Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_675/2024
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. April 2024 (SB230188-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Januar 2023 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.--, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet galt.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 5. April 2024 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil.
B.b. Dem Schuldspruch wegen Nötigung liegen folgende obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
A.________ nahm am 4. Oktober 2021 ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) an einer friedlichen, jedoch unbewilligten Klimakundgebung auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse 4 in Zürich teil. Er hielt u.a. zusammen mit anderen Teilnehmenden ein Transparent mit den Worten "WIR WOLLEN LEBEN". Durch die sich auf den Fahrbahnen aufhaltenden Personen wurde der Strassenverkehr blockiert, der von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 5. April 2024 sei aufzuheben (Ziff. 1) und er sei vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 2). Eventualiter zu Ziff. 2 sei über die Vorinstanz der Ausstand auszusprechen und die Sache sei zur Überweisung an ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht (vorschlagsweise das Kantonsgericht des Kantons Freiburg), eventualiter an einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Spruchkörper, zurückzuweisen. Ebenfalls eventualiter zu Ziff. 2 sei - kumulativ oder alternativ zu Ziff. 3 - die Sache unter der Auflage zur Neubeurteilung zurückzuweisen, das Verfahren mit allen anderen, zum Zeitpunkt der Berufungserklärung noch beim Obergericht Zürich hängigen Berufungsverfahren, welche die Klimaprotestaktion vom 4. Oktober 2021 an der Uraniastrasse betreffen, zusammenzulegen, sowie den abgelehnten Beweisanträgen (Befragung der Zeugen B.________ und C.________, Befragung diverser Klimaexperten als Sachverständige, Konfrontation mit sämtlichen angeblich genötigten Personen, Befragung der Zeugin D.________ und Befragung des Zeugen Prof. E.________) stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die Audioaufnahme der Berufungsverhandlung zuzustellen und ihm die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
D.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik (act. 21) und nach der Zustellung der Audioaufnahme der Berufungsverhandlung eine weitere Eingabe ein, in der er u.a. um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht (act. 26 f.).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde eine institutionelle Befangenheit des Bundesgerichts und die Befangenheit des konkreten Spruchkörpers geltend, dies gemäss eigenen Angaben, um später gegebenenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf den unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch das Bundesgericht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügen zu können.
Damit trägt der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vor. Ein Ausstandsbegehren kann zudem nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 2C_34/2026 vom 27. Januar 2026 E. 2.5; 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf das unzulässige Ausstandsgesuch ist - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht einzutreten. Ein Verfahren nach Art. 37 BGG erübrigt sich (vgl. Urteile 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1; 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 7F_55/2025 vom 6. Januar 2026 E. 1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 5. März 2026 (act. 26), das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des EGMR über die Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil BGE 147 IV 297 zu sistieren.
Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben. Im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot der Vorrang einzuräumen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1).
Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Den beim EGMR hängigen Beschwerdeverfahren liegen zudem andere Sachverhalte und andere strafrechtliche Verurteilungen zugrunde. Dem Sistierungsantrag ist in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots daher nicht stattzugeben.
Im Übrigen handelt es sich bei der Eingabe vom 5. März 2026 um eine nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte, unzulässige und damit unbeachtliche Beschwerdeergänzung.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter gemäss Art. 56 StPO, insbesondere lit. f, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
3.2. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits am 7. Dezember 2022, am 13. Januar 2023 (d.h. noch vor der Zustellung des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils), anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 sowie am 22. März 2024 (d.h. in der Zeit zwischen der obergerichtlichen Hauptverhandlung und der auf den 5. April 2024 angesetzten Urteilseröffnung) Ausstandsbegehren stellte (vgl. kant. Akten, Urk. 60/3, 67, 74, 113 und 132 insb. S. 25). Die Ausstandsbegehren gegen das Obergericht wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit separaten Beschlüssen vom 14. April 2023 und 2. April 2024 ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 f.; kant. Akten, Urk. 81 und 120). Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper überwies die I. Strafkammer am 2. April 2024 zuständigkeitshalber an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. kant. Akten, Urk. 113; angefochtenes Urteil S. 5), welche das Verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2024 als gegenstandslos abschrieb (vgl. kant. Akten, Urk. 139).
3.3. Ausstandsgründe müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend gemacht werden. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (institutionelle) Befangenheit bildete Gegenstand der separaten Beschlüsse vom 14. April 2023 und 2. April 2024 (vgl. kant. Akten, Urk. 81 und 120). Dagegen hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG sofort erheben müssen. Auf die erst mit der Beschwerde in Strafsachen gegen das Endurteil erhobenen Rügen ist nicht einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die schriftliche Urteilsbegründung gehe inhaltlich nicht auf die diversen Ausstandsbegehren ein (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 8). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Abweisung der Ausstandsbegehren mittels separater Beschlüsse im schriftlich begründeten Endurteil erneut zu begründen.
3.4. Der Beschwerdeführer argumentierte im Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Spruchkörper u.a., die Oberrichter Prinz und Knüsel hätten bereits am ähnlich gelagerten Fall SB220583 mitgewirkt, weshalb sie vorbefasst seien (vgl. kant. Akten, Urk. 113 und 132 S. 25). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog im dazu ergangenen Abschreibungsbeschluss vom 5. Juni 2024, der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 2024 erneut ein Ausstandsbegehren gestellt. Er werde gemäss eigenen Angaben dem Bundesgericht mittels Beschwerde in Strafsachen sämtliche mit dem beantragten Ausstand in Zusammenhang stehende Rügen zur Beurteilung unterbreiten, mithin jene betreffend den Zeitraum vor und nach der Urteilsfällung. Die Rügen liessen sich schwerlich voneinander trennen. Eine lediglich partielle Beurteilung des gegen den Spruchkörper gerichteten Ausstandsbegehrens betreffend Ereignisse vor der Urteilsfällung erscheine als wenig sinnvoll, weshalb das Verfahren antragsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben sei (vgl. kant. Akten, Urk. 139; Beschluss vom 5. Juni 2024 E. 4 S. 4).
Dies widerspricht der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 80 Abs. 1 BGG. Ob der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Vorbefassung der Oberrichter Prinz und Knüsel vor diesem Hintergrund vor Bundesgericht dennoch rügen kann, kann offenbleiben, da die Beschwerde insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag und der Beschwerdeführer darin jedenfalls keine unzulässige Vorbefassung aufzeigt. Der Beschwerde kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass die Vorinstanz im Verfahren gegen den Klimaaktivisten, in welchem Bezirksrichter Harris in den Ausstand geschickt worden sei, das freisprechende Urteil in nahezu identischer Besetzung (Prinz, Faga und Knüsel) "drehte" und auf Schuldspruch erkannte (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 11; Ziff. 135 S. 80). Die blosse Beteiligung der Oberrichter Prinz und Knüsel an einem anderen Verfahren betreffend einen Klimaaktivisten ist offensichtlich nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, das von ihm angesprochene Verfahren habe ebenfalls die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse betroffen. Aus dem vom Obergericht des Kantons Zürich anonymisiert publizierten Urteil SB220583 vom 13. April 2023 ergibt sich vielmehr, dass es im erwähnten Entscheid um einen anderen Sachverhalt ging.
3.5. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils am 5. April 2024 perpetuierte Missachtung des Akteneinsichtsrechts, insbesondere in Bezug auf die Audioaufnahme der Berufungsverhandlung, stelle einen Ausstandsgrund dar, der mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden könne. Er habe nach der mündlichen Eröffnung des angefochtenen Urteils am 5. April 2024 dreimal um Akteneinsicht ersucht. Die Akten seien ihm jedoch erst per 27. August 2024 ohne die Audioaufnahme der Berufungsverhandlung zugestellt worden (Beschwerde Ziff. 13 ff. S. 7 bis 9). Ausstandsgründe, die nach Ergehen des Berufungsurteils, aber vor Ablauf der Frist für die Beschwerde in Strafsachen entdeckt werden, können nach der Rechtsprechung im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen geltend gemacht werden (Urteile 7B_77/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2; 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 147 I 173 E. 4). Indes ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte verspätete Akteneinsicht von vornherein kein Ausstandsgrund ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Audioaufnahme des Berufungsverfahrens am 27. Mai 2024 per Webtransfer übermittelte, wobei die Übermittlung gleichzeitig in einer separaten Incamail-Mitteilung ankündigt wurde (vgl. kant. Akten, Urk. 127). Auf die in den Akten dokumentierte E-Mail vom 27. Mai 2024 (vgl. kant. Akten, Urk. 127) nahm die Vorinstanz auch im Schreiben vom 31. Mai 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bezug (vgl. kant. Akten, Urk. 130). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, er habe die Mitteilung mit dem Webtransfer-Link nie erhalten, weshalb ihm die Audioaufnahme vom Bundesgericht erneut übermittelt wurde. Mit der nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 5. April 2024 erfolgten, allenfalls mangelhaften Zustellung der Audioaufnahme der Berufungsverhandlung lässt sich jedoch offensichtlich keine Befangenheit der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter begründen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet, er habe die Vorinstanz konkret auf allfällige technische Probleme bei der Übermittlung der Audiodatei hingewiesen und kommuniziert, dass er die entsprechende E-Mail nie erhalten habe.
3.6. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren über weite Strecken mit den in seiner Beschwerde in Strafsachen gerügten Rechtsverletzungen (vgl. Beschwerde Ziff. 132 ff. S. 76 bis 81), ohne jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren beanstandete Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach er nie bestritten habe, dass die Aktion "illegal" gewesen sei (vgl. angefochtenes E. 5.7 S. 10; Beschwerde S. 79). "Illegal" ist im Kontext offensichtlich als Synonym für "nicht bewilligt" zu verstehen (vgl. dazu auch EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 97) und lässt in keiner Weise auf eine Befangenheit der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Richter schliessen.
3.7. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Über Tatsachen, die für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner umfangreichen Beschwerde auch zu Fragen, die für die Beurteilung der vorinstanzlichen Verurteilung nicht von Bedeutung sind. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt etwa, soweit dieser gelten macht, Parlament und Bundesrat hätten beschlossen, das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen Schweiz vom 9. April 2024 (Nr. 53600/20) nicht umzusetzen, wodurch der zivilisierten Gesellschaftsordnung die Grundlage entzogen werde (Beschwerde Ziff. 91 f. S. 51 f.).
4.3. Die Beschwerde enthält weiter sehr ausführliche Erörterungen zum Ausmass des anthropogenen Klimawandels und zur Dringlichkeit, diesen zu bekämpfen. Darauf ist im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ebenfalls nicht einzugehen. Dass die Sensibilisierung in Bezug auf die Ursachen und Folgen des Klimawandels ein berechtigtes politisches Anliegen betrifft, ist unbestritten (vgl. etwa Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4). Das Bundesgericht hat zudem bereits betont, dass es sich bei der Dringlichkeit, den Klimawandel durch wirksame Massnahmen zu bekämpfen, um eine notorische Tatsache handelt (Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3).
4.4. Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist und diese zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde erklärt (vgl. Beschwerde Ziff. 135 S. 80).
5.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (vgl. Art. 30 StPO).
5.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 beim Obergericht beantragte, sein künftiges Berufungsverfahren sei mit sämtlichen weiteren Berufungsverfahren betreffend die Klimakundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse in Zürich zu vereinigen und die übrigen Berufungsverfahren seien bis zur Rechtshängigkeit seines Berufungsverfahrens zu sistieren (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 3; kant. Akten, Urk. 67). Das Obergericht teilte dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 mit, die Verfahrensleitung gehe erst mit der Berufungserklärung sowie dem Eingang des begründeten Urteils und der Akten auf das Obergericht über. Seine Eingabe werde deshalb einstweilen bis zum Übergang der Verfahrensherrschaft pendent gehalten (kant. Akten, Urk. 71). Das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2023 zugestellt (kant. Akten, Urk. 57/2), worauf dessen Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 22. März 2023 an das Obergericht beanstandete, dieses habe - sich um seinen Zusammenlegungs- bzw. Sistierungsantrag vom 13. Januar 2023 "foutierend" - in derselben Angelegenheit zwischenzeitlich erste Berufungsurteile gefällt (kant. Akten, Urk. 74). Den Antrag auf Zusammenlegung der Berufungsverfahren wies die Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 formell ab (kant. Akten, Urk. 132 S. 8 f.).
5.3. Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe, indem sie sich für den Entscheid über seinen Zusammenlegungsantrag über ein Jahr Zeit gelassen habe, Tatsachen geschaffen, welche die Zusammenlegung am 14. März 2024 faktisch unmöglich gemacht hätten, da zahlreiche Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeurteilt gewesen seien (vgl. Beschwerde Ziff. 135 S. 80). Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht an der nunmehr "faktisch unmöglichen" Verfahrensvereinigung vor Obergericht nicht festhält bzw. dass er eine solche lediglich für den Fall beantragt, dass das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Hinzu kommt, dass er sich mit der vorinstanzlichen Begründung für die Nichtvereinigung der Berufungsverfahren (Prozessökonomie und Beschleunigungsgebot, vgl. kant. Akten, Urk. 132 S. 9) inhaltlich nicht ansatzweise auseinandersetzt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bei der Nichtvereinigung eines Strafverfahrens mit sachlich konnexen, separat geführten Verfahren gegen mitbeteiligte Personen einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wiederholt bejaht hat (BGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4; Urteile 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 1.2; 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 1). Dem Beschwerdeführer hätte zur Vermeidung des geltend gemachten, nicht wieder gutzumachenden Nachteils daher grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht sofort offengestanden.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei auf der Basis unvollständiger Akten ergangen, da die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt über das gemäss Art. 78a lit. c und Art. 399 Abs. 2 StPO einzig massgebliche Protokoll der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung verfügt habe. Zwar habe das Bezirksgericht in der E-Mail vom 14. Februar 2024 angekündigt, es werde die Audioaufnahme dem Obergericht via Webtransfer zukommen lassen. Dass dies effektiv erfolgt sei, geschweige denn, dass die Vorinstanz die Audioaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung heruntergeladen habe, sei den Akten jedoch nirgends zu entnehmen.
6.2. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 78a lit. c StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) bezieht sich, wie auch die Vorgängerbestimmung von Art. 78 Abs. 5
bis StPO, auf Einvernahmen. Art. 78 Abs. 5
bis StPO galt für Einvernahmen im Hauptverfahren, während Art. 78a lit. c StPO sämtliche Einvernahmen, d.h. auch solche im Untersuchungsverfahren erfasst (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697 ff., S. 6726). Die Bestimmungen ermöglichen bei einer Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln den Verzicht auf das in Art. 78 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorlesen und die Unterzeichnung des Protokolls durch die einvernommene Person. Da den technischen Aufzeichnungen in solchen Fällen zentrale Bedeutung zukommt, sind diese jedoch zu den Akten zu nehmen und zusammen mit dem Protokoll aufzubewahren, um zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere für allfällige Protokollberichtigungs- oder Rechtsmittelverfahren verfügbar zu sein (vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 2012 zur Parlamentarischen Initiative Strafprozessordnung, Protokollierungsvorschriften, BBl 2012 5707 ff., S. 5715). Die Aufnahme der Befragung mit technischen Hilfsmitteln soll das schriftliche Protokoll nicht ersetzen (vgl. Art. 76 Abs. 4 StPO) und entbindet folglich nicht von der Pflicht zur schriftlichen Protokollierung der Einvernahme (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1).
6.3. Der Beschwerdeführer konnte gemäss eigenen Angaben die Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beim Bezirksgericht erhältlich machen (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 6). Er macht geltend, er habe vor der Vorinstanz im Rahmen seines Parteivortrags verschiedene "Ungenauigkeiten" des bezirksgerichtlichen Protokolls gerügt (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 6). Er behauptet jedoch nicht, Einvernahmen seien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung falsch protokolliert worden. Ebenso wenig ergibt sich aus seiner Beschwerde, dass er eine Protokollberichtigung beantragt hätte. Er stellt sich in seiner Replik vielmehr zu Unrecht auf den Standpunkt, Protokollberichtigungsbegehren (vgl. Art. 79 StPO) seien bei einer technischen Aufzeichnung nicht notwendig, da das Protokoll nicht massgebend sei, sondern vielmehr die betreffende Audioaufnahme (vgl. act. 21 Ziff. 5 S. 3). Dies trifft nicht zu. Gemäss den zuvor zitierten Materialien bezweckt die Verfügbarkeit der technischen Aufzeichnung der Einvernahme in den Verfahrensakten vielmehr, dass darauf für allfällige Protokollberichtigungsverfahren zurückgegriffen werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus, dass sich die Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich nicht bei den Verfahrensakten befunden haben soll, zu seinen Gunsten ableiten will. Die blosse Behauptung, die Verfahrensakten seien in dieser Hinsicht allenfalls unvollständig gewesen, rechtfertigt auf jeden Fall keine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus rein formellen Gründen.
6.4. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, sie sei den Akteneinsichtsgesuchen des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 sowie 7. und 8. Februar 2024 nachgekommen (angefochtenes Urteil S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 6). Er macht insoweit jedoch einzig geltend, er habe bereits am 17. Januar 2023 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt; zudem sei ihm die in den Akten fehlende S. 28 des bezirksgerichtlichen Protokolls erst auf erneute Nachfrage übermittelt worden; weiter habe er die Audioaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung selbst beim Bezirksgericht erhältlich machen müssen (Beschwerde Ziff. 11 S. 6 f.). Damit stellt er lediglich die zeitnahe Übermittlung der vollständigen Verfahrensakten infrage. Dass ihm im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung relevante Akten vorenthalten worden sein könnten, zeigt er nicht auf. Aus der Beschwerde ergibt sich zudem, dass ihm im Zeitpunkt seiner Beschwerde an das Bundesgericht - mit Ausnahme der Audioaufzeichnung der Berufungsverhandlung (vgl. dazu oben E. 3.5) - auch die zweitinstanzlichen Verfahrensakten zur Verfügung standen (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 8 f.).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ). Er argumentiert, ein Onlineaufruf sei in den Akten nirgends dokumentiert und gemäss der Vorinstanz nicht erstellt. Mit dem angeklagten Element der Lahmlegung der Stadt Zürich setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr ändere sie den angeklagten Sachverhalt und ersetze den Anklagevorwurf der Lahmlegung der Stadt Zürich durch eine Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Rückstau. Gegen den Vorwurf, er habe mit seinem Handeln eine Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Rückstau in Kauf genommen, habe er sich nicht verteidigen können, da ihm dies in der Anklage nicht vorgeworfen werde. Weiter sei ein Verhalten angeklagt, das objektiv, selbst wenn der Sachverhalt erstellt wäre, gar nicht strafbar sei. Die Vorinstanz sei auf die von ihm bereits im Berufungsverfahren vorgetragene Rüge in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Tatbestandsvariante der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sei in der Anklageschrift eingehend auszuführen, inwiefern das vorgeworfene Verhalten in seiner Intensität bzw. Wirkung ein ähnliches Ausmass wie das Nötigungsmittel der Gewalt erreiche. Diesen Anforderungen vermöge die Anklage nicht zu genügen. Beim Tatbestand der Nötigung müsse die Anklageschrift nicht nur die Tatbestandsmässigkeit des Tatvorwurfs umschreiben, sondern auch die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit, ansonsten der Tatvorwurf in beliebiger Weise abgeändert werden könne.
7.2.
7.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
7.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
7.2.3. Nach der Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; siehe auch BGE 143 IV 63 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.4.2; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
7.2.4. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 11. August 2022 ist wie folgt formuliert (kant. Akten, Urk. 9) : Aufgrund eines Onlineaufrufes der Umweltschutzorganisation "Extinction Rebellion", worin diese angekündigt hatte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, versammelte sich eine grössere Anzahl Personen an der Uraniastrasse in 8001 Zürich. Etwa um 12.00 Uhr stellte sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der Uraniastrasse 4 auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Nach Abmahnung, die Strasse bis um 14.30 Uhr zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, blockierte bis 16.45 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmenden dieser illegalen Demonstration die Strasse. Der Beschuldigte war Teilnehmer dieser illegalen Aktion, indem er sich ebenfalls während längerer Zeit, mindestens von 12.19 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 15.37 Uhr am genannten Ort aufhielt und zusammen mit weiteren Demoteilnehmenden den Strassenverkehr lahmlegte. Der Beschuldigte stellte sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Umweltschutzbewegung "Extinction Rebellion", welche Zürich lahmzulegen beabsichtigte, und stellte damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung. Damit zwang er zahlreiche Verkehrsteilnehmende (u.a. die Verkehrsbetriebe Zürich als Dienstabteilung der Geschädigten Stadt Zürich) dazu, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese wurden dazu gezwungen, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte zumindest für möglich hielt und dennoch in Kauf nahm.
7.3.2. Die Vorinstanz relativiert den Anklagevorwurf insofern, als sie offenlässt, ob der Beschwerdeführer dem in der Anklage erwähnten Onlineaufruf der Organisation "Extinction Rebellion" folgte (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 9). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass die Polizei die nicht bewilligte Kundgebung um 14.30 Uhr auflöste und danach zu den Verhaftungen der Kundgebungsteilnehmer schritt (angefochtenes Urteil E. 5.2 f. S. 9).
7.4. Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen zum Anklagegrundsatz. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht geltend, die Verteidigung habe sich im Berufungsverfahren weder substanziiert zu einer Verletzung des Anklageprinzips geäussert, noch habe sie diesbezüglich irgendwelche konkreten Anträge gestellt, die zu behandeln gewesen wären (act. 18 S. 2 unten).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben, da die Rügen in der Sache, wie nachfolgend dargelegt, unbegründet sind.
7.5.
7.5.1. Zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer in der Anklage nicht vorgeworfen wird, es sei aufgrund der polizeilichen Umleitung zu einem Verkehrschaos gekommen oder es hätten sich auf den polizeilichen Umleitungsrouten Staus gebildet. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, die Verkehrsteilnehmenden seien dazu gezwungen worden, "ungewollt einen Umweg einzuschlagen
oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren"; diese hätten ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anpassen müssen. Damit wusste der Beschwerdeführer, was ihm vorgeworfen wird. Aus der erwähnten Formulierung ergibt sich hinreichend, dass gewisse Verkehrsteilnehmer auf die Blockade auffuhren und im (Rück-) Stau stecken blieben und andere wegen der polizeilichen Umleitung einen Umweg ohne Stau in Kauf nehmen mussten. Von der Anklage erfasst wird daher auch der von der Vorinstanz beschriebene Rückstau.
7.5.2. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Anklage lediglich die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen benennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), jedoch keine darüber hinausgehenden rechtlichen Erörterungen enthalten muss (vgl. etwa Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 145). Dies muss auch für den Tatbestand der Nötigung gelten, der nach ständiger Rechtsprechung eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erfordert (vgl. hinten E. 10.2.3). Dass die Anklage die Rechtswidrigkeit nicht explizit erwähnt, steht einem Schuldspruch wegen Nötigung nicht entgegen (Urteile 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5; 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.5). Insoweit genügt, dass die Anklage die Umstände umschreibt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt (in diesem Sinne auch: BGE 120 IV 348 E. 3c für die Pflichtwidrigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten). Diesen Anforderungen vermag die Anklage ohne Weiteres zu genügen. Daraus ergibt sich, dass sich im Rahmen einer "illegalen" Aktion eine grössere Anzahl Personen auf die Fahrbahnen der Uraniastrasse stellte und damit den Strassenverkehr blockierte. Fehl geht daher die Kritik, die Anklage äussere sich nicht zur Rechtswidrigkeit der Nötigung. Im Übrigen stand es dem Beschwerdeführer frei, vor Gericht zu seiner Entlastung allfällige Rechtfertigungsgründe vorzutragen und die Rechtswidrigkeit damit infrage zu stellen.
Ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung.
7.5.3. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips zum Vorwurf gemacht werden. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor, er habe - dem Onlineaufruf der Umweltschutzorganisation "Extinction Rebellion" folgend - den Verkehr der Stadt Zürich lahmlegen wollen. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer einem Onlineaufruf folgte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 9). Sie beschränkt sich daher auf die Feststellung, die Aktion habe die konkrete Verkehrsblockade und die "Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau" bezweckt (angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 10). Dies ist ohne Weiteres zulässig, da die Vorinstanz nicht über den Anklagevorwurf hinausgeht, sondern diesen vielmehr auf die konkret zu beurteilende Verkehrsblockade reduziert.
8.
8.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Er kritisiert, er habe nie die Absicht gehabt, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. Im Tagesanzeiger vom 29. September 2021, d.h. fünf Tage vor der Aktion, sei zu lesen gewesen, an welchen drei Orten die Klimaaktivisten ihre Streikaktionen in der Stadt Zürich durchführen werden; die Stadtpolizei sei mit ihnen im Gespräch. Im besagten Artikel seien drei Örtlichkeiten präzise bezeichnet worden, darunter auch der Standort, wo er sich am 4. Oktober 2021 aufgehalten habe. Die Vorinstanz belege Staus und konkret betroffene Nötigungsgeschädigte nicht anhand der Akten, sondern sie berufe sich stattdessen auf angeblich gerichtsnotorische Tatsachen. Damit verkenne sie den Begriff der Gerichtsnotorietät. Staus seien in den Akten nirgends auch nur ansatzweise dokumentiert. Erstellt sei, dass die Kundgebung an der Uraniastrasse angekündigt gewesen sei, die Kundgebungsteilnehmer bereits im Vorfeld in regem Austausch mit der Polizei gestanden seien und die Polizei sich dementsprechend mit Umleitungen auf die Kundgebung vorbereitet habe. Ob es sich bei der Uraniastrasse um eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Zürcher Innenstadt handle, sei Ansichtssache, über die sich mit guten Gründen streiten lasse. Dass die Uraniastrasse am konkreten Nachmittag des 4. Oktober 2021 stark befahren gewesen sei und viel Berufs- und Einkaufsverkehr geherrscht habe, sei zudem reine Spekulation. Die Vorinstanz lege nicht offen, woher sie dieses spezifische Wissen angeblich herhabe. Ebenso wenig könne die innere Befindlichkeit (ungewollt) der konkret betroffenen Verkehrsteilnehmenden gerichtsnotorisch sein. Sein Verhalten falle nicht unter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 134 IV 216 sei hinsichtlich der Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung nicht ansatzweise vergleichbar. In der Schweiz habe sich eine regelrechte politische Verfolgung von Klimaaktivismus etabliert, deren Ziel es sei, eine grundrechtlich geschützte politische Bewegung möglichst flächendeckend zu kriminalisieren, um einen maximalen "chilling effect" zu erzielen. Dabei werde der Klimawandel vollständig vom rechtserheblichen Sachverhalt ausgeschlossen. Die vom Bundesgericht im BGE 134 IV 216 vorgenommene Unterscheidung - Strafbarkeit von politischen Protesten und Straflosigkeit von Fanumzügen - sei in demokratischer Hinsicht nicht nur höchst bedenklich, sondern geradezu unhaltbar.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gemäss Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 f. EMRK. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit seien zentrale politische (Stimmbetätigungs-) Rechte einer Demokratie im diskursiven Prozess des argumentativen Wettbewerbs um die politische Willensbildung. Menschen wie er würden aufgrund ihrer sozialen Herkunft und ihres Vermögensstatus nicht über die Ressourcen verfügen, Flugblätter an sämtliche Schweizer Haushalte zu versenden, um ihre politischen Meinungen an den Mann/die Frau zu bringen. Sie besässen auch keine Beteiligungen an Medienhäusern, wo sie ihre Ansichten einfliessen und verbreiten könnten. Ihnen bleibe daher einzig die Möglichkeit, ihre politische Stimme auf die Strasse zu tragen, um auf diesem Wege möglichst viele Mitbürger erreichen zu können. B.________ habe am 26. September 2021, d.h. acht Tage vor der durchgeführten Kundgebung, ein Gesuch für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 eingereicht. Über dieses Gesuch sei nie in rechtsverbindlicher Weise entschieden worden, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht von einer unbewilligten Kundgebung, sondern im Lichte von Art. 10 und 11 EMRK von einer stillschweigend bewilligten Kundgebung auszugehen sei. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die Rechtmässigkeit der Durchführung von Kundgebungen sei vom staatlichen Gnadenakt der Bewilligung abhängig. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sei bereits in Ermangelung einer genügenden gesetzlichen Grundlage unzulässig. Die erforderliche gesetzliche Grundlage lasse sich nicht mit Straftatbeständen begründen, da dies tautologisch wäre. Eine Strafbarkeit könne nur dann zum Zuge kommen, wenn feststehe, dass grundrechtliche Positionen nicht tangiert seien, oder eine Einschränkung der Grundrechte gestützt auf ausserstrafrechtliche Bestimmungen als zulässig angesehen werden könne. § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; Nr. 700.1) sehe eine Bewilligungspflicht oder Konzessionierung vor, wenn der öffentliche Grund zu privaten Zwecken in Anspruch genommen werden. Politische Kundgebungen seien eindeutig keine privaten Zwecke. Damit verfüge die Stadt Zürich als autonome Gemeinde nicht über die Kompetenz, Kundgebungen einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen. § 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 (GG/ZH; Nr. 131.1) sehe ausdrücklich vor, dass die Gemeinden nur im Rahmen des übergeordneten Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten befugt seien. Hinzu komme, dass die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) zwar eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen statuiere - wobei fraglich sei, ob eine politische Kundgebung unter den Begriff des gesteigerten Gemeingebrauchs falle -, jedoch keinerlei Kriterien für die Bewilligung resp. Verweigerung festlege. Dies stelle nichts anderes als eine Mitteilungspflicht dar. Dieser sei er resp. "Extinction Rebellion" mit dem von B.________ eingereichten Gesuch vom 26. September 2021 nachgekommen. Weiter fehle es am erforderlichen öffentlichen oder privaten Interesse für die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Die persönliche Freiheit schütze nicht jede beliebige Freiheit der Lebensgestaltung, sondern lediglich die elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen. Die Freiheit, sich ohne Umwege und Behinderung im Verkehr zu bewegen, falle nicht darunter. Die Reise- und Einkaufsgewohnheiten sowie das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsort etc. könnten den Schutz der persönlichen Freiheit nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sei auch nicht verhältnismässig, da sie in einer demokratischen Gesellschaft (nicht nur) nicht erforderlich, sondern gar schädlich sei. Staus als Folge eines friedlichen Protests seien im Interesse des Fortbestandes der demokratischen Staatsordnung auszuhalten.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Rechtfertigungsgründe von Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand), von Art. 15 StGB (rechtfertigende Notwehr bzw. Notwehrhilfe) sowie die Wahrung berechtigter Interessen. In den letzten 20 Jahren seien zahlreiche Appelle und Petitionen sowie etliche parlamentarische Vorstösse erfolgt, ohne dass sich diese in spürbarer Weise ausgewirkt hätten. Folglich stelle zur Wahrung der berechtigten Interessen allein die Beschreitung des institutionellen Weges ein untaugliches Mittel dar. Das Bundesgericht bringe im BGE 147 IV 297 (E. 2.7) zum Ausdruck, die politische Meinungsbildung sei eine Frage des Geldes oder der medialen Präsenz, was auch gegen das in Art. 14 i.V.m. Art. 10 und 11 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot verstosse.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das angefochtene Urteil erläutere nicht, inwiefern sein Verhalten mit dem Nötigungsmittel der Gewalt gleichzusetzen sei. Bei der Prüfung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nehme die Vorinstanz lediglich eine unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vor, während die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse unerwähnt blieben. Weiter habe die Vorinstanz den zivilen Ungehorsam als Rechtfertigungsgrund nicht geprüft.
8.2.
8.2.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, die Demonstration sei nicht bewilligt worden. Ob der Beschwerdeführer einem Onlineaufruf gefolgt sei, lasse sich nicht erstellen, sei jedoch letztendlich irrelevant. Dem Beschwerdeführer werde ein individuelles Verhalten vorgeworfen. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt an der Uraniastrasse gewesen und habe an der Demonstration teilgenommen. Er habe ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) an der Strassenblockade teilgenommen und damit während rund zwei Stunden seinen Willen kundtun können (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 9). Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Uraniastrasse (im Zeitpunkt seiner Verhaftung) seit drei Stunden nicht mehr verlassen können, sich innerhalb einer Sperrzone in öffentlicher Haft befunden und er sei "eingekesselt" gewesen, sei zu sagen, dass es diesem jederzeit offengestanden hätte, selbstständig die Fahrbahn zu verlassen und auf das Trottoir auszuweichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf der Fahrbahn verblieben, bis er von der Polizei von dort abgeführt worden sei (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 9). Die Polizei habe den Strassenverkehr wegen der Blockade grosszügig umleiten müssen. Die Uraniastrasse sei eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren sei, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Damit sei auch gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer, die zu dieser Tageszeit auf der Uraniastrasse hätten fahren wollen, ungewollt einen anderen Weg bzw. Umweg hätten einschlagen müssen oder im Stau stecken geblieben seien und dadurch Zeit verloren hätten. Dasselbe gelte auch für den von Rückstau betroffenen öffentlichen Verkehr. Wenn die Uraniastrasse blockiert werde, müsse auch dieser - soweit überhaupt möglich - auf andere Routen ausweichen, was unweigerlich zu Zeitverlust führe. Die Aktion sei angekündigt worden und habe die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau bezweckt, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 9 f.). Die [Behandlung der] Einwände des Beschwerdeführers, dass keine Lahmlegung des Verkehrs bezweckt worden sei, sondern dass es sich um eine Protestaktion an gezielten Punkten gehandelt habe, erübrige sich damit. Ob es sich bei "Extinction Rebellion" nicht um eine Umweltschutzbewegung, sondern um "eine selbstorganisierte, dezentralisierte, internationale und politisch unabhängige Bewegung" handle, spiele letztlich für die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers keine Rolle. Auch sei irrelevant, ob die Menschenversammlung als Demonstration oder Blockade oder dergleichen bezeichnet worden sei (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 10). Die unbewilligte Demonstration auf der Uraniastrasse in Zürich, welche im Voraus angekündigt worden sei und die zum besagten Zeitpunkt stattgefunden habe, die Teilnahme des Beschwerdeführers daran sowie die Verkehrsblockade und Verkehrsumleitungen seien somit erstellt, womit sich diesbezüglich auch weitere Beweiserhebungen (Zeugen B.________ und C.________) erübrigen würden (angefochtenes Urteil E. 5.6 S. 10). Die Auswirkungen der angekündigten Protestaktion auf den Strassenverkehr seien dem Beschwerdeführer im Voraus bewusst gewesen. Er habe gewusst, dass der Strassenverkehr blockiert worden sei und auch habe umgeleitet werden müssen. Er habe dies auch gewollt. Ebenso habe er gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. Dass die Aktion illegal gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer auch nie bestritten worden. Er selbst habe vor dem Bezirksgericht sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams bezeichnet und angegeben, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei. Im Berufungsverfahren habe er sein Verhalten als "Protesthandeln" und als einen symbolischen Akt im Sinne des zivilen Ungehorsams und somit als politische Meinungsäusserung beschrieben und nicht als gescheiterter Versuch der Herbeiführung eines Verkehrschaos, was nichts am Umstand ändere, dass er sich über die Folgen seines Handelns im Klaren gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 10 f.).
8.2.2. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung als Nötigung führt die Vorinstanz u.a. aus, die Teilnehmenden der Demonstration vom 4. Oktober 2021 hätten, indem sie sich in grosser Anzahl auf der Uraniastrasse eingefunden und auf dieser verweilt hätten, die Strasse für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ) verstossen. Die Blockade der Uraniastrasse sei damit rechtswidrig gewesen. Die Blockade sei an einem Werktag (Montag, 4. Oktober 2021) erfolgt und habe rund zwei Stunden gedauert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert und gezwungen worden, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Dies habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion getan (die nicht bewilligt gewesen sei), um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel (geforderte Verbesserung der Umwelt-/Klimapolitik) aufmerksam zu machen. Er habe die Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten gezwungen, vor Ort zu verharren oder ungewollt einen Umweg einzuschlagen. Er habe dies wissentlich und willentlich getan bzw. dies hinsichtlich der Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs in Kauf genommen. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck seien unrechtmässig (angefochtenes Urteil E. 4 S. 12 f.). Mit der Aktion vom 4. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen wollen. Er habe mit der Teilnahme an der Demonstration bezweckt, dass das Problem des Klimawandels endlich ernst genommen und wirksame Massnahmen ergriffen würden. Die Aktion sei angekündigt gewesen, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs ermöglicht habe. Dennoch seien die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt worden. In zufälliger Art und Weise seien Menschen durch diese Aktion getroffen worden, die selbst nur zu einem Bruchteil für die von den Demonstranten beklagten Missstände mitverantwortlich gewesen seien und vor Ort nichts zu deren Beseitigung hätten beitragen können. Im Gegenteil, sie hätten Umwege auf sich nehmen müssen. Wenn die Uraniastrasse als eine der wichtigen Verkehrsachsen in der Stadt Zürich von Demonstrierenden für den Individualverkehr (insbesondere an einem Werktag) blockiert werde, sei es gerichtsnotorisch, dass Verkehrsteilnehmer Umleitungen oder einen Stau, die zu ungeplanten Zeitverzögerungen führen würden, nicht begrüssen würden (angefochtenes Urteil E. 5 S. 13). Der Beschwerdeführer mache geltend, die Demonstrierenden hätten darauf vertraut, dass sie gestützt auf das eingereichte Bewilligungsgesuch das Recht hätten zu demonstrieren; eine Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer aber gewusst, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Er habe sein Verhalten selbst als Aktion des zivilen Ungehorsams bezeichnet und angegeben, dass ihm die Möglichkeit, für sein Handeln angeklagt werden zu können, bewusst gewesen sei. Somit könne auch nicht von einem Sachverhaltsirrtum (vgl. Art. 13 StGB) ausgegangen werden (angefochtenes Urteil E. 6 S. 13 f.). Die Demonstration habe an einem Werktag auf der stark befahrenen Uraniastrasse in der Stadt Zürich stattgefunden und mindestens zwei Stunden gedauert. Im Übrigen seien die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld der Aktion vom 4. Oktober 2021 im Austausch gestanden. Die Polizei habe Alternativen in Bezug auf einen möglichen Ort der Aktion in der Stadt Zürich offeriert, was aber offensichtlich von den Organisatoren abgelehnt worden sei - wie aus einem von der Verteidigung eingereichten E-Mail-Austausch zwischen den Organisatoren und der Stadtpolizei Zürich hervorgehe -, da es in der Folge zur Demonstration an der Uraniastrasse in Zürich gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Demonstration deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme hinausgegangen. Die Meinungsäusserung (Thematisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung trete in den Hintergrund. Die Blockade der Uraniastrasse in Zürich sei demzufolge auch unter Nachachtung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unrechtmässig gewesen (angefochtenes Urteil E. 7 S. 15). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Demonstration auf der Uraniastrasse stattfinden und somit zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr ein Überqueren der Bahnhofstrasse verunmöglichen würde. Er habe dies auch gewollt. Ebenso habe er gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. 9 S. 16).
9.
9.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist trotz der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 4) festzuhalten.
9.2. Nicht einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei keinem Onlineaufruf von "Extinction Rebellion" gefolgt, nachdem die Vorinstanz dies explizit offenlässt und darauf folglich nicht abstellt (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 9). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das von B.________ eingereichte Bewilligungsgesuch für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 sei nie abgewiesen worden. Auch dies deckt sich mit dem angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz stellt lediglich fest, für die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 habe keine Bewilligung vorgelegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine (formelle) Ablehnungsverfügung sei nicht erlassen worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 6 S. 14 oben), widerlegt sie nicht und sie zitiert auch keinen solchen Entscheid.
9.3.
9.3.1. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht zu beweisen sind gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Tatsachen, die den Strafbehörden bekannt sind (sog. gerichtsnotorische oder gerichtskundige Tatsachen; vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1). Gerichtsnotorisch sind nach der Rechtsprechung Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (vgl. Urteile 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 1.3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.4.2; 1C_250/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).
9.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, bei der Uraniastrasse handle es sich um eine wichtige bzw. wesentliche Verkehrsachse in der Innenstadt von Zürich, welche nachmittags sehr stark befahren sei; durch deren Blockierung anlässlich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 sei es zu Rückstau gekommen; Verkehrsteilnehmer hätten wegen der polizeilichen Umleitung des Verkehrs und den Staus ungewollt zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen.
Dass es bei der Blockierung einer wichtigen Verkehrsachse wie der Uraniastrasse in der Stadt Zürich an einem Wochentag am Mittag und Nachmittag zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 9.3.1). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Es ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Unschuldsvermutung vereinbar.
Nicht willkürlich ist zudem die vorinstanzliche Feststellung, die Aktion habe die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau bezweckt. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz gegen Bundesrecht, wenn sie ohne Ermittlung und Befragung von konkret betroffenen Verkehrsteilnehmern annimmt, es habe Nötigungsgeschädigte gegeben. Angesichts der allgemein bekannten politischen Meinungsvielfalt in der Bevölkerung hat als erstellt zu gelten, dass die Verkehrsblockade nicht generell gebilligt wurde und es demnach auch Verkehrsteilnehmer gab, die in die Beschränkung ihrer Fortbewegung nicht einwilligten.
Unerheblich ist, dass die Vorinstanz den Begriff der Gerichtsnotorietät nicht im Sinne der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern als Synonym für "allgemein bekannt" verwendet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unabhängig davon nachvollziehbar. Anhand der vorinstanzlichen Begründung ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorinstanz die gemäss ihren Erwägungen "gerichtsnotorischen" Erkenntnisse (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 9 und E. 5 S. 13) nicht aus anderen Verfahren hat, sondern aus der allgemeinen Lebenserfahrung herleitet.
9.4.
9.4.1. Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
9.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge abgewiesen. Weshalb die Vorinstanz damit gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, zeigt er jedoch nicht rechtsgenügend auf.
Wie bereits dargelegt, behauptet die Vorinstanz nicht, das Bewilligungsgesuch von B.________ sei formell abgewiesen worden. Sie stellt lediglich fest, es sei nie - weder schriftlich noch mündlich oder stillschweigend - eine Bewilligung erteilt worden. Was die beantragte Zeugenbefragung von B.________ und C.________ vor diesem Hintergrund zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb eine Befragung von D.________ (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 13) notwendig gewesen wäre, nachdem die Vorinstanz auf den in der Anklage erwähnten Onlineaufruf nicht abstellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Befragung diverser Klimaexperten, von Prof. E.________ (Experte für zivilen Ungehorsam) und von F.________ (Initiant der Gletscherinitiative) wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsachen (Klimawandel, Schwerfälligkeit des demokratiepolitischen Weges, im Einzelfall auch positive Auswirkungen des zivilen Ungehorsams auf die Entwicklung einer Demokratie) seien notorisch (vgl. kant. Akten, Urk. 132 S. 9 und 15) bzw. würden vom Gericht nicht in Abrede gestellt (vgl. kant. Akten, Urk. 132 S. 5). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch insofern nicht ersichtlich.
9.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
10.
10.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
10.2.
10.2.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
10.2.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
10.2.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
10.3. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 10.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
10.4.
10.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Beim von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 9.3.2). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die vom Bezirksgericht - auf dessen rechtlichen Ausführungen die Vorinstanz verweist - zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 und 119 IV 301 (vgl. oben E. 10.3). Im Falle der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1).
Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Zutreffend ist, dass der BGE 134 IV 216 zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht vergleichbar ist, als es damals um die Blockade einer Autobahn ging, die bis zu 10 km lange Staus zur Folge hatte, die sich erst Stunden später auflösten (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 40 ff. S. 21 f.). Dies war vorliegend nicht der Fall, ändert jedoch nichts daran, dass auch die zu beurteilende Verkehrsbeeinträchtigung von ihrer Intensität her als nötigungsrelevant einzustufen ist.
10.4.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 11), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, es gehe vorliegend um eine im Leitentscheid BGE 134 IV 216 angelegte politische Verfolgung; BGE 134 IV 216 erkläre politische Versammlungen für strafbar, während er Strassenblockaden von Fussballfans von der Strafbarkeit nach Art. 181 StGB ausnehme (vgl. Beschwerde Ziff. 45 S. 23 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. BGE 134 IV 216 unterscheidet für die Beurteilung, ob eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt, nicht nach dem Grund für die Verkehrsblockade (politische Meinungsäusserung, Feier eines gewonnenen Fussballspiels), sondern danach, ob das Verhalten als ein bewusst eingesetztes Mittel zum Zwecke der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu verstehen ist (BGE, a.a.O., E. 4.4.4). Darauf ist auch vorliegend abzustellen.
10.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 10 und E. 9 S. 16). Die Vorinstanz stellt zudem willkürfrei fest, die Aktion habe die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau bezweckt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 9 f.; oben E. 9.3.2). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
11.
11.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
11.2.
11.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
11.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
11.3.
11.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
11.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
11.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
11.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
11.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 11.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
11.5.
11.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
11.5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 10.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 APV/Stadt Zürich und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.). Eine solche Bewilligungspflicht ist insbesondere auch mit der EMRK (vgl. oben E. 11.3.2) und dem übergeordneten kantonalen Recht vereinbar (siehe zur Frage, ob die Bewilligungspflicht des gesteigerten Gemeingebrauchs überhaupt einer rechtssatzmässigen Grundlage bedarf: BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3). § 39 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 (StrG/ZH; LS 722.1) ermächtigt die Gemeinden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet aufzustellen. Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften (§ 39 Abs. 2 StrG/ZH). Nicht einschlägig ist in dieser Hinsicht die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung von § 231 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1), da es bei der Frage, ob politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch eine polizeiliche Bewilligung erfordern, nicht um Raumplanung oder Baurecht im Sinne dieses Gesetzes geht. § 39 Abs. 1 StrG/ZH lässt ergänzende Polizeivorschriften vielmehr explizit zu. Fehl geht zudem der Einwand des Beschwerdeführers, die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und die Benutzungsordnung der Stadt Zürich hätten nicht bloss die Bewilligungspflicht, sondern auch die Grundsätze für die Erteilung resp. Verweigerung der Bewilligung im Detail zu regeln. Die Bewilligung wird gemäss Art. 3 Abs. 1 der Benutzungsordnung erteilt, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleistet ist. Im Übrigen richtet sich die Frage, ob und nach welchen Modalitäten der gesteigerte Gemeingebrauch in Form einer Kundgebung zu bewilligen ist, mangels positivrechtlicher Bewilligungskriterien nach der zu Art. 16 und 22 BV ergangenen Rechtsprechung und der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung (ausführlich dazu: BGE 151 I 257 E. 5.3 und 5.4). Mit Blick auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage genügt es daher, wenn das Gesetz die Bewilligungspflicht als solche vorschreibt (BGE 151 I 257 E. 5.4).
11.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 11.3.2 und 11.3.4). Unerheblich ist, dass die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit keiner allgemeinen Handlungsfreiheit entspricht, sondern nur elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung schützt (vgl. BGE 147 I 393 E. 4.1; 142 I 195 E. 3.2; 138 IV 13 E. 7.1; 133 I 110 E. 5.2), und der einzelne Verkehrsteilnehmer aus dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit daher keinen Anspruch ableiten kann, im Stadtverkehr ohne zeitliche Verzögerungen an sein Ziel zu gelangen.
Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 11.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 10.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
11.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf dem von B.________ eingereichten Bewilligungsgesuch, das als Austragungsort die Kreuzung Uraniastrasse/Bahnhofstrasse, die Rudolf-Brun-Brücke und die Kreuzung Nüschelerstrasse/Sihlstrasse erwähnte (vgl. kant. Akten, Urk. 35/2), stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das erwähnte Bewilligungsgesuch sei nie formell (schriftlich) abgewiesen worden. Aus den von ihm eingereichten Telefonnotizen von C.________ (einer Kontaktperson von "Extinction Rebellion" gegenüber der Polizei), ergibt sich jedoch, dass ein mündlicher Austausch mit der Polizei stattfand und die Polizei den Organisatoren der Kundgebung am 30. September 2021 nach Absprache mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich mündlich mitgeteilt haben soll, dass der Bewilligungsantrag inklusive Bahnhofbrücke abgelehnt wurde und die Bahnhofstrasse ausser Diskussion stehe, die Stadt Zürich für die Kundgebung jedoch die Rudolf-Brun-Brücke und die Nüschelerstrasse/Sihlstrasse angeboten haben soll, was von den Organisatoren der Kundgebung abgelehnt worden sei (kant. Akten, Urk. 35/6). Der Beschwerdeführer wusste gemäss dem angefochtenen Entscheid, dass die Aktion nicht bewilligt war. Sein Verteidiger machte im Berufungsverfahren geltend, die Polizei habe die Kundgebungsteilnehmer mehrfach zum Verlassen der Strasse aufgefordert und mehrere Abmahnungen erteilt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 10; kant. Akten, Urk. 104 S. 39). Damit kann nicht von einer stillschweigenden Bewilligung der Kundgebung ausgegangen werden.
11.5.5. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 um 12.00 Uhr begann oder zumindest für diese Zeit angekündigt war, der Beschwerdeführer daran ab 12.19 Uhr teilnahm und die Polizei die Kundgebung erst um 14.30 Uhr auflöste. Der Beschwerdeführer konnte demnach während mehr als zwei Stunden von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und für sein Anliegen einstehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 11.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
11.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (15 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
11.5.7. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich auf das Schreiben von fünf UNO-Sonderberichterstattern vom 29. Januar 2024 an den Bundesrat beruft (vgl. Beschwerde Ziff. 58 S. 33 und S. 79). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
11.6. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz begründet, weshalb ihres Erachtens der Tatbestand von Art. 181 StGB und die Voraussetzungen für eine Einschränkung der vom Beschwerdeführer angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfüllt sind. Sie setzt sich hierfür mit den massgeblichen Fragen und den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Dieser war ohne Weiteres in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 79) nimmt die Vorinstanz insbesondere auch auf das von diesem eingereichte Schreiben der UNO-Sonderberichterstatter vom 29. Januar 2024 an den Bundesrat Bezug, wobei sie darlegt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 6).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1). Unerheblich ist daher, dass die Vorinstanz beispielsweise die Rüge, es handle sich um eine politische Verfolgung (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 134 S. 77 unten), im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt.
11.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
12.
12.1. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB (vgl. Beschwerde S. 46 bis 68 und Ziff. 126 ff. S. 74 bis 76), eine rechtfertigende Notwehr bzw. Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB (Beschwerde Ziff. 113 ff. S. 68 bis 72) und den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, namentlich der in Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK garantierten Grundrechte (Beschwerde Ziff. 122 ff. S. 72 f.), beruft.
Das Bundesgericht verneinte im ausführlich begründeten BGE 147 IV 297 in Bezug auf den Klimawandel sowohl eine Notstandssituation (BGE, a.a.O., E. 2.1-2.5) als auch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (BGE, a.a.O., E. 2.7). Diese Rechtsprechung hat es seither wiederholt bestätigt, dies auch nach dem Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 (vgl. Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2). Daran ist weiterhin festzuhalten.
12.2. Der Beschwerdeführer moniert, das Bundesgericht bringe mit dem Hinweis im BGE 147 IV 297 (E. 2.7) auf den institutionellen Weg zum Ausdruck, die politische Meinungsbildung sei eine Frage des Geldes oder der medialen Präsenz. Eine solche Auffassung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 10 und 11 EMRK . Nur weil jemand kein Geld habe oder medial nicht präsent sei, dürfe seine Meinung im politischen Diskurs nicht behindert oder gar davon ausgeschlossen werden (Beschwerde Ziff. 125 S. 73). Die Kritik ist unbegründet. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist - wie bereits dargelegt - zu verneinen (oben E. 11). Das Bundesgericht erwog im BGE 147 IV 297, den Beschwerdeführern hätte für die Verfolgung ihres Zieles eine Vielzahl anderer Mittel zur Verfügung gestanden, insbesondere die Teilnahme an genehmigten Demonstrationen, Märschen und medialen oder kulturellen Veranstaltungen (BGE, a.a.O., E. 2.7). Dies gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Aktion. Den Kundgebungsteilnehmern wäre es auch ohne grosse finanzielle Mittel möglich gewesen, an einer bewilligten Kundgebung teilzunehmen, zumal die Stadt Zürich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Alternativen für den Austragungsort offerierte, die von den Organisatoren jedoch abgelehnt wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).
12.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Notwehrsituation argumentiert der Beschwerdeführer, dem anthropogenen Klimawandel würden jährlich bereits Hunderttausende von Menschen zum Opfer fallen. Im Jahr 2024 seien im Misox (GR), im Binntal (VS), in Saas-Grund (VS) und im oberen Maggiatal (TI) Personen an den durch den Klimawandel verursachten Unwettern gestorben. "Extinction Rebellion" habe den Bundesrat am 22. Juni 2021 dazu aufgefordert, dringend etwas gegen den akuten anthropogenen Klimawandel zu unternehmen und eine "adäquate Antwort" bis zum 20. September 2021 gefordert. Nicht einer der rund 40'000 Mitarbeitenden sei vom Bundesrat beauftragt worden, "Extinction Rebellion" innerhalb von drei Monaten auf ihren Aufruf zu antworten. Angesichts der Untätigkeit des Bundesrates und dessen Garantenstellung liege ein rechtswidriger Angriff des Bundesrates (durch Unterlassen) auf Hunderttausende von Menschenleben vor. Des Weiteren habe sich die Strassenblockade bewusst gegen den motorisierten Strassenverkehr gerichtet, von dem in der Schweiz ein Grossteil des CO2-Ausstosses ausgehe (Beschwerde Ziff. 113 ff. S. 68 ff.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Davon, dass im Tatzeitpunkt ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB im Gange war, kann keine Rede sein.
12.4. Der Beschwerdeführer übersieht schliesslich, dass dem von ihm angerufenen "zivilen Ungehorsam" keine über die bereits erwähnten, gesetzlichen und aussergesetzlichen Rechtfertigungsgründe hinausgehende Bedeutung zukommt. Ob "ziviler Ungehorsam" strafbar ist, orientiert sich vielmehr an den erfüllten Straftatbeständen und am Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe, subsidiär namentlich des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3). Der Vorinstanz kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf den Begriff des "zivilen Ungehorsams" bei der Prüfung von allfälligen Rechtfertigungsgründen nicht explizit Bezug nimmt.
13.
13.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 5 EMRK. Er macht geltend, er sei anlässlich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 in rechtswidriger Weise über mehrere Stunden eingekesselt worden und anschliessend in ebenso rechtswidriger Weise inhaftiert gewesen. Die Einkesselung habe um 13.20 Uhr begonnen, als die aufgebotenen Ordnungskräfte an die Uraniastrasse vorgerückt seien und die Teilnehmer eingeschlossen hätten. Um 15.37 Uhr sei er in Polizeigewahrsam genommen und um 20.00 Uhr mit einem 24 Stunden gültigen Rayonverbot wieder entlassen worden. Er habe sich folglich 6 Stunden und 40 Minuten im Freiheitsentzug befunden.
13.2.
13.2.1. Die vorläufige polizeiliche Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO. Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf.
13.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des EGMR in Sachen
Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, Nr. 77686/16 und 76791/16, in welchem sich der EGMR mit der polizeilichen Einkesselung bei Demonstrationen und anderen Menschenansammlungen sowie der Zulässigkeit von vorläufigen Festnahmen der eingekesselten Personen zwecks Durchführung von Personenkontrollen auf dem Polizeiposten und Anordnung einer zeitlich befristeten Wegweisung befasste. Konkret ging es um Personen, die sich am Versammlungsort für eine nicht bewilligte Nachdemo am 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich aufhielten und als Teilnehmer der Demonstration infrage kamen, anlässlich welcher - aufgrund der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren und angesichts der Präsenz von vermummten Personen - auch gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten waren. Die Festnahmen erfolgten als vorbeugende, verwaltungsrechtliche Polizeimassnahme, da die unbewilligte Nachdemo zwar unmittelbar bevorstand, die versammelten Personen jedoch erst im Begriff waren, sich zu einem Demonstrationszug zu formieren. Der EGMR anerkannte in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2023, dass es für den mit der Einkesselung und vorläufigen Festnahme einhergehenden Freiheitsentzug im damaligen Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 eine hinreichende gesetzliche Grundlage gab (vgl. Urteil, a.a.O., §§ 51 f.). Er warf der Polizei jedoch vor, die Verbringung auf den Polizeiposten sei unverhältnismässig gewesen, da die erweiterten Personenkontrollen auch vor Ort über einen Funkkontakt mit dem Polizeiposten hätten durchgeführt werden können (Urteil, a.a.O., § 63). Er bestätigte zudem seine Rechtsprechung, wonach die Polizei vor der Einkesselung einen Befehl zur Auflösung der Versammlung bzw. zum Verlassen des Ortes erteilen muss (Urteil, a.a.O., § 66). Er argumentierte schliesslich, mit der polizeilichen Einkesselung sei eine Straftat verhindert worden, weshalb die nachfolgende Festnahme nicht notwendig gewesen sei (Urteil, a.a.O., § 67).
Die vorliegend zu beurteilende Einkesselung und Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht vorbeugend als verwaltungsrechtliche Polizeimassnahme zur Verhinderung von Straftaten, sondern - wie dargelegt - gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, es habe seitens der Polizei mehrere Abmahnungen gegeben. Aus den von der Vorinstanz zitierten schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass das den Kundgebungsteilnehmern angesetzte Ultimatum zum Verlassen der Strasse mit einer Verhaftungsandrohung verknüpft wurde und dass wiederholt klar kommuniziert wurde, dass die das Ultimatum missachtenden Personen verhaftet werden würden (vgl. kant. Akten, Urk. 104 S. 39). Damit setzt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht auseinander. Hinsichtlich der von ihm gerügten Verletzung von Art. 5 EMRK gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 242 E. 1.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1). Diesen vermag die Beschwerde nicht zu genügen.
13.3. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
14.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld