Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_582/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2025 (SBE.2025.2).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.A.________ mit Strafbefehlen vom 22. August 2022 und 27. Januar 2023 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu Bussen von Fr. 800.-- bzw. Fr. 1'000.--, weil sie das mit Urteil des Familiengerichts Lenzburg vom 12. August 2020 angeordnete Besuchsrecht zwischen B.A.________ und den gemeinsamen Kindern nicht gewährleistet haben soll. A.A.________ erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache.
A.b. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Sache an das Bezirksgericht Lenzburg. Das Bezirksgericht vereinigte am 5. Juni 2023 die beiden Strafverfahren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 sistierte es das Verfahren gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen A.A.________ und B.A.________. Nachdem diese beiden in der Folge sinngemäss die Einstellung des Strafverfahrens beantragt hatten, stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts am 16. September 2024 das Verfahren gegen A.A.________ wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein (Dispositivziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Staat (Dispositivziff. 2). Parteientschädigungen richtete sie keine aus (Dispositivziff. 3).
A.c. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 7. November 2024 eine von A.A.________ gegen die Dispositivziff. 3 erhobene Beschwerde gut und wies die Angelegenheit hinsichtlich der Parteientschädigung zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Am 20. Januar 2025 entschied die Präsidentin des Bezirksgerichts neu und richtete wiederum keine Parteientschädigungen aus (neue Dispositivziff. 3).
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.A.________ gegen den Entscheid vom 20. Januar 2025 erhobene Beschwerde am 13. Mai 2025 ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihr darin eine Parteientschädigung verweigert werde und ihr Kosten auferlegt würden. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung und die Verfahrenskosten an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'096.13 für das Strafverfahren vor Bezirksgericht sowie Fr. 2'026.23 für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Ferner ersucht A.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Entschädigungspunkt und rügt, die Vorinstanz verletze Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 430 StPO . Sie argumentiert zusammengefasst, die Vorinstanz stelle unzulässigerweise auf eine nicht bewiesene Schuld der Beschwerdeführerin am Strafverfahren ab und missachte dadurch die Unschuldsvermutung bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Darüber hinaus wende die Vorinstanz die Vorschriften über Kosten- und Entschädigungsfolgen widersprüchlich an. Sodann vernachlässige sie (die Vorinstanz) die tatsächlichen Umstände, welche die Angemessenheit des Verteidigerbeizugs nahelegen würden. Obwohl es sich um ein leichteres Delikt handle, sei dieser geboten gewesen und die dadurch entstandenen Kosten daher angemessen. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihren (Beschwerdeführerin) Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Geboten- bzw. Angemessenheit des Verteidigerbeizugs vor dem obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nie Verfahrensthema gewesen sei. Die Erstinstanz habe die Parteientschädigung mit einer anderen Begründung verweigert, und ihr (der Beschwerdeführerin) sei von der Vorinstanz nur eine sehr kurze Frist zur möglichen neuen Argumentation eingeräumt worden. Sie habe sich somit nicht dazu äussern können. Der Entscheid sei insofern überraschend und prozessual fragwürdig.
1.2.
1.2.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die vorinstanzliche Begründung sei überraschend und verletze daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz erwägt in dieser Hinsicht, eine überraschende Rechtsanwendung liege nicht vor. Die Tatsache, dass sie die Entschädigungsfrage im ersten Beschwerdeverfahren bzw. im Entscheid vom 7. November 2024 nicht unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Verteidigung beurteilt habe, hindere sie (die Vorinstanz) nicht daran, dies nun zu tun. Sie habe in ihrem ersten Entscheid gar keine Veranlassung gehabt, sich mit der Entschädigungsfrage materiell auseinanderzusetzen, da sie den erstinstanzlichen Entscheid aus rein formellen Gründen aufgehoben habe. Sodann sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2025 ermöglicht worden, zur Frage der Angemessenheit der Verteidigung Stellung zu nehmen. Die angesetzte Frist von fünf Tagen sei zudem augenscheinlich ausreichend gewesen, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht Zeit gefunden hätte, sich seitenlang über die Verfügung vom 17. April 2025 zu beklagen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 10 f.).
1.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV) zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 147 I 433 E. 5.1; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 IV 99 E. 3.1; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.1; 6B_698/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.1; 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.4.3).
1.2.3. Die vorliegend materiell strittige Frage der Parteientschädigung bildete bereits Gegenstand des ersten kantonalen Beschwerdeverfahrens (vgl. Sachverhalt A. oben). Die Vorinstanz prüfte die Angemessenheit des Verteidigerbeizugs demgegenüber erstmals im vorliegend zur Diskussion stehenden zweiten Beschwerdeverfahren. Sie trug diesem Aspekt Rechnung, indem sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2025 die Gelegenheit einräumte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte eine Verteidigung notwendig war. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich dazu hat äussern können. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Sie wurde vorgängig angehört und konnte vollumfänglich zur Angemessenheit des Verteidigerbeizugs Stellung nehmen. Inwiefern die ihr eingeräumte Frist von fünf Tagen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht ersichtlich. Sie hatte sich entgegen ihren Ausführungen nicht zu einer komplexen prozessualen Frage, sondern ausschliesslich zu einem konkreten und klar abgegrenzten Aspekt zu äussern. Weshalb ihr dies innert der angesetzten Frist nicht möglich gewesen wäre, erschliesst sich nicht und zeigt sie nicht rechtsgenügend auf. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen, die sie nicht beanstandet, genügend Zeit, sich innert der Frist "seitenlang über die Verfügung vom 17. April 2025 zu beklagen" (E. 1.2.1 oben). Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich als unbegründet.
Sodann ist daran zu erinnern, dass die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein vollkommenes Rechtsmittel ist. Entsprechend kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung anstelle derjenigen der ersten Instanz setzen (Urteile 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5 und 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - ihren Entscheid anders begründet als die Erstinstanz. Unter den gegebenen Umständen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 417 und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu verneinen.
1.3.
1.3.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
1.3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2 und 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten ist damit nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO beschränkt. Es ist sachlich gerechtfertigt, einer beschuldigten Person von einer bestimmten Schwere des Deliktvorwurfs an den Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5).
Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2).
1.3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehlen vom 22. August 2022 bzw. 27. Januar 2023 gestützt auf Art. 292 StGB verurteilt worden, weil sie die gemeinsamen Kinder an mehreren Wochenenden bewusst und entgegen der Anordnung des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020, angepasst mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2022, nicht zu Besuch an B.A.________ (nachfolgend: Strafkläger) übergeben haben solle (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 12).
Bei Art. 292 StGB handle es sich um eine Übertretung und damit um eine eigentliche Bagatelle. Deshalb sei anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Beizug eines Anwalts angemessen gewesen sei. Gegenstand des Strafverfahrens sei die Ausübung des Besuchsrechts gewesen, konkret der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das Besuchsrecht des Strafklägers gegenüber den Kindern an den genannten Daten trotz gerichtlicher Anordnung mit Strafandrohung nicht gewährleistet. Die Vorfälle seien bezüglich Sachverhalt einfach und klar gelagert und böten in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten. Auch in rechtlicher Hinsicht seien keine Schwierigkeiten auszumachen. Das Besuchsrecht bzw. die Kinderbelange allgemein seien Gegenstand mehrerer familienrechtlicher Verfahren gewesen, die teilweise parallel zum Strafverfahren gelaufen seien und in denen die Beschwerdeführerin anwaltlichen Beistand gehabt habe. Die erste Strafanzeige sei nur gerade vier Wochen nach dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 erfolgt. Die Problematik und die Auffassung des Strafklägers sowie diejenige der Zivilgerichte seien der Beschwerdeführerin daher aus den Zivilverfahren bestens vertraut gewesen. Das sei für die Beschwerdeführerin im Strafverfahren ein Vorteil gewesen. Sodann sei ihr Standpunkt in sämtlichen Verfahren im Wesentlichen der gleiche gewesen: alle würden immer glauben, was der Strafkläger sage, und es werde immer so dargestellt, dass sie ihm die Kinder nicht geben wolle, obwohl die Kinder einfach nicht zu ihm würden gehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe damit vor und nach dem Verteidigerbeizug in etwa gleich argumentiert. Ihr Hinweis auf die zahlreichen familienrechtlichen Verfahren vermöge nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt im Strafverfahren bloss die Ausübung des Besuchsrechts an sechs Wochenenden betroffen habe und ihre Argumentation in diesem Verfahren im Wesentlichen dieselbe gewesen sei wie in den familienrechtlichen Verfahren. Die rechtlichen Schwierigkeiten in den familienrechtlichen Verfahren könnten nicht auf das Strafverfahren übertragen werden. Diese seien der Beschwerdeführerin vielmehr eine Hilfe gewesen. Da sie seit Jahren in familienrechtliche Streitigkeiten mit dem Strafkläger verwickelt sei, sei sie über die rechtlichen Grundlagen bestens im Bilde gewesen, was ihr ermöglicht habe, sich im Strafverfahren, bei dem es bloss um die Umsetzung der behandelten theoretischen Grundlagen des Besuchsrechts gegangen sei, zurechtzufinden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 12 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, es würden sich auch aus prozessrechtlicher Sicht keine schwierigen Fragen stellen. Für die Einsprache gegen einen Strafbefehl brauche es keinen Anwalt, da diese nicht begründet werden müsse. Anspruch auf Entschädigung hätte die Beschwerdeführerin nicht gehabt, wäre sie ohne Verteidiger aufgetreten, wovon sie offensichtlich selbst ausgehe, verlange sie doch einzig eine Entschädigung für die ihr durch die Verteidigung entstandenen Kosten. Dass die Sache für die Beschwerdeführerin emotional belastend gewesen sei, stehe ausser Frage. Das sei solchen Fällen aber immanent und rechtfertige eine anwaltliche Verteidigung nicht. Die Beschwerdeführerin sei in den Einvernahmen vom 27. Juni 2022 und vom 24. November 2022 auch ohne anwaltliche Vertretung entschlossen aufgetreten und habe gewusst, zu argumentieren. Dass es der Verteidiger gewesen sein soll, der zur Konsensfindung beigetragen habe, erscheine fraglich, habe es doch einige heftige Dispute zwischen diesem und dem Strafkläger gegeben (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 14 f.).
Die Vorinstanz hält ferner fest, dass sich das Strafverfahren über knapp zwei Jahre hingezogen habe. Dies sei aber nicht dem Strafverfahren geschuldet gewesen, sondern vielmehr dem Umstand, dass es immer wieder zu Konflikten bei der Besuchsrechtsausübung gekommen sei, die jeweils weitere Strafanzeigen nach sich gezogen hätten. Am 10. Mai 2022 sei die erste Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, am 15. Mai 2022 die zweite und am 29. Mai 2022 die dritte, wobei bezüglich dieser Strafanzeigen am 22. August 2022 der erste Strafbefehl ergangen sei. Am 6. September 2022 und 19. September 2022 habe der Strafkläger zwei weitere Strafanzeigen erstattet, die schliesslich zum zweiten Strafbefehl vom 27. Januar 2023 geführt hätten. Die Erstinstanz habe am 5. Juni 2023 die beiden Strafbefehlsverfahren vereinigt und am 17. Oktober 2023 zur Verhandlung am 12. Februar 2024 vorgeladen, anlässlich welcher das Verfahren sistiert worden sei. Diese Umstände würden naturgemäss zu einer längeren Verfahrensdauer führen, nicht aber zwingend zu einer Verkomplizierung der Strafsache. Eine solche liege umso weniger vor, weil die Staatsanwaltschaft die fünf Strafanzeigen gebündelt und in zwei Strafbefehlen abgehandelt habe, so dass das Geschehen immer gut überblickbar geblieben sei. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin während der Strafuntersuchung nur zwei Mal befragt worden. Auch mit Blick auf die Verfahrensdauer sei somit keine Verteidigung angezeigt gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 15).
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, das Familiengericht Lenzburg habe das Verhalten der Beschwerdeführerin offensichtlich unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens als Besuchsrechtsverweigerung gewürdigt. Andernfalls hätte dieses nicht schon vor dem Urteil im Strafverfahren einen Obhutswechsel angeordnet. Insofern sei auch nicht anzunehmen, dass eine allfällige Verurteilung der Beschwerdeführerin im familienrechtlichen Verfahren weitergehende Konsequenzen gehabt hätte. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Strafverfahren keine tatsächlichen Schwierigkeiten geboten habe und die Beschwerdeführerin auch in rechtlicher Hinsicht in der Lage gewesen sei, ihre Verfahrensrechte angemessen auszuüben. Einer Verteidigung habe es nicht bedurft (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 sowie 3.4 S. 15 f.).
1.3.4. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen und damit Bundesrecht verletzt. Diese begründet detailliert, überzeugend und sowohl mit Blick auf die tatsächliche sowie rechtliche Komplexität des Strafverfahrens als auch die Auswirkungen desselben auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, weshalb sie den Verteidigerbeizug nicht als geboten bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erachtet. Mit Blick auf die Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht gemäss seiner Rechtsprechung hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung auferlegt, ob der Beizug eines Anwalts eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt (E. 1.3.2 oben), ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden.
Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei nicht nur mit dem Strafverfahren konfrontiert gewesen, sondern parallel mit mehreren familienrechtlichen Verfahren und diese Gemengelage habe zu tatsächlicher und juristischer Komplexität geführt, ist anzumerken, dass das Bestehen verschiedener Verfahren für sich allein nicht zwingend auch zu einer erhöhten Komplexität des zur Beurteilung stehenden Strafverfahrens führt. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden (nicht schwerwiegenden) Vorwürfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das Mass an Kenntnissen hinausgehen, das von der Beschwerdeführerin erwartet werden darf. Wohl kann eine anwaltliche Verteidigung bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen insbesondere bei Personen angemessen sein, die das Prozessieren nicht gewohnt sind (E. 1.3.2 oben). Davon, die Beschwerdeführerin sei das Prozessieren derart ungewohnt, dass für die konkreten Vorwürfe eine anwaltliche Verteidigung notwendig gewesen wäre, kann gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, indes keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin befand sich seit Jahren in familienrechtlichen Verfahren und war dabei (auch) anwaltlich vertreten. Sie trat bereits zu Beginn des Strafverfahrens entschlossen auf und argumentierte nach Beizug des Verteidigers in etwa gleich wie davor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt hierauf folgert, die Beschwerdeführerin habe sich im Strafverfahren zurechtfinden können, da es bei diesem bloss um die Umsetzung der behandelten theoretischen Grundlagen des Besuchsrechts gegangen sei.
Eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO lässt sich vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht aus ihren Hinweisen auf ihre emotionale Betroffenheit bzw. die Dauer des Verfahrens ableiten. Keiner dieser Aspekte lässt die äusserst geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität des Strafverfahrens derart in den Hintergrund treten, dass die vorinstanzliche Beurteilung mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 1.3.2) insgesamt als bundesrechtswidrig anzusehen wäre. Dass die Vorinstanz darüber hinaus andere tatsächliche Umstände vernachlässigt, welche die Angemessenheit des Verteidigerbeizugs rechtfertigen würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Weiter besteht entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin auch kein Anlass, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, die zu restriktiv sei und dem Wortlaut und Zweck von Art. 429 StPO nicht entspreche, zurückzukommen. Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid BGE 138 IV 197 eingehend mit der Frage der Angemessenheit des Verteidigerbeizugs befasst und die Rechtsprechung in BGE 142 IV 45 erneut bestätigt.
Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehenden Ausführungen schliesslich, wenn sie vorträgt, die Vorinstanz habe nicht konkret dargelegt, warum sie die Verteidigerkosten für verzichtbar halte. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Kritik eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, ohne dies jedoch ausdrücklich zu rügen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid vermag den Anforderungen (vgl. BGE 150III 1E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen) ohne Weiteres zu genügen. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten.
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung von Art. 430 StPO rügt bzw. ausführt, die Vorinstanz stelle auf eine nicht bewiesene Schuld der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ab und missachte dadurch die Unschuldsvermutung bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Verweigerung der Parteientschädigung ausschliesslich mit Blick auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO begründet. Das ist, wie gesehen, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch der von der Beschwerdeführerin angesprochene "Widerspruch zwischen Kosten- und Entschädigungsentscheid" als rechtskonform. Im Übrigen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung der Unschuldsvermutung offensichtlich an der Sache vorbei. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese hätte sich mit der entsprechenden Begründung der ersten Instanz auseinandersetzen müssen. Es kann hierfür auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 1.2.3). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren einzig der Entscheid des Obergerichts vom 13. Mai 2025 bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib