Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_775/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
und Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, usw.; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. Februar 2025 (STBER.2022.30).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Urteil vom 26. Februar 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, evt. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und zum Täuschungsgebrauch, wurde er freigesprochen. Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie einer bedingt vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft (27. April 2015 - 21. Mai 2015), Sicherheitshaft (24. März 2021 - 13. April 2021) sowie im Umfang von 12 % die angeordneten Ersatzmassnahmen (21. Mai 2015 - 30. Oktober 2015) wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann befand das Obergericht über die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und der Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Folgen der beantragten Freisprüche, eventualiter zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er rügt, die Vorinstanz sei in willkürliche Beweiswürdigung verfallen und habe insbesondere die ihn entlastenden Beweismittel gar nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Dadurch habe sie sowohl die Beweiswürdigungsfunktion als auch die Beweislastregel von "in dubio pro reo" verletzt und sei zum unhaltbaren Beweisergebnis gelangt, er habe auf den Geschädigten geschossen und ihn mit einem Streifschuss am Kopf verletzt. Bei willkürfreier Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwingend zum Schluss kommen müssen, es sei nicht bewiesen, dass er auf den Geschädigten geschossen habe und dass es sich bei dessen Kopfverletzung um eine Schussverletzung handle.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom
1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 24. Januar 2015, ca. 01.10 Uhr, kam es in U.________, V.________gasse xxx, zu einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person einerseits und dem Geschädigten andererseits. Im Zuge dieser Auseinandersetzung versuchte der Beschwerdeführer den Geschädigten zu töten, indem er in einem dynamischen Geschehen mit einer Waffe in Richtung des Geschädigten zielte und schoss. Der Geschädigte wurde dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift. Nach der Schussabgabe drehte sich der Geschädigte zum Beschwerdeführer hin um. Dabei hatte dieser seine Waffe gegen den Fussboden gerichtet, hob diese jedoch wieder an und richtete sie in Richtung Brustkorb des Geschädigten. Daraufhin stürzte dieser sich auf den Beschwerdeführer, packte ihn am Oberkörper und stiess ihn zur Seite. Gleichzeitig wurde der Geschädigte von der dritten Person mit weiteren Schlägen mittels eines Schlagstocks traktiert. Als diese Person sowie der Beschwerdeführer die stark blutende Kopfverletzung des Geschädigten festgestellt hatten und dieser mittels Handzeichen signalisierte, dass er sich ergebe, flüchtete der Beschwerdeführer (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 E. V.1 und S. 68 E. VI.5.3.1).
2.4. Die gegen das vorinstanzliche Urteil vor Bundesgericht erhobene Kritik ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.4.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht auf zahlreichen Indizien, die ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. Der Beschwerdeführer müsste bei dieser Ausgangslage aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit willkürlich ausfällt (vgl.
E. 2.2.2 hiervor). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf darzulegen, wie einzelne Indizien seines Erachtens willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Mit der gesamten Beweislage befasst er sich gerade nicht. Die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einzelner Indizien erschöpfen sich sodann weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Das gilt namentlich etwa, soweit er darlegt, niemand habe ihn als Schützen beobachten oder gar identifizieren können, argumentiert, der Geschädigte habe den Schuss weder gesehen noch sehen können, oder vorbringt, selbst der Geschädigte habe keinen einzigen der zahlreichen Anwesenden nennen wollen.
2.4.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen betreffend die Schussverletzung Willkür darzutun. Er kritisiert diesbezüglich zunächst die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich bei der Verletzung am Kopf des Geschädigten um einen Streifschuss gehandelt habe. Vielmehr sei die Verletzung durch einen Schlagstock verursacht worden. Schliesslich habe der Geschädigte selber mehrfach ausgesagt, auf dem Kopf mit einem Schlagstock getroffen worden zu sein. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang über mehrere Seiten ausführlich und sorgfältig die im Recht liegenden Beweise, namentlich Verletzungsaufnahmen, Arzt-, Spital- und Untersuchungsberichte, Gutachten (des Instituts für Rechtsmedizin Basel [IRM] und Privatgutachten), Stellungnahmen sowie zahlreiche Einvernahmen der behandelnden Ärzte und Gutachter. Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 21-33 E. VI.4; Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz kommt gestützt auf diese Würdigung willkürfrei zum Schluss, Verletzungsursache der Kopfwunde des Geschädigten sei ein (Streif-) Schuss gewesen (angefochtenes Urteil S. 33 E. VI.4.5.2.8). Es ist insbesondere nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Gutachten des IRM sowie den zahlreichen befragten Ärzten im Rahmen der Beweiswürdigung mehr Gewicht zumisst als den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dem Privatgutachten, zumal sie dies ausführlich begründet und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel nachvollziehbar ausräumt. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass der Geschädigte gemäss eigenen Aussagen mit dem Schlagstock lediglich an der Schläfe getroffen wurde. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund feststellt, der Geschädigte habe nie explizit ausgesagt, mit dem Schlagstock
auf den Kopf getroffen worden zu sein, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gemäss den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz die ärztlichen Befunde und Ausführungen der Sachverständigen dagegen sprechen (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f. E. VI.4.5.2.6).
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer weiter vor, an der Kleidung des Geschädigten seien nur sehr geringe Mengen an Schmauch festgestellt worden, was in krassem Widerspruch mit dem Beweisergebnis der Vorinstanz stehe. Wären die Aussagen des Geschädigten, wonach es zu einem zweiten Schuss gekommen sei, tatsächlich glaubhaft und überzeugend, müsste die Zahl der Schmauchpartikel an seiner Kleidung ausserordentlich gross sein. Die Vorinstanz weiche dann jedoch ohne Begründung von den angeblich überzeugenden Aussagen des Geschädigten ab und verfalle in Willkür. Sie lasse sich sogar zur aktenwidrigen Feststellung hinreissen, es seien am T-Shirt des Geschädigten sowohl vorne als auch hinten Schmauchspuren festgestellt worden. Dies widerspreche jedoch dem forensischen Untersuchungsbericht. Mit diesem Argument vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz führt willkürfrei aus, weshalb sie in diesem Punkt von den Aussagen des Geschädigten abweicht und nicht von einem zweiten Schusswechsel ausgeht (vgl. E. 2.4.4 hiernach). Damit ist entsprechend auch das Beweisergebnis vereinbar, wonach die gefundenen Schmauchpartikel am T-Shirt - und das scheint hier wesentlich - nicht sehr zahlreich vorhanden waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 E. VI.4.5.2.1), selbst wenn nicht auf beiden Seiten des T-Shirts Schmauchpartikel festgestellt worden sein sollten. Weiter ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb bei einem dynamischen Geschehen eine Schussabgabe aus einer Distanz von mehr als einem Meter nicht möglich sein soll. Mit der von der Vorinstanz in diesem Sinne willkürfrei angenommenen Distanz von wenigen bzw. mehreren Metern wiederum vereinbar ist, dass am T-Shirt des Geschädigten lediglich wenig Schmauchpartikel vorhanden waren. Auch insoweit ist Willkür weder dargetan noch erkennbar.
2.4.3. Daneben bestreitet der Beschwerdeführer insgesamt seine Täterschaft. Insbesondere hätten die an den (mit Schmauchspuren behafteten) Handschuhen sichergestellten DNA-Spuren nicht ihm zugerechnet werden können. Die Vorinstanz behandelt in eingehender Weise die Frage der Täterschaft und führt aus, weshalb in Bezug auf die Schussverletzung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 34-68 E. VI.5). In diesem Zusammenhang würdigt sie umfassend seine Aussagen und kommt zum Schluss, diese seien nachweislich lügenhaft und widersprüchlich. Weiter berücksichtigt sie die Umstände, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat ins Ausland flüchtete, er ein falsches Alibi konstruierte, zahlreiche unabhängige Aussagen und Meldungen von weiteren Personen bezüglich einer Schussabgabe am Tatort in jener Nacht vorliegen und in einem Abfalleimer am Arbeitsort des Beschwerdeführers Handschuhe mit Schmauchspuren aufgefunden wurden. Schliesslich zieht die Vorinstanz auch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten hinzu, welcher den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat in einer Fotowahlkonfrontation eindeutig identifiziert hat, als jenen mit der Waffe in der Hand (vgl. angefochtenes Urteil S. 67 f. E. VI.5.2 sowie z.B. S. 55 E. VI.5.1.12.2, S. 57 und S. 58
E. 5.1.12.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie aufgrund der Vielzahl vorliegender weiterer Indizien ihm die Tat zurechnet. Sie führt willkürfrei aus, weshalb sie - trotz des Fehlens von DNA-Spuren an den Handschuhen - zum Schluss gelangt, dass er der Schütze bzw. Täter war. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, zumal er sich auch hier mit den übrigen Beweismitteln nicht hinreichend auseinandersetzt und damit seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Übrigen keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
2.4.4. Schliesslich - so der Beschwerdeführer - habe der Geschädigte wiederholt einen zweiten Schuss geschildert, nachdem er sich auf ihn (den Beschwerdeführer) gestürzt habe. Da es dabei zu einer starken Beschmauchung gekommen sein müsste, passe die Vorinstanz die Würdigung der Aussagen des Geschädigten dem Beweisergebnis an und spekuliere, es sei möglich, dass er die vom Einsatz des Schlagstocks entstehenden Geräusche als "Knall" wahrgenommen habe und aufgrund der zuvor erblickten Waffe im Eifer des Gefechts fälschlicherweise von einer erneuten Schussabgabe ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es sich dabei um eine willkürliche Feststellung handeln sollte. Den Umstand, dass er die Aussagen des Geschädigten anders würdigt, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als unhaltbar erscheinen. Ebenfalls rein appellatorisch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Geschädigte habe das Strafverfahren entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sehr wohl forciert und Zivilforderungen gestellt. Auch damit setzt sich die Vorinstanz auseinander; darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 61 E. VI.5.1.12.6).
2.4.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
2.5. Bezüglich der weiteren Schuldsprüche bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor und verweist auf das bereits Vorgebrachte. Damit bleibt auch der diesen Schuldsprüchen zugrundeliegende Sachverhalt bestehen. Die rechtliche Qualifikation ist ebenso wenig bestritten wie die Strafzumessung.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold