Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_749/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. Juli 2024 (ST.2021.208 SK3).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wird vorgeworfen, zwischen Mitte März und Ende Juni 2017 sowie am 14. Februar 2018 als Mitglied eines Drogenrings mehrere Kilogramm Heroin gelagert und an Dritte abgegeben zu haben.
A.b. A.________ wurde seit 19. Februar 2018 durch Rechtsanwalt Nico Gächter amtlich verteidigt. Zusätzlich wurde er ab 6. März 2018 durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller privat verteidigt. Per 27. April 2018 übernahm Rechtsanwalt Franz Hollinger die private Verteidigung. Darauf wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Nico Gächter mit Verfügung vom 18. Mai 2018 sistiert.
A.c. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte A.________ am 5. November 2021 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und rechnete darauf die erstandene Haft von 211 Tagen an. Es sprach eine Landesverweisung von 7 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus. Sodann bestimmte es über die Einziehung und Vernichtung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände und Betäubungsmittel und zog die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten ein. Schliesslich auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 106'487.90 und entschied über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
B.
Dagegen liess A.________ am 9. November 2021 durch seinen amtlichen Verteidiger und am 10. November 2021 durch seinen privaten Verteidiger Berufung anmelden. Die Berufungserklärung erging fristgerecht am 5. Januar 2022. Mit Urteil vom 1. Juli 2024 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Stattdessen sei er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm herauszugeben. Ihm sei eine Haftentschädigung von Fr. 36'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 auszurichten.
Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde am 15. Oktober 2024 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bestreitet nicht, dass er Betäubungsmittel lagerte und beförderte. Er trägt aber vor, er habe nicht gewusst und auch nicht damit rechnen müssen, dass es Heroin sei. Gemäss seiner Überzeugung habe es sich um Haschisch gehandelt.
2.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das Erscheinungsbild und den ungefähren Verkaufspreis von Haschisch gekannt. Ihm habe klar sein müssen, dass er es nicht mit Haschisch zu tun habe. Die am 14. Februar 2018 sichergestellten Drogenpakete beinhalteten eine homogene, pulverförmige Substanz und gerade keine "bräunliche, tabakähnliche Substanz", wie der Beschwerdeführer Haschisch beschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe in U.________ für das von ihm ausgelieferte Paket Fr. 27'000.-- erhalten. Dieser Betrag wäre nie erreicht worden, wenn das Paket Haschisch enthalten hätte. Dies sei selbst für einen Laien erkennbar gewesen. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt auf diese objektiven Umstände als Schutzbehauptungen. Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichten Fotos eines "gepressten Haschisch-Blocks" seien für den Beschwerdeführer nicht entlastend. Dass er die Pakete "nie gesehen" habe, stimme nachweislich nicht. Seine DNA-Spuren auf den sichergestellten Drogenpaketen und seine Aussagen zu den Übergaben in V.________ und U.________ belegen gemäss Vorinstanz das Gegenteil. Er habe die Drogenpakete erwiesenermassen in der Hand gehalten. Zudem sei ihm einmal ein Gramm Heroin geliefert worden, dessen Konsistenz er wahrgenommen haben müsse. Denn er habe angegeben, es sei warm gewesen, was nur den Schluss zulasse, dass er mit der Hand die Temperatur gefühlt habe.
2.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte bei der Polizei, er sei "natürlich sehr erschrocken über die Fr. 27'000.--", die er in U.________ für das Paket erhalten habe. Die Vorinstanz hält fest, diese hohe Summe hätte den Beschwerdeführer aufhorchen lassen müssen. Wenn er wirklich davon ausgegangen wäre, dass er nur Haschisch nach U.________ geliefert hätte, dann hätte er mit Sicherheit geprüft oder nachgefragt, was er für seinen Auftraggeber transportiert habe. Die gegenteilige Annahme erscheine lebensfremd, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass der Handel mit harten Drogen deutlich härter bestraft wird als der Handel mit Haschisch. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er keine Prüfung oder Nachfrage getätigt habe. Dies unterstreicht gemäss Vorinstanz, dass er nicht davon ausgegangen sei, nur mit Haschisch zu tun zu haben. Nicht glaubhaft sei seine Behauptung, er "hätte es nicht gemacht", wenn er gewusst hätte, dass es um Heroin gehe. Sein Verhalten nach der Lieferung nach U.________ belege, dass er gerade nicht "sehr erschrocken" sei, wie er behaupte. Denn er habe danach unbeirrt weitere Lieferungen ausgeführt.
2.2.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Festnahme am 16. Februar 2018 mitgeteilt worden, er stehe in dringendem Verdacht, seit mindestens einem Jahr mit grossen Mengen an Heroin gehandelt zu haben. Dennoch habe der Beschwerdeführer erst am 17. August 2018 erklärt, er habe gehört, wie ein Drogenkurier beim Abladen der Drogen gegenüber dessen Vater das Wort "Haschisch" erwähnt habe. In seinen früheren Einvernahmen habe er sich mit dem Hinweis begnügt, ihm sei "gesagt" worden, es gehe um Haschisch. Im Widerspruch dazu habe er ausgesagt, dass er nicht gewusst habe oder dass ihm nie gesagt worden sei, was die Pakete beinhalteten. Der spätere Verweis auf das angebliche Gespräch zwischen dem Drogenkurier und dessen Vater wirke vorgeschoben. Dieser Drogenkurier sei für die Einfuhr von insgesamt 10 Kilogramm Heroingemisch aus Italien bereits rechtskräftig verurteilt worden.
2.2.4. Die Vorinstanz verweist auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Genf vom 21. März 2018, wonach er nicht wisse, was er transportiert habe ("Je pensais qu'il s'agissait de haschich. Aujourd'hui, je ne sais toujours pas ce qu'il y avait réellement dans les paquets"). Die Vorinstanz hält fest, diese Aussage sei nachweislich falsch. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 16. Februar 2018 mitgeteilt worden, dass es sich um Heroin handelte. Diese Falschaussage füge sich nahtlos in das von Ausreden geprägte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein.
2.2.5. Die Vorinstanz fasst zusammen, in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Wissen um das Heroin seien zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten auszumachen. Die erheblichen Zweifel an der Wahrheit seiner Aussagen würden noch verstärkt durch seine zentrale Rolle bei der Abwicklung der Heroingeschäfte. Der Beschwerdeführer sei kein blosser Drogenkurier gewesen, sondern habe im Drogenring eine bedeutende Funktion eingenommen. Die Auftraggeber im Hintergrund hätten ihm offenbar vertraut. Anders lasse sich nicht erklären, dass sie ihn mit der Lagerung mehrerer Kilogramm reinen Heroins im Wert von weit über Fr. 100'000.-- betrauten. Umso unwahrscheinlicher erscheint es der Vorinstanz, dass ihm die Art der Drogen nicht bekannt gewesen sei. Selbst der bereits erwähnte Drogenkurier habe gewusst, was er transportiert habe.
2.2.6. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deswegen anzunehmen wäre, er habe nicht gewusst, dass er mit Heroin handelt. Das Argument, beim bewussten Handel mit Heroin hätten sich seine finanziellen Verhältnisse rasch verbessern müssen, qualifiziert die Vorinstanz überzeugend als rein spekulativ. Sie übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung die Namen seiner Auftraggeber bekanntgab und im Kanton Schwyz als Auskunftsperson aussagte. Sie erwägt zutreffend, aus diesen Umständen folge nicht, dass er sich über den Inhalt der Drogenpakete geirrt hätte.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet offensichtlich keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
2.3.1. Der Beschwerdeführer erkennt zwar zutreffend, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur willkürlich ist, "wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist". Doch bringt er in der Folge nichts anderes als appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil vor. So will er im Berufungsverfahren bewiesen haben, "dass auch Haschisch entsprechend verpackt sein kann und sich dann nicht mehr von Heroin-Blöcken unterscheiden lässt". Selbst wenn es tatsächlich zuträfe, dass Drogenpakete mit Haschisch und Heroin nicht zu unterscheiden sind, würde dies den Beschwerdeführer nicht entlasten. Denn die Vorinstanz begründet ihre Feststellung, wonach er um das Heroin wusste, mit einer Vielzahl von Argumenten, auf die der Beschwerdeführer nicht hinreichend eingeht.
2.3.2. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer wusste, dass für ein Paket Haschisch keine Fr. 27'000.-- bezahlt worden wären. Dieser Feststellung hält der Beschwerdeführer bloss seine eigene Behauptung entgegen, wonach er ein Laie sei, der keine Ahnung von den Betäubungsmittelpreisen habe. Sodann greift er die vorinstanzliche Erwägung an, dass er die Drogenpakete geprüft oder zumindest nachgefragt hätte, wenn er wirklich "sehr erschrocken über die Fr. 27'000.--" gewesen wäre. Hier wiederholt der Beschwerdeführer bloss seine Behauptung, man habe ihm immer wieder gesagt, es sei Haschisch. Damit plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren. Gleiches gilt, wenn er ausführt, seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Genf seien "absolut stimmig". Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Zudem übersieht er, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender wäre. Ohnehin ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung deutlich überzeugender als die Version des Beschwerdeführers. Es ist unglaubhaft, dass der hierarchisch untergeordnete Drogenkurier um das Heroin wusste, während der Beschwerdeführer von Haschisch ausgegangen sein soll, obwohl ihm der Drogenring Heroin im Wert von über Fr. 100'000.-- anvertraute.
2.4. Nach dem Gesagten gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Anbeginn um das Heroin wusste.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei nicht wegen mehrfachen Verbrechens, sondern nur wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Dies begründet er ausschliesslich mit der Behauptung, er habe gemeint, dass er mit Haschisch handle. Darauf ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. Gleiches gilt für seinen Antrag, es sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Nachdem es bei der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bleibt, braucht auch nicht auf die beantragte Haftentschädigung eingegangen zu werden. Die beantragte Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte begründet der Beschwerdeführer nicht.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
4.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, es liege kein persönlicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer sei im Alter von ca. 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern von Serbien in die Schweiz migriert. Seine prägenden Kinder- und frühen Jugendjahre habe er nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in seiner Heimat verbracht. Obwohl er seit mittlerweile 35 Jahren in der Schweiz lebe, falle seine persönliche und soziale Integration bescheiden aus. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sei (wenn auch nur aus Sicherheitsgründen) auf einen Dolmetscher angewiesen. Seine sozialen Beziehungen beschränkten sich auf seine (erweiterte) Familie. Ausserfamiliäre Kontakte pflege er keine. Er sei mit der Sprache und Kultur in Serbien vertraut. Der Aufbau eines sozialen Netzes in Serbien dürfte ihm kaum ernsthafte Schwierigkeiten bereiten, zumal er nach wie vor Kontakte in seinem Heimatland pflege und regelmässig dort die Ferien verbringe. Seine Eingliederungschancen in Serbien seien intakt. Gesundheitliche Gründe, die für einen Härtefall sprächen, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau hätten zwei erwachsene Kinder, wobei diesbezüglich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer nicht dargetan sei, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt sei. Seine jetzige Ehefrau habe die serbische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihr zumutbar sei, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Serbien fortzusetzen.
4.2.2. Im Übrigen fiele die Interessenabwägung ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Delikte hoch. Er habe die Menge von 12 Gramm Heroin, ab der das Bundesgericht von einem schweren Fall ausgehe, um das 110-fache überschritten. Auch wenn er "nur" eine nicht einschlägige Vorstrafe aufweise, sei eine Wiederholungsgefahr angesichts seiner nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse nicht von der Hand zu weisen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Betäubungsmitteldelikten sei als gross zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei zwar mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer und die von ihm hierzulande gelebten familiären Beziehungen (vgl. hiervor E. 4.2.1) ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Die Gegenüberstellung der Interessen ergebe aber, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz klar überwiege.
4.3. Mit dieser überzeugenden und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Den Verzicht auf die Landesverweisung verlangt er im Wesentlichen gestützt auf die Prämisse, dass die Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz entfällt und damit keine Katalogtat mehr vorliegt. Nachdem diese Verurteilung Bestand hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit er im Übrigen gegen die überzeugende vorinstanzliche Begründung der Landesverweisung vorbringt, er beherrsche die deutsche Sprache und habe im Strafverfahren "nur aus Sicherheitsgründen" einen Dolmetscher gewünscht, übergeht er, dass die Vorinstanz gerade explizit festhielt, er sei nur aus Sicherheitsgründen auf einen Dolmetscher angewiesen. Dies vermag die vorinstanzliche Feststellung, dass er nur gebrochen Deutsch spreche, jedoch nicht als willkürlich auszuweisen. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann sowohl bei der Frage des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls als auch in ihrer Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, in Serbien habe er niemanden, kein soziales Netz und keine Zukunft, stellt er sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, dass seine Eingliederungschancen in Serbien intakt seien, ohne diese als willkürlich auszuweisen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass entgegen der Vorinstanz von einem persönlichen Härtefall auszugehen wäre. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der Schwere der begangenen Delikte vorliegend hoch. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermöchten dieses Interesse nicht zu überwiegen.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Nico Gächter sei gemäss Urteil vom 5. November 2021 zu entschädigen. Der private Verteidiger Rechtsanwalt Franz Hollinger sei für das erstinstanzliche Verfahren gemäss aktualisierter Kostennote vom 8. November 2021 und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 28. Juni 2024 zu entschädigen. Dies begründet er mit keinem Wort. Es braucht daher nicht vertieft zu werden, inwiefern diese Anträge überhaupt zulässig sind.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross