Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_579/2024
Urteil vom 20. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 25. Juni 2024 (O2S 24 2).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Juni 2024.
2.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Demgegenüber bilden weder der Strafbefehl vom 5. Dezember 2023 noch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2024, mit der das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren xxx) taugliche Anfechtungsobjekte im bundesgerichtlichen Verfahren, wogegen Beschwerde oder "Widerspruch" erhoben werden könnte.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2024 eine Frist bis zum 9. August 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. September 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, unterblieb eine Reaktion der Beschwerdeführerin und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill