Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_783/2024
Urteil vom 31. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Recht auf ein faires Verfahren, Prinzip der Waffengleichheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. August 2024 (STBER.2023.35).
Sachverhalt
A.
Eine anonyme Drittperson teilte der Polizei am 9. Januar 2021 telefonisch mit, dass es bei der Liegenschaft U.________strasse xxx, V.________, immer wieder und auch momentan nach Cannabis rieche und gerade ein violetter Renault mit heruntergeklappten Sitzen vor der Örtlichkeit geparkt sei, was darauf hinweise, dass eine vermutete Hanf-Indooranlage gerade abgeerntet und verladen werden könnte. In der Folge wurden unter anderem Hausdurchsuchungen am Domizil des Personenwagenlenkers A.A.________ und bei dessen Schwester B.A.________, Bewohnerin der Liegenschaft U.________strasse xxx, V.________, durchgeführt. An beiden Orten wurden Hanf-Indooranlagen entdeckt. Zahlreiche Gegenstände wurden sichergestellt und fünf Hanfproben ausgewertet, die einen THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 9,1 und 13,6 Prozent ergaben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.A.________ mit Strafbefehl vom
14. Juli 2022 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe. Ebenfalls mit Strafbefehl vom 14. Juli 2022 wurde B.A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf die von beiden Beschuldigten erhobenen Einsprachen hin hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen Strafbefehlen fest und überwies diese mit den Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach A.A.________ mit Urteil vom 14. März 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. B.A.________ sprach er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig und verurteilte sie unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. B.A.________ verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Rechtsmittels.
B.
Auf Berufung des A.A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn ihn mit Urteil vom 26. August 2024 vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es sprach ihn jedoch des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig (Dispositiv-Ziffer 3) und verurteilte ihn unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 10).
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des obergerichtlichen Urteils und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei er vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen; eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des obergerichtlichen Urteils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Es sei klar erstellt, dass er zusammen mit seiner Schwester eine Hanf-Indooranlage betrieben habe. Die von der Schwester gemachten Aussagen würden sehr glaubhaft erscheinen, zumal sie sich damit selbst belastet habe. Auch die Auswertung der eindeutigen Chatnachrichten auf seinem Handy ergebe, dass das aus der Indooranlage gewonnene Marihuana mit einem gemäss Untersuchungsbericht zu den sichergestellten Betäubungsmitteln weit über 1,0 Prozent liegenden THC-Gehalt in der Folge durch den Beschwerdeführer an diverse Abnehmer verkauft worden sei.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in erster Linie ein, im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden, weshalb diese unrechtmässig und sämtliche sichergestellten Beweise gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, was zu einem Freispruch führen müsse. Die Vorinstanz verkenne, dass zur Begründung des Anfangsverdachts nicht der Polizeirapport massgebend sein könne. Relevant sei vielmehr, ob die anonyme Meldung, die über eine für V.________ unzuständige Polizistin auf inoffiziellem Weg der Kantonspolizei zugetragen worden sei, ausreiche, um den hinreichenden Tatverdacht für die spätere Hausdurchsuchung zu begründen. Eine anonyme Aussage könne rechtsprechungsgemäss für eine stark in die Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmassnahme in Form einer Durchsuchung nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität sei oder zusammen mit schlüssigen Tatsachenmaterialien vorgelegt werde. Die Frage der Motivation des anonymen Melders sei vorliegend völlig vernachlässigt worden. Das Strafverfahren sei unter diesen Umständen in seiner Gesamtheit betrachtet nicht fair und die Waffengleichheit in keiner Weise gewahrt.
3.1.1. Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. a StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die u.a. dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 142 IV 289 E. 2.2; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
3.1.2. Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die anonyme Meldung bzw. die Weiterleitung der anonymen Meldung durch die Polizistin nicht der einzige Anlass namentlich für die später angeordneten Hausdurchsuchungen war. Mit der Meldung wurde, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, lediglich ein Anfangsverdacht im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO begründet, der polizeiliche Erhebungen nach sich zog. Der hinreichende Tatverdacht, der schliesslich zur Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle durch die Staatsanwaltschaft führte, ergab sich erst, nachdem die Polizei den von der anonymen Person beschriebenen, vor der Liegenschaft der Schwester geparkten violetten Renault angetroffen hatte und insbesondere, nachdem sie bei der kurz darauf erfolgten Kontrolle des Beschwerdeführers als Lenker dieses Personenwagens einen starken Cannabisgeruch aus dem Auto und am Beschwerdeführer selber hatte wahrnehmen müssen. Anonyme Meldungen können bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts zwar berücksichtigt werden und - wie hier auch - zur Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen (vgl. Urteil 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 5.2.2). Da im vorliegenden Fall diese auf die anonyme Meldung folgenden Ermittlungshandlungen und nicht schon die anonyme Meldung selber zu einem hinreichenden Tatverdacht führten, muss auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Widersprüche" in der Wiedergabe der anonymen Meldung im Wahrnehmungsbericht vom 10. Januar 2021 und im ersten Journaleintrag der Staatsanwaltschaft nicht weiter eingegangen werden. Von einem Verwertungsverbot bezüglich der im Rahmen der Hausdurchsuchungen erhobenen Beweise kann keine Rede sein.
3.1.3. Auch eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs im Zusammenhang mit dem anonymen Melder, der entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon deshalb als Hauptbelastungszeuge qualifiziert werden kann, weil er erster Hinweisgeber war, fällt damit ausser Betracht. Es bestand keine Notwendigkeit, nach dessen Identität zu forschen und ihn als Auskunftsperson oder Zeugen zu befragen, da seinen Angaben, wie vorinstanzlich willkürfrei festgehalten, bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zukam.
3.2. Zudem moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 19 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 BV , Art. 107 f. StPO (Konfrontationsanspruch), Art. 147 StPO (Teilnahmerechte) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) im Rahmen der Einvernahmen der Schwester des Beschwerdeführers, die zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahmeprotokolle führen müssten. Da sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die nicht verwertbaren Aussagen der Schwester vom 9. bzw. 10. Januar 2021 stütze, stelle sie den Sachverhalt falsch fest und würdige die Beweise willkürlich. Auch aus diesen Gründen habe ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen.
3.2.1.
3.2.1.1. Nach Auffassung der Vorinstanz lässt sich nicht beanstanden, dass die Ersteinvernahmen der beschuldigten Personen vom 9. bzw. 10. Januar 2021 separat und ohne Gewährung von Teilnahmerechten durchgeführt wurden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit eingeräumt worden, seiner Schwester als Mitbeschuldigter Fragen zu stellen. Damit sei dem Grundsatz, wonach die beschuldigte Person gegenüber anderen im Verfahren beschuldigten Personen das Recht haben müsse, mindestens einmal Fragen zu stellen, ausreichend Rechnung getragen worden.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter Hinweis auf BGE 150 IV 345 vor, es verkenne die unterschiedliche Bedeutung von Konfrontationsanspruch und Teilnahmerechten und wende die Rechtsgrundlagen falsch an. Der Konfrontationsanspruch gelte nur als gewahrt, wenn der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte auch effektiv wahrnehmen könne. Hier habe die Schwester anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage aber verweigert, weshalb der Konfrontationsanspruch verletzt sei. Daneben seien die Angaben der Schwester anlässlich der Einvernahme auch deshalb unverwertbar, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verletzung der Teilnahmerechte ein nicht heilbarer Mangel vorliege.
3.2.2.
3.2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4;
139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345
E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.2.2. In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).
3.2.3. Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.
3.2.4. Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass das Obergericht nicht nur wegen der sehr glaubhaften Aussagen der Schwester, sondern auch gestützt auf eine zweite, eigenständige Begründungslinie, aufgrund des eindeutigen Chatverlaufs mit den Kunden, der sich aus der Handyauswertung des Beschwerdeführers ergebe, zum Schluss gelangt sei, der Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sei erstellt. Dies ergibt sich so jedoch nicht eindeutig aus dem angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz erachtet den Chatverlauf als eindeutig "nebst den glaubhaften Aussagen der Schwester". Es bleibt somit offen, ob das Obergericht ohne Einbezug der Aussagen der Schwester in der Einvernahme tatsächlich zum gleichen Ergebnis gelangt wäre.
3.2.5. Vor dem Hintergrund der mit BGE 150 IV 345 angepassten Rechtsprechung verletzt die Vorinstanz zusammenfassend Bundesrecht, soweit sie die Aussagen der Schwester in der Einvernahme vom 9. Januar 2021 als verwertbar erachtet und für die Bestätigung des Schuldspruchs massgeblich darauf abstellt.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Das Obergericht wird im Rahmen seiner Neubeurteilung prüfen, wie sich die Unverwertbarkeit der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers auf die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auswirkt. Es wird den Sachverhalt gegebenenfalls vervollständigen und sich insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob die übrigen Beweise, namentlich aus den Hausdurchsuchungen und der Handyauswertung, den Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu stützen vermögen. Soweit angezeigt, wird es weitere Beweise abnehmen müssen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz