisepapiere zu verlassen und illegal in einen Drittstaat einzureisen, sei sein Einwand rechtsmissbräuchlich. Nach dem vorstehend Gesagten habe der Beschwerdeführer die Schweiz seit seiner ersten Einreise im April 2023 mehrfach freiwillig verlassen, indem er nach eigenen Angaben 6-7 Mal ohne Dokumente zwischen dem Aufenthaltsort seines Vaters in Frankreich und demjenigen seiner Partnerin in der Schweiz hin- und her gependelt sei. Wer sich, wie der Beschwerdeführer derart hartnäckig immer wieder - und letztlich grundlos - über die geltenden Einreisebestimmungen hinweg setze und genauso gut im Ausland hätte bleiben können, anstatt erneut illegal in die Schweiz einzureisen, verdiene keinen Schutz. Es liege folglich auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums bewusst entschlossen, rechtswidrig in der Schweiz zu bleiben, um hier letztlich einen Aufenthaltstitel mittels Eheschliessung zu erzwingen.
2.2.4. Aufgrund des erstellten Sachverhalts habe der Beschwerdeführer in Bezug auf den hier streitigen Tatvorwurf sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich, hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG vorsätzlich gehandelt zu haben. Er bestreitet mithin nicht (mehr), sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Darauf ist nicht einzugehen.
Sodann begründet die Vorinstanz gestützt auf dessen eigene Aussagen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes und die darin statuierte Pflicht, die Schweiz bis zum zum 7. Oktober 2023, kannte und ihr wissentlich und willentlich nicht nachkam. Sie verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines illegalen Verbleibs und der Widerhandlung gegen die Verfügung vorsätzlich gehandelt. Auch, soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die Schweiz mangels gültiger Ausweispapiere nicht verlassen können, begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie diesen Einwand verwirft. Gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz fehlender Papiere wiederholt freiwillig in Frankreich aufhielt und, dass er sich während Monaten - von Januar bis September 2023 - nicht um gültige Ausweispapiere bemühte, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund beurteilt die Vorinstanz die Berufung auf den erwähnten Einwand zu Recht als rechtsmissbräuchlich.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach angesichts seines fehlenden Reisepasses und der ihm auferlegten Pflicht, die Schweiz zu verlassen, von ihm verlangt würde, sich weiter - wohl in Frankreich - strafbar zu machen, leuchtet nach dem Gesagten nicht ein. Es steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt freiwillig ohne gültige Papiere nach Frankreich zu seinem Vater reiste. Dies, obwohl es ihm nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich sogleich nach dem Verlust des Reisepasses um ein neues Dokument und beim Migrationsamt um eine Kopie des alten Reisepasses zu bemühen, um seinen Status zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hat aber nach eigenen Angaben die Schweiz bewusst nicht verlassen, um die hiesigen Migrationsbehörden zu einer neuerlichen Prüfung seines Falls zu veranlassen.
2.4. Die Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist rechtens. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ficht die vollständige Kostenauflage hinsichtlich des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens trotz des teilweisen Freispruchs an. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage damit, dass nicht gesagt werden könne, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf, weswegen der Beschwerdeführer freigesprochen werde, ein kostenpflichtiger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen des in eine Verurteilung mündenden Anklagevorwurfs notwendig gewesen wäre. Folgerichtig stehe dem Beschwerdeführer in diesem Verfahrensabschnitt auch keine Entschädigung zu.
3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einemeinheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.3; 6B_1254/2023 vom 10. April 2025
E. 3.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 426 StPO).
Das Sachgericht hat bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Sachgericht diesen überschritten hat (Urteil 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.4 mit Hinweisen).
3.2. Die vorinstanzliche Kostenregelung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren ist mit Blick auf das dem Sachgericht zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass mit Bezug auf beide Vorwürfe ein einziger Sachverhaltskomplex vorliegt und daher sämtlicher Untersuchungsaufwand hinsichtlich des Vorwurfs, weswegen der Beschwerdeführer schuldig befunden wurde, anfiel bzw. ohnehin angefallen wäre. Bei beiden Vorwürfen ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gegen die Wegweisungsverfügungen des Migrationsamts verstiess und wann er zumutbarerweise die Voraussetzungen für eine legale Ausreise nach Frankreich oder für einen weiteren Verbleib in der Schweiz hätte schaffen können.
Der Beschwerdeführer weist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht als bundesrechtswidrig aus. Namentlich liegt nicht deshalb ein komplett anderer Sachverhalt vor, weil der Beschwerdeführer am Tag des Beginns des zweiten Tatzeitraums, dem 24. Oktober 2023, beim Migrationsamt ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Ehevorbereitungsverfahren stellte. Im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren waren gleichwohl (auch) dieselben Fragen - namentlich zum subjektiven Tatbestand - zu klären wie hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs denn auch mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands freigesprochen, weil der Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung während laufendem Verfahren praxisgemäss als legal gilt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im zweiten Sachverhalt relevanten Umstände zusätzlich hätte befragt werden müssen, sodass den Behörden ein klar ausscheidbarer Aufwand entstanden wäre.
Nach dem zum Kostenentscheid Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren schliesslich zu Recht keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen (vgl. oben E. 3.1).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt