Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_826/2025
Urteil vom 1. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schändung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2024 (Ausfertigung am 1. September 2025 [SK 23 333]).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 22. November 2024 (Ausfertigung 1. September 2025) die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen Schändung (zum Nachteil von B.________; im folgenden Beschwerdegegnerin 2) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (alles zum Nachteil von C.________) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien abzuweisen respektive eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Schändung. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt insbesondere zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld und zu Beginn der Penetration und zur Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs in Verletzung der Unschuldsvermutung offensichtlich unrichtig fest.
2.1. Den bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 17. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer der in seiner Wohnung auf dem Sofa in Rückenlage schlafenden Beschwerdegegnerin 2, welche zuvor während einer langen Nacht Alkohol und Marihuana konsumiert habe, um ca. 05.00 Uhr die Leggins und die Unterhose ausgezogen. Daraufhin habe er die nach wie vor schlafende Beschwerdegegnerin 2 vaginal penetriert, ohne ein Kondom zu benützen. Er habe wahrgenommen und gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Schlafen gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vor dem Einschlafen nicht in eine Penetration während des Schlafens eingewilligt und der Beschwerdeführer sei von einer solchen Einwilligung auch nicht ausgegangen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Penetration aufgewacht sei, habe sie den Beschwerdeführer mehrfach gebeten aufzuhören; weitere Abwehrhandlungen seien ihr situationsbedingt nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Penetration beendet, onaniert und auf den Rücken der Beschwerdegegnerin 2 ejakuliert, die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt habe.
2.3. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Willkür zu begründen. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zahlreiche, nicht auflösbare Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Hauptbelastungszeugin übergangen und die in den Akten liegenden Beweismittel falsch gewürdigt. Er wiederholt in der Folge seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen (und verworfenen) Überlegungen zum vorgängigen Alkohol- und Mischkonsum der Beschwerdegegnerin 2, zu ihrer Toleranzverträglichkeit und zum Alkoholabbau. Gestützt darauf folgert er, die Beschwerdegegnerin 2 könne zum Tatzeitpunkt nicht mehr derart unter dem Einfluss des Mischkonsums gestanden haben, dass von einer Unfähigkeit zum Widerstand auszugehen wäre, zumal in seiner Wohnung entgegen der Vorinstanz kein Alkohol mehr konsumiert worden sei. Es sei im Übrigen auch nicht so, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn während des Geschlechtsverkehrs aufgefordert habe, aufzuhören. Das "Ganze" sei, wie von ihm konstant geschildert, einvernehmlich gewesen. Mit seinen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich dabei über die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinweg, ohne dass sich aus seiner Kritik auch nur ansatzweise ergäbe, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine Vorbringen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
2.4. Den Antrag, die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen respektive auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Schändung. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Härtefall ausgeschlossen. Er halte sich seit ungefähr 30 Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Schweizerdeutsch, habe hier die Schulen durchlaufen und bisher nur auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gearbeitet. Sein ganzes familiäres und soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz. Er sei in die Betreuung seiner minderjährigen Kinder seit der zweitinstanzlichen Verhandlung vor Vorinstanz wieder deutlich intensiver eingebunden und sehe sie aktuell mindestens jedes Wochenende. Zudem sei sein jüngerer Sohn (geb. 2020) im April 2025 an einer "transversen Myelitis" erkrankt. Zusammen mit der Kindsmutter leiste er den erhöhten Unterstützungsbedarf. Albanisch könne er zwar sprechen, nicht aber lesen oder schreiben. Eine reelle Chance, sich auf dem Arbeitsmarkt im Kosovo zu integrieren, bestehe nicht. Zudem könne er nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Freunden vertrauen; er habe vor Ort niemanden, der ihm - auch im Hinblick auf einen Einstieg in den Arbeitsmarkt - behilflich sein könnte. Den Kosovo habe er als fünfjähriges Kind verlassen und sich dort höchstens während den Ferien aufgehalten. Mit den dortigen Gepflogenheiten sei er nicht vertraut. Aufgrund seines massgeblichen Bleibeinteresses sei ihm eine Chance zu geben, in der Schweiz für seine Söhne zu sorgen.
3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h und b StGB sieht für Ausländer, die wegen Schändung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Beim Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung demnach grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers und verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie berücksichtigt dabei, dass der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer im Alter von knapp 5 Jahren in die Schweiz einreiste, die Kindheit sowie die gesamte Jugend hier verbrachte, mittlerweile seit 29 Jahren in der Schweiz lebt, Deutsch und Schweizerdeutsch spricht und sozial durchschnittlich integriert ist. Sie betont weiter, der ledige Beschwerdeführer habe in der Schweiz - neben weiteren Familienmitgliedern - zwei minderjährige Söhne mit Schweizer Staatsangehörigkeit (geb. 2014 und 2020). Anders als noch zur Zeit vor der ersten Instanz lebe er mittlerweile nicht mehr mit seinen Kindern und der Kindsmutter zusammen. Die Beziehung zur Kindsmutter sei in der Vergangenheit konfliktbehaftet gewesen (häusliche Gewalt). Der Beschwerdeführer sehe seine Söhne nur jedes (zweite) Wochenende. Die Beziehung zu ihnen werde bereits wegen der zu vollziehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe stark tangiert werden. Eine intakte Familiengemeinschaft würde durch eine Landesverweisung nicht getrennt. Gesundheitliche Beschwerden, die im Kosovo nicht behandelt werden könnten, schliesst die Vorinstanz aus. Die hiesige berufliche Integration des Beschwerdeführers bezeichnet sie als zumindest instabil und seine finanzielle Situation (Schuldenberg) als sehr schlecht. Er habe keine Ausbildung absolviert, sei teilweise arbeitslos gewesen, habe teilweise als Bodenleger gearbeitet und sei primär temporären Arbeitseinsätzen nachgegangen. Zwischen 2014 und 2020 habe er zudem immer wieder wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Die Resozialisierungschancen in der Schweiz erschienen (nach Verbüssung der Freiheitsstrafe) im Ergebnis nicht besser als im Kosovo; es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (mündlichen) Sprachkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung als Bodenleger auch auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt Fuss fassen könne. Die Vorinstanz thematisiert abschliessend die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die damit einhergehende wiederholte und zum Teil massive Missachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Im Ergebnis liege trotz langer Aufenthaltsdauer, sprachlicher Integration und familiärer Verhältnisse kein Härtefall im Sinne des Gesetzes vor.
3.2.2. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum Bezug. Stattdessen schildert er zur Hauptsache seine Sicht der Dinge zum Vorliegen eines Härtefalls und stellt der vorinstanzlichen Beurteilung seine eigene Würdigung gegenüber. Er weicht dabei zumindest teilweise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine Willkürrüge zu erheben, und bezieht zudem Ereignisse in seine Darlegungen mit ein, die sich erst nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils ergeben haben und damit als echte Noven unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG;
BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025
E. 3.4.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.6.1.). Letzteres ist namentlich der Fall, soweit der Beschwerdeführer generell eine seit der zweitinstanzlichen Verhandlung intensivere Einbindung in die Kinderbetreuung behauptet ("mindestens jedes Wochenende"); dasselbe gilt für die im April 2025 und somit nach Urteilserlass vom Inselspital Bern diagnostizierte und belegte Erkrankung seines jüngeren Sohnes und den damit geltend gemachten erhöhten elterlichen Betreuungsbedarf. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand des jüngeren Sohnes und den nicht näher dargelegten Krankheitsverlauf bleibt immerhin anzumerken, dass die Vollzugsbehörden für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, zuständig sind (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9).
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung zur Landesverweisung im Ergebnis als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. Zwar ist fraglich, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls - namentlich in Anbetracht der sehr langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner sprachlichen Integration und der Beziehung zu seinen beiden Söhnen, um die er sich gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen jedes (zweite) Wochenende kümmert - zu Recht verneint. Diese Frage kann indessen offen bleiben, zumal die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vornimmt.
3.2.3. Die Vorinstanz nimmt zu Recht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer (neben weiteren Delikten wie einfache Körperverletzung, Urkundenfälschung, mehrfache Drohung und Beschimpfung) wegen zwei Katalogtaten - Schändung und versuchte schwere Körperverletzung - zu einer Freiheitsstrafe von
56 Monaten verurteilt wurde. Sie geht richtigerweise von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Mit der versuchten schweren Körperverletzung und der Schändung hat der Beschwerdeführer die besonders hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität und sexuellen Freiheit verletzt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten gewichtet die Vorinstanz zu Recht stark. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um einen einmaligen "Fehltritt". Der Beschwerdeführer ist im Gegenteil mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die Delinquenz reicht bis in das junge Erwachsenenalter zurück. Die erste im Strafregister verzeichnete Verurteilung datiert aus dem Jahre 2010. Die weitere Straffälligkeit - der Beschwerdeführer verzeichnet strafrechtliche Verurteilungen in den Jahren 2013, 2014, 2016, 2019, 2023 und 2024 - zieht sich wie ein Muster durch sein Leben. Die zeitlich letzten Verurteilungen wegen Drohung zum Nachteil der damaligen Lebenspartnerin und Kindsmutter datieren vom 15. Mai 2023 und 3. Juni 2024. Mit der Vorinstanz deutet sein Verhalten darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, was gegen eine gelungene persönliche Integration spricht. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch ausgesprochene noch drohende Sanktionen von weiteren Straftaten abhalten lassen. Einsicht und Verantwortungsübernahme für die Taten sind nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz nicht erkennbar. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn von erheblichen Bedenken in Bezug auf die künftige Legalbewährung ausgegangen wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen mangelnder Ausbildung und Arbeitstätigkeit nur über eingeschränkte berufliche Perspektiven in der Schweiz verfügt. Seine hiesigen Reintegrationsaussichten (nach Strafverbüssung) und diejenigen im Kosovo sind mit der Vorinstanz etwa ähnlich zu bewerten.
3.2.4. Bezüglich des persönlichen Bleibeinteresses fallen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, einzig die langjährige Aufenthaltsdauer, die sprachliche Integration und die Familienverhältnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Diesbezüglich relativiert die Vorinstanz allerdings sogleich, dass die beiden Söhne, Schweizer Staatsangehörige, bei der Kindsmutter leben und der Beschwerdeführer sie "nur" jedes (zweite) Wochenende sieht. Durch eine Landesverweisung wird der Kontakt zu seinen Söhnen wohl erschwert, aber nicht verunmöglicht. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass eine Wegweisung mit einer gewissen Härte verbunden ist. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reicht es jedoch grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr mittels moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann. Ein weitergehender Anspruch fällt nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.5.2), wovon vorliegend gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht auszugehen ist. Eine Landesverweisung erscheint (auch) unter diesem Aspekt als zumutbar und verhältnismässig. Abgesehen davon werden die in den Jahren 2014 und 2020 geborenen Söhne zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohnehin in einem Alter sein, in dem der Kontakt problemlos über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls über Besuche gepflegt werden kann.
3.2.5. Angesichts des zwar vorhandenen, aber im Ergebnis zu relativierenden Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wertet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu Recht höher. Ausserordentliche Umstände, wie sie erforderlich wären, um von einer Wegweisung abzusehen, liegen keine vor. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist nicht ersichtlich. Zur Dauer der Landesverweisung sowie Ausschreibung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ausführungen dazu erübrigen sich.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill