Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_826/2024
Urteil vom 23. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft, Betrug usw.; Strafzumessung; Landesverweisung, Eintrag im Schengener Informationssystem; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 23. August 2024 (SST.2023.198).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 19. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Aarau (nachfolgend: Bezirksgericht) A.________ der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, des zweifachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (zum einen die A.________ GmbH, zum anderen die B.________ AG betreffend), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (die A.________ GmbH betreffend) sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) für fünf Jahre des Landes und verpflichtete ihn, der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU Schadenersatz in der Höhe von Fr. 70'037.- (zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2022) und von Fr. 184'467.16 (zuzüglich 5 % Verzugszins ab 16. Februar 2022) zu bezahlen.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht) sprach A.________ mit Urteil vom 23. August 2024 schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 1), des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 2), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 3) sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 4). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2022 zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 270.- (insgesamt Fr. 5'400.-) bei einer Probezeit von drei Jahren (Dispositiv-Ziff. 2). Das Obergericht verwies A.________ gemäss Art. 66a bis StGB unter Ausschreibung im SIS für zehn Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 3). Es verpflichtete ihn, der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU Schadenersatz von Fr. 70'037.- (nebst 5 % Verzugszins ab 15. März 2022) sowie von Fr. 184'467.16 (nebst 5 % Verzugszins ab 16. Februar 2022) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4) und setzte die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziff. 5) wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten fest (Dispositiv-Ziff. 6).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei unter vollumfänglicher Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils vom 23. August 2024 von Schuld und Strafe freizusprechen (Antrag 1). Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils aufzuheben und er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe, zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe) bei einer Probezeit von fünf Jahren zu verurteilen (Antrag 2). Es sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vollumfänglich aufzuheben und auf eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im SIS zu verzichten, eventualiter eine Landesverweisung von maximal drei Jahren anzuordnen (Antrag 3). Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 4).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und macht geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich fehlerhafte oder willkürliche Feststellungen getroffen.
2.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die B.________ AG sei gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 über fünf Jahre laufend betrieben worden (24 Betreibungen im Jahr 2017, 19 im Jahr 2018, 15 im Jahr 2019, 25 im Jahr 2020 und 21 im Jahr 2021). Im Verlaufe der Zeit hätten sich die Verlustscheine (erster Verlustschein am 11. Juni 2019 über Fr. 25'760.15, insgesamt bis am 22. Februar 2022 Verlustscheine im Umfang von Fr. 485'612.-) und die Konkursandrohungen gehäuft und die Zahlungen an das Betreibungsamt oder die Gläubiger seien vermehrt ausgeblieben. Im Konkurs (eröffnet am 14. Februar 2022) seien gemäss Kollokationsplan letztlich Forderungen in der Höhe von Fr. 598'417.79 zugelassen worden. Trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung sei der Beschwerdeführer über Jahre untätig geblieben, obschon er gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung innegehabt habe. Als Verwaltungsrat der B.________ AG wäre der Beschwerdeführer gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verpflichtet gewesen, das Gericht im Falle einer Überschuldung zu benachrichtigen. Dies habe er, so die Vorinstanz weiter, unterlassen und damit (auch durch die zusätzliche Aufnahme eines Covid-19-Kredits) die finanzielle Situation der Gesellschaft weiter verschlechtert sowie den Konkurs verschleppt. Daran ändere die erstmals im bezirksgerichtlichen Verfahren ins Feld geführte, rein theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts von Gesellschaftsgläubigern nichts, fehlten doch tatsächlich erfolgte entsprechende Erklärungen von Seiten der Gläubiger. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich letztlich im Hinweis, ein Teil der Schulden (Fr. 400'000.-) hätte gegenüber nahestehenden Personen bestanden. Durch sein Untätigbleiben habe der Beschwerdeführer die eingetretenen finanziellen Konsequenzen zumindest in Kauf genommen. Obwohl es komplett ausserhalb jeglicher vernünftiger Betrachtungsweise liege, dass dieser während Jahren nichts von den Betreibungen mitbekommen habe, würde im Ergebnis auch die Annahme einer solchen Unwissenheit zu keinem anderen Resultat führen: Wer, wie der Beschwerdeführer, im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annehme, begehe mindestens eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
2.3.
2.3.1.
Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Misswirtschaft vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist offensichtlich nicht von Belang, dass gegen die B.________ AG in den Jahren vor 2017 keinerlei Betreibungen vorlagen, was der Beschwerdeführer als Indiz dafür gewertet haben will, dass er seine Geschäfte zumindest in jenen Jahren erfolgreich geführt habe. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob es in der Schweiz, wie beschwerdeweise behauptet, tausende Gesellschaften gibt, deren Verwaltungsräte und Geschäftsführer (ebenfalls) keine Ahnung bezüglich ihrer Pflichten haben. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich selber einräumt, vermag dies nichts an der Hauptverantwortung entsprechender Personen zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe alle in den Jahren 2017 sowie 2018 in Betreibung gesetzten Forderungen und teilweise auch jene aus dem Jahr 2019 schlussendlich bezahlt, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wird ebendies doch im angefochtenen Urteil ausdrücklich berücksichtigt. Dennoch schliesst die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Geschehnisse sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers über den gesamten relevanten Zeitraum nachvollziehbar, dieser müsse begründete Besorgnis einer Überschuldung gehabt haben. Dabei trägt sie - unter Hinweis auf das Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4 - zum einen dem Umstand Rechnung, dass die B.________ AG im Zeitraum zwischen 2017 und 2022 über 100 Mal auf teilweise hohe und letztlich zahlreich offen gebliebene Beträge betrieben wurde. Zum anderen verweist sie auf die Bilanzen 2019 und 2020 der Gesellschaft und legt dar, dass bereits 2019 eine Überschuldung bestanden und sich die wirtschaftliche Situation im Folgejahr weiter massiv verschlechtert habe. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesem Schluss findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Ungenügend ist jedenfalls der stattdessen - ohne konkrete Bezugnahme auf den hier massgebenden Sachverhalt - geäusserte Hinweis, ein Mangel an Liquidität und ein Verlustvortrag müsse nicht zwingend mit einer Überschuldung einhergehen.
2.3.2. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insoweit, als er geltend macht, die Vorinstanz halte im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich fest, in welchem konkreten Zeitpunkt er begründete Besorgnis einer Überschuldung hätte haben müssen. Indessen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz die bezirksgerichtliche Argumentation zitiert und letztlich schützt, wonach spätestens ab dem 18. Juni 2019 begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht zu beanstanden, eben von diesem Zeitpunkt auszugehen, bestanden gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen damals doch bereits Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 161'341.10 und war die B.________ AG mitten in einem Jahr, das gemäss Bilanz 2019 letztlich mit einer erheblichen Überschuldung endete. Namentlich gibt auch der vorinstanzliche Schluss keinen Grund zu Beanstandungen, die rein theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts von Gesellschaftsgläubigern ändere nichts an diesem Ergebnis. Im Lichte des Dargelegten kann auch keine Rede davon sein, die Pandemie, welche die Schweiz erst Monate später anfangs 2020 erreichte, sei "natürlich und adäquat kausal für die finanzielle Schieflage" der B.________ AG gewesen, wie der Beschwerdeführer wiederholt behauptet, ohne indessen in der Lage zu sein, diese von der vorinstanzlichen Argumentation abweichende Sicht der Dinge nachvollziehbar zu begründen.
2.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, auch die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB verletze Bundesrecht. Insbesondere habe diese in willkürlicher Weise auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt abgestellt.
3.1.
3.1.1. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2 mit Hinweisen).
3.1.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).
3.1.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die aCovid-19-SBüV verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, BGE 151 IV 201, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.- aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.
3.1.6. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).
3.1.7. Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sog. Dreiecksbetrug vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; siehe auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).
3.1.8. Ob die getäuschte Person die Vermögensdisposition in einem Irrtum vornahm, prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 134 III 643 E. 5.3.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Rechtsfrage ist, ob die Täuschung ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB war (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).
3.2. In Bezug auf die B.________ AG stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in dem zum frühest möglichen Zeitpunkt ausgefüllten Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum Umsatz der Gesellschaft sowie zum Umstand gemacht, dass diese "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" sei. Weiter habe er bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwendet würde. Der Kredit sei indessen zumindest teilweise nicht bestimmungsgemäss verwendet worden. Für die Vorinstanz bestehen u.a. mit Blick auf die desolate finanzielle Situation der B.________ AG im Zeitpunkt der Antragsstellung keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden. Damit habe er die Bank C.________ beziehungsweise deren Mitarbeitende getäuscht. Die Vorinstanz bejaht auch das Vorliegen einer Arglist mit Verweis auf die im Covid-19-Kreditantragsformular gemachten Falschangaben und die unterschriftliche Bestätigung dieser Zusicherungen als besondere Machenschaft in Form einer unwahren Urkunde (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Es hätten für die Bank C.________ auch keine konkreten oder ernsthaften Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bzw. Zusicherungen bestanden. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liege angesichts der sehr eingeschränkten Selbstschutzmöglichkeiten nicht vor.
3.2.1. Sofern der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen behauptet, die B.________ AG habe sich per 30. März 2020 in keiner desolaten finanziellen Situation befunden und erst die Pandemie habe eine solche herbeigeführt, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Mit Blick auf die bereits Monate vor dem Kreditantrag bestandene prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft ist jedenfalls der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, diese sei nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen, sondern bereits davor als Folge des Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt insofern, als die Vorinstanz darauf schliesst, angesichts der desolaten und sich weiter verschlechternden finanziellen Situation der B.________ AG sei kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kredit im März 2020 tatsächlich zur Fortführung der Gesellschaft beantragt habe. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, geht letztlich nicht über appellatorische Kritik hinaus. Weiterungen dazu erübrigen sich. Nichts anderes gilt in Bezug auf die - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte, unbegründet gebliebene Behauptung, im Zeitpunkt der Antragsstellung habe die Erfolgsrechnung 2019 "aktenkundig" noch gar nicht vorgelegen, weshalb nur provisorische Angaben zum Umsatzerlös 2019 hätten gemacht werden können. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich zweierlei ergänzt: Zum einen setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung in Widerspruch zu seiner später in der Beschwerdeschrift gemachten Aussage, wonach ihm gerade unbekannt sei, wann der Jahresabschluss der B.________ AG, mithin deren Bilanz 2019 erstellt worden sei. Zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, auf welche provisorischen Zahlen sich sein Buchhalter abgestützt haben soll und inwiefern für diesen - so zumindest implizit die Auffassung des Beschwerdeführers - nur gestützt auf eine definitive Erfolgsrechnung hätte erkennbar sein sollen, dass die vom Buchhalter selbst im Kreditantragsformular eingetragenen Umsätze deutlich zu hoch waren.
3.2.2. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest und der Beschwerdeführer, welcher zweckwidrige Zahlungen immerhin als möglich bezeichnet, bestreitet nicht, dass er der A.________ GmbH aus dem der B.________ AG gewährten Covid-19-Kredit Fr. 39'000.- zur Rückzahlung eines Darlehens von zwei türkischen Kollegen überwiesen hat. Damit sei, so die Vorinstanz weiter, über die Hälfte des Kredits direkt oder indirekt via die A.________ GmbH dem Beschwerdeführer zugute gekommen. In Bezug auf weitere, im angefochtenen Urteil konkret genannte Barauszahlungen und Überweisungen auf das private Konto des Beschwerdeführers vermochte dieser lediglich Mutmassungen betreffend Verwendungszweck anzustellen, welche sich den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge buchhalterisch nicht bestätigen liessen. Wenn die Vorinstanz mit Blick darauf sowie die im Zeitpunkt des Antrags bereits seit Monaten bestehende Überschuldung der B.________ AG darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt, den Kredit zweckwidrig zu verwenden, ist dies zumindest im Lichte der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1) nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Feststellung nicht bestreitet bzw. derlei im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2024 ausdrücklich einräumte, er habe - egal ob für eine der beiden Gesellschaften oder privat - Geld jeweils ab jenem Konto abgehoben, welches gerade einen positiven Saldo aufgewiesen habe. Inwiefern mit Blick auf diese gänzlich fehlende finanzielle Trennung zwischen der B.________ AG, der A.________ GmbH und dem Beschwerdeführer als Privatperson zugunsten des Letztgenannten davon ausgegangen werden sollte, dieser habe beabsichtigt, den der B.________ AG gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse eben dieser Gesellschaft zu verwenden, erhellt nicht. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor Vorinstanz trotz Nachfragen nicht zu beantworten vermochte, welche seiner beiden Gesellschaften in welchem Geschäftsfeld (Hotellerie, Baugewerbe) tätig war. Dies zeugt unmissverständlich davon, dass er sich nicht ansatzweise darum kümmerte, welche Gelder von welchen Konti er für welche Gesellschaft (bzw. sich privat) und Zwecke verwendete.
3.2.3. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.-- jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da keine besonderen Umstände ersichtlich oder dargetan sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Täuschung durch den Beschwerdeführer war daher arglistig.
3.2.4. Der von der Vorinstanz bejahte Vermögensschaden bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Weiterungen dazu erübrigen sich.
3.3. In Bezug auf den von der A.________ GmbH ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommenen Covid-19-Kredit stellt die Vorinstanz fest, der im Antragsformular angegebene Umsatz stimme eindeutig nicht mit der Erfolgsrechnung 2019 überein. Darüber hinaus bestehen für sie - insbesondere mit Blick auf die damalige prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft nur wenige Monate nach deren Gründung, mit zahlreichen Betreibungen, hohen ausstehenden Sozialabgaben und Steuerschulden - auch hier keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Antrags beabsichtigte, den Kredit zumindest teilweise zweckwidrig zu verwenden. Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die A.________ GmbH ohnehin nur Arbeiten auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers ausgeführt habe, schliesst die Vorinstanz weiter darauf, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung habe nicht erst aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes bestanden. Unzweifelhaft habe der Beschwerdeführer die Bank D.________ bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich der Angaben (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung "aufgrund der Covid- 19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse"; Höhe des Umsatzerlöses) getäuscht. Die gemachten Falschangaben und die unterschriftliche Bestätigung dieser Zusicherungen als besondere Machenschaft in Form einer unwahren Urkunde (vgl. dazu nachfolgend E. 4) sei als arglistig zu qualifizieren. Konkrete oder ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bzw. Zusicherungen hätten für die Bank D.________ nicht bestanden. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liege nicht vor.
3.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich primär auf Verweise auf das bereits im Zusammenhang mit der B.________ AG Vorgebrachte. Diesbezüglich erübrigen sich unter Verweis auf bereits Ausgeführtes Weiterungen. Sofern sich der Beschwerdeführer auch erneut daran stört, dass sich die Vorinstanz beim Vorwurf der falschen Umsatzangaben auf den definitiven Jahresabschluss 2019 abstützt, sei immerhin ergänzt, dass er hier nicht geltend macht, ein solcher habe im Zeitpunkt der Antragseinreichung "aktenkundig" nicht vorgelegen. Er beschränkt sich stattdessen auf den generellen Hinweis, es sei notorisch, dass viele Gesellschaften im März 2020 noch nicht über den definitiven Jahresabschluss des Vorjahres verfügt hätten, und mutmasst gleichzeitig, es sei anzunehmen, die Buchhaltung der A.________ GmbH habe auf einen provisorischen Abschluss abgestellt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den massgebenden vorinstanzlichen Ausführungen ist darin nicht zu erblicken. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe in Zusammenhang mit dem Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung des der A.________ GmbH gewährten Covid-19-Kredits den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und sich stattdessen mit blossen Vermutungen begnügt. So setzt sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht substanziiert mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil auseinander, wonach die A.________ GmbH mit dem ihr gewährten Covid-19-Kredit der B.________ AG ein Kurzdarlehen gewährte und zahlreiche Überweisungen tätigte, welche entweder nichts mit der Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH zu tun hatten (wie die Überweisung an eine private Schule) oder für welche der Beschwerdeführer nicht "restlos überzeugende", nur "wenig überzeugende" oder gleich einen ganzen Strauss an denkbaren Erklärungen lieferte bzw. zu liefern versuchte. Der Vollständigkeit halber sei in Erinnerung gerufen, dass primär das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers (insbesondere die zur Gänze fehlende Trennung der verschiedenen Geschäfts- und Privatkonti) und sein Verhalten während der Einvernahmen (teilweise fehlende, häufig unklare und wenig hilfreiche Aussagen) dafür sorgten, dass sich bei verschiedenen Auszahlungen nicht in der gewünschten Exaktheit erstellen liess, welchem Zweck sie seinerzeit gedient hatten.
3.4. Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachem Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
4.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Das Bundesgericht hat sich in mehreren Urteilen ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind. Konkret verneinte das Bundesgericht eine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich der - blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten bildenden - Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte. Gleiches gilt für die - keinen bestimmten objektiv feststehenden Sachverhalt beweisende - Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Diese Selbsteinschätzung kann ebenfalls nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein.
Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens oder des Gründungsdatums der Gesellschaft auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Die Vorinstanz schliesst, indem der Beschwerdeführer in der Kreditvereinbarung für einen Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchsberechtigung der B.________ AG und der A.________ GmbH gemacht habe (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung "aufgrund der Covid-19-Pandemie" namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der "laufenden Liquiditätsbedürfnisse"; Höhe des Umsatzes), habe er eine Falschbeurkundung begangen. In der Kreditvereinbarung sei explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen worden, was bei einem "normalen" Vertrag eher ungewöhnlich sei. Unter diesen Umständen habe dem Beschwerdeführer zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laienspähre bewusst sein müssen, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Durch die falschen Zusicherungen habe er die Bank C.________ und die Bank D.________ bzw. deren Angestellte bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit die B.________ AG und die A.________ GmbH einen zinslosen Kredit erhielten, worauf sie eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer die Kreditvereinbarung vor der Unterzeichnung nicht habe erklären und übersetzen lassen, so die Vorinstanz weiter, habe er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen sei.
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die wiederholte Behauptung, dass er sämtliche Angaben in den beiden Covid-19-Kreditantragsformularen korrekt ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen und er damit wahrheitsgetreu die Formulare unterzeichnet habe. In Bezug auf diese Ausführungen kann vollends auf das bereits in Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfachem Betrug Gesagte verwiesen werden.
4.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
5.
Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB vorbringt, geht nicht über die Behauptung hinaus, es fehle an einer strafbaren Vortat, nachdem weder eine Urkundenfälschung noch ein Betrug zu bejahen sei. Darauf ist mit Blick auf das Dargelegte nicht weiter einzugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Strafzumessung durch die Vorinstanz und beantragt eventualiter, er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe, zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe) bei einer Probezeit von fünf Jahren zu verurteilen.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Betreffend die Wahl der Sanktionsart weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer weise eine eigentliche Vorstrafe auf. So sei er mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt worden. Die beiden weiteren Verurteilungen mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 wegen Missbrauchs von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.- und mit Strafbefehl vom 2. März 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und der Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 10'000.- seien im Rahmen des Nachverhaltens als ungünstige Faktoren zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen habe. Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dennoch schliesst sie letztlich darauf, dass - soweit schuldangemessen - eine Geldstrafe auszufällen sei. Dabei trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte.
6.3.2. Die Vorinstanz setzt für die als schwerste Tat beurteilte Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB die Einsatzstrafe bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden (womit sie hier eine Geldstrafe für nicht angemessen hält) auf 2 ¼ Jahre fest. Vorerst räumt sie ein, dass die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgehe, habe der Beschwerdeführer sich doch schlicht nicht um seine Aufgaben als Verwaltungsrat gekümmert und sei offensichtlich während Jahren untätig geblieben. Indessen habe er über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit verfügt. So seien keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne er aus seiner Unerfahrenheit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer sowie aus dem Umstand, dass er nur fünf Jahre zur Schule gegangen und keine Ausbildung abgeschlossen habe. Im Gegenteil zeuge dies von einem grossen Mass an Unbekümmertheit und Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung von Unternehmen im Wissen zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge und sich diese auch nicht durch den Beizug geeigneter Berater beschaffe. Je leichter es aber für den Beschwerdeführer gewesen wäre, das Vermögen der Gläubiger nicht zu schädigen, desto schwerer wiege seine Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden.
6.3.3. Die Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren erhöht die Vorinstanz aufgrund des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB um 1 ½ Jahre und aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (beides weitere Delikte, welche gemäss Vorinstanz aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind) in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate auf insgesamt vier Jahre. Bezüglich Täterkomponente hält die Vorinstanz fest, die positiven und negativen Faktoren würden sich ganz knapp die Waage halten, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirke.
6.3.4. Als nächstes weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 3. April 2020 und dem 21. April 2020 verübt, bevor er mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2022 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden sei. Es liege damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass diese Geldstrafe als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Urteilen auszusprechen sei. Die Vorinstanz setzt für die als schwerste Tat beurteilte Geldwäschereihandlung durch Überweisung von Fr. 24'000.- am 6. April 2020 eine Einsatzstrafe bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Tatverschulden von 180 Tagessätzen Geldstrafe fest. Gemäss Vorinstanz wäre diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zum einen um die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang untereinander sowie zur Einsatzstrafe stehenden weiteren Geldwäschereihandlungen und zum anderen um die beiden in keinem Zusammenhang zur vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Geldwäscherei oder untereinander stehenden Grundstrafen von zehn Tagessätzen sowie 150 Tagessätzen angemessen zu einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB aber höchstens 180 Tagessätze betrage und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen sei (BGE 144 IV 313), bleibe es - bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente - bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon bringt die Vorinstanz die rechtskräftigen Grundstrafen von zehn Tagessätzen sowie 150 Tagessätzen in Abzug, woraus eine Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führte, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
6.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, hält nicht Stich.
6.4.1. Anders als die Einwände in der Beschwerdeschrift suggerieren, behauptet die Vorinstanz an keiner Stelle, der Beschwerdeführer weise eine "einschlägige Vorstrafe" auf. Sofern dieser einwendet, die Vorinstanz erwähne in Zusammenhang mit Vorstrafen u.a. Hausfriedensbruch, Nötigung, Begünstigung, Betrug und Geldwäscherei, zielt dies an der Sache vorbei. So wurde der Beschwerdeführer, der seinerseits durchaus einräumt, entsprechende (weitere) Strafverfahren seien hängig, wohl im Rahmen der vorinstanzlichen Berufungsverhandlungen dazu befragt. Im angefochtenen Urteil und insbesondere in den Erwägungen zur Strafzumessung werden diese Strafverfahren und die zugrunde liegenden Vorwürfe aber mit keinem Wort erwähnt. Die Vorinstanz nimmt einzig Bezug auf die drei Strafbefehle vom 23. Januar 2014, vom 19. August 2021 und vom 2. März 2022. Dass die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer aus der Verurteilung aus dem Jahr 2014 nicht die genügenden Lehren gezogen habe, ist nicht zu beanstanden. Sofern er betreffend die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2021 und 2022, welche die Vorinstanz als ungünstigen Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigt, geltend macht, damit verkenne das Gericht, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht bewusst gewesen sei, etwas Strafbares begangen zu haben, vermag er daraus mit Blick auf die Schuldsprüche nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4.2. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts oder zumindest nichts Substanzielles gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vor. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwände, welche bereits im Rahmen der jeweiligen Schuldsprüche entkräftet wurden, sowie auf Darlegungen, wie das Verschulden seiner Auffassung nach zu beurteilen gewesen wäre oder wie das Bezirksgericht dieses beurteilt habe. Auf derlei appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen.
6.4.3. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafzumessung unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten hinlänglich begründet. Der Beschwerdeführer behauptet zwar mehrfach, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht, vermag derlei aber letztlich nicht darzutun. Sofern er eine teilbedingte Freiheitsstrafe beantragt, gilt es darauf hinzuweisen, dass eine solche bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren von Gesetzes wegen ausser Betracht fällt (Art. 43 Abs. 1 StGB).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich auf einen falschen Sachverhalt ab und unterlasse die Prüfung von Umständen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung und der Interessenabwägung von entscheidender Bedeutung seien.
7.2. Die Vorinstanz prüft eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (zum Ganzen: Urteil 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
7.3. Unter Verweis auf die aus dem Ausländerrecht stammende Regel, wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr - selbst bei bestehender Ehe und gemeinsamen Kindern - ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt ("Zweijahresregel"; vgl. Urteile 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen), stuft die Vorinstanz die öffentlichen Interessen höher ein.
7.3.1. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu, wobei sie insbesondere seiner fast 39-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Rechnung trägt. Dieser hält sie namentlich entgegen, dass beim Beschwerdeführer ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz nicht ersichtlich sei. So gehe er zwar einer Arbeitstätigkeit nach, jedoch wiederum in einer von ihm geführten Gesellschaft. Diesbezüglich gelte zu beachten, dass über alle drei seiner bisherigen Gesellschaften der Konkurs habe eröffnet werden müssen und allein bei den letzten beiden Gesellschaften Forderungseingaben von über Fr. 900'000.- resultiert hätten. Der private Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sei dreiseitig, wobei sich zeige, dass er in erster Linie die Steuern nicht oder zumindest regelmässig erst auf Betreibung hin bezahle. Der Beschwerdeführer, welcher in keinem Verein aktiv sei und sich auch nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution engagiere, beherrsche auch nach wie vor die deutsche Sprache nur unzureichend. Er scheine in gesellschaftlicher sowie sozialer Hinsicht weit unterdurchschnittlich integriert zu sein. Sein jüngstes Kind, zu dem der Beschwerdeführer nur ein Besuchsrecht habe, sei zwar noch knapp minderjährig. Aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe werde sich aber ohnehin eine gewisse Einschränkung in der Ausübung des Besuchsrechts sowie allgemein des Kontakts einstellen; bis zu seiner Entlassung werde das jüngste Kind längst volljährig sein.
Die Vorinstanz weist darauf hin, der Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe dort bis zum 26. Lebensjahr bei seinen Eltern gearbeitet. Auch noch heute gehe er in die Ferien in die Türkei, wo er auch über eine Wohnung verfüge. Eine soziale und berufliche Eingliederung in der Türkei sei aufgrund der Vertrautheit mit dem Land, nach wie vor bestehender persönlicher Kontakte (zu Geschwistern und Kollegen), der Sprachkenntnisse und der Arbeitserfahrung ohne Weiteres möglich und zumutbar. Die Vorinstanz weist auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Rentenalter bereits erreicht habe und somit zu keiner Erwerbstätigkeit mehr gezwungen wäre.
7.3.2. Betreffend das öffentliche Interesse erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft, wobei er gegen wechselnde Rechtsgüter (wie die physische Integrität, das Vermögen oder ausländerrechtliche Interessen) gehandelt habe. Neben den bereits in erwähnten Verurteilungen (Strafbefehle vom 23. Januar 2014, vom 19. August 2021 und vom 2. März 2022) verweist die Vorinstanz auch darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau - jedenfalls für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 - unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 16. September 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2012 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2012 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Mit Verfügung vom 29. September 2015 habe das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen wegen den Kindern im Sinne einer "allerletzten" Chance, obschon ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründet gewesen wäre, unter Androhung einer solchen verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nun in weit schwerer wiegendem Ausmass gegen das Vermögen und das besondere Vertrauen in Urkunden sowie allgemein die Rechtspflege gehandelt. Angesichts der Deliktsbeträge von über Fr. 650'000.- würden schwerwiegende Vermögensdelikte vorliegen. In Gesamtbetrachtung sei der Beschwerdeführer - wenn auch zunächst im Bereich der leichten Kriminalität - als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen. Sein Verhalten lasse eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setze er sich doch mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung könne dementsprechend nicht gesprochen werden. Angesichts des Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers bei der E.________ GmbH mit u.a. nach wie vor keiner Trennung von Privat- und Geschäftssphäre, fehlenden Strukturen und fehlender Vermögensübersicht habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen. Für ein künftiges Wohlverhalten würden nicht unerhebliche Zweifel vorliegen. Die Gefahr für weitere auch schwerwiegende Vermögensdelikte müsse nicht mehr hingenommen werden.
7.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung vorbringt, vermag keine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht darzulegen:
7.4.1. Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Rügen betreffend die Anordnung der Landesverweisung seine eigenen tatsächlichen Feststellungen präsentiert und sich damit in Widerspruch zu denjenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid setzt oder einfach davon abweicht, ohne Willkür zu behaupten oder substanziiert zu begründen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, es sei aktenkundig, dass er die deutsche Sprache beherrsche. So schliesst die Vorinstanz nicht auf keinerlei Deutschkenntnisse, sondern lediglich darauf, dass der seit bald vier Jahrzehnten in der Schweiz weilende Beschwerdeführer die Sprache nach wie vor nur unzureichend beherrsche, was mit Blick darauf, dass er für die Durchführung des Strafverfahrens unbestritten auf einen Dolmetscher angewiesen war, nicht zu beanstanden ist.
7.4.2. Weiter erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zu den zahlreichen Vorbringen, mit welchen der Beschwerdeführer seine zahlreichen Vorstrafen - ohne eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschal bestreitet oder zumindest kleinredet und behauptet, es sei keine kriminelle Energie ersichtlich. Gerade dieser letzte Schluss entbehrt mit Blick auf die mannigfachen Vorstrafen jeglicher Grundlage, woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer nicht stets gegen ein- und dasselbe Rechtsgut delinquierte. Immerhin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ausländerrechtliche und strafrechtliche Sanktionen grundsätzlich auseinanderzuhalten sind. Daraus vermag er indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lässt er doch gerade ausser Acht, dass bei der Landesverweisung ausländerrechtliche Kriterien herangezogen werden dürfen (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Inwiefern es mit Blick darauf nicht der Vorinstanz hätte obliegen sollen, u.a. die Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2015 in ihre Beurteilung miteinzubeziehen, wie der Beschwerdeführer ohne Begründung behauptet, erhellt nicht.
7.4.3. Nicht zu hören ist weiter der wiederholt eingebrachte und nach bereits Dargelegtem unzutreffende Einwand, der (hohe) Deliktsbetrag resultiere zum grössten Teil aus den pandemiebedingten Schwierigkeiten bei der B.________ AG und der A.________ GmbH.
7.4.4. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, er habe seine Lehren gezogen und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, setzt er sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Beschwerdeführer aus dem Geschehenen eben keine solchen Lehren gezogen habe. So findet gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen auch bei der E.________ GmbH keine Trennung von Privat- und Geschäftssphäre statt. Erneut fehlen essentielle Strukturen und erneut verfügt der Beschwerdeführer über keine Vermögensübersicht. Damit begeht er abermals Fehler, welche bereits dazu beigetragen haben, die B.________ AG und die A.________ GmbH in den Konkurs zu führen und zahlreiche Gläubiger erheblich zu schädigen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich jegliches Unrechtsverständnis fehlt, beschränkt er sich in diesem Zusammenhang doch auf den Hinweis, dies alles habe nichts mit einer günstigen oder ungünstigen Legalprognose zu tun, würden doch zahlreiche Unternehmen in der Schweiz schlecht geführt, was noch kein Vergehen oder Verbrechen sei. Vollends an der Sache vorbei zielt der Einwand, ein derart schlechter Geschäftsmann könne der Beschwerdeführer nicht sein, würde er anderenfalls doch nicht neun Mehrfamilienhäuser in der Schweiz besitzen.
7.4.5. Weiter vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, wenn er vorbringt, eine Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit sei u.a. deshalb zu verneinen, weil der Bund über das Missbrauchspotential der Covid-Kredite gewusst habe, und der keine Privatpersonen betreffende Deliktsbetrag für die "angeblich Geschädigten" weder relevant noch wahrnehmbar sei. Vielmehr würde dieser das Ausmass eines Rundungsfehlers in der Jahresabrechnung nicht übersteigen. Inwiefern dies der Beschwerde folgend auf eine positive Legalprognose schliessen lassen sollte, erhellt nicht ansatzweise. Im Gegenteil spricht die damit letztlich geäusserte Ansicht, ein Deliktsbetrag sei dann nicht der Rede wert, wenn er nur den Staat treffe und in der Masse untergehe, für die vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer eine stark ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Ordnung vorliegt.
7.4.6. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde begründet die Vorinstanz auch, weshalb sie die Dauer der Landesverweisung - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - von fünf auf zehn Jahre erhöht. So trägt sie ihren Erkenntnissen Rechnung, dass der Beschwerdeführer ein unbelehrbarer Wiederholungstäter sei und sich massiv hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten gesteigert habe. Anders als das Bezirksgericht, welches seinerzeit von einem mittleren Verschulden ausgegangen war, schliesst die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zur Landesverweisung auf ein vergleichsweise schweres Verschulden. Gleichzeitig hegt sie erhebliche Zweifel für ein künftiges Wohlverhalten und bejaht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handle. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
7.4.7. Die Einwände des Beschwerdeführers an der Dauer der Landesverweisung gehen nicht über allgemein gehaltene Kritik hinaus, womit er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung zustehende weite Ermessen (vgl. Urteile 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1; 6B_500/2023 vom 10. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2; je mit Hinweisen) überschritten oder missbraucht haben soll.
7.4.8. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sein Begehren betreffend die Ausschreibung im SIS zu begründen. Stattdessen beschränkt er sich auf den pauschalen Hinweis, eine Ausschreibung sei "in bestimmten Fällen nicht zwingend". Darauf ist nicht näher einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Williner