Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_522/2024
Urteil vom 24. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Moos,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Mai 2024
(SK 23 288).
Sachverhalt
A.
A.________ fuhr am 27. März 2021 um 16.40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der U.________strasse von der Passhöhe herkommend in Richtung V.________. Nachdem er die Hälfte einer S-Kurve befahren hatte, begann das Fahrzeugheck unmittelbar bei der Einfahrt in die Rechtskurve nach links auszubrechen. Das Fahrzeug drehte sich, kam rückwärts auf die linke Fahrbahnseite und anschliessend rückwärts von der Fahrbahn ab, wo es eine Böschung hinunterrutschte und zum Stillstand kam. Durch den Unfall wurde niemand verletzt.
B.
Im Strafbefehl vom 29. Juli 2021 wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A.________ vor, eine grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen zu haben, indem er mit übersetzter Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h in die 180° Kehre eingefahren sei, wodurch er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und ins Schleudern geraten sei. Hätte er nicht in grober Weise seine Geschwindigkeit nicht angepasst, so hätte er seinen Personenwagen auf seiner Fahrspur halten können, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei.
Gestützt auf den als Anklage geltenden Strafbefehl verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 27. Juni 2023 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-. Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 24. Mai 2024 zunächst die Unverwertbarkeit bestimmter Aussagen fest und bestätigte hernach in der Sache den Entscheid der Erstinstanz vollumfänglich.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024 sei bezüglich des Sachentscheids aufzuheben und er sei freizusprechen, unter Auferlegung sämtlicher Kosten zulasten des Kantons Bern. Eventualiter sei er der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis auf die Rechtslage mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 abgewiesen.
D.
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde hauptsächlich mit der Begründung, es habe sein Urteil weder auf die unverwertbaren Erstaussagen des Beschwerdeführers und auf sich daraus ergebende Folgebeweise abgestellt, noch habe es eine andere Unfallursache nur pauschal ausgeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Replicando hebt der Beschwerdeführer die grundlegende Bedeutung des von ihm mit der Beschwerde eingereichten Gutachtens hervor und beantragt erneut dessen Berücksichtigung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reicht unter Hinweis auf Art. 105 Abs. 2 BGG mit seiner Beschwerde das Gutachten vom 24. Juni 2024 als Beweismittel zum Unfallhergang ein.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten vom 24. Juni 2024 beruft, ist er damit nicht zu hören. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, das von vornherein ausgeschlossen ist, stammt es doch aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 24. Mai 2024. Zudem war die gefahrene Geschwindigkeit in der fraglichen Kurve bereits Thema der beiden kantonalen gerichtlichen Verfahren, tauchte mithin nicht erstmals im vorinstanzlichen Urteil auf. Ausserdem begründet der Beschwerdeführer auch nicht näher, weshalb das neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren dennoch zugelassen werden sollte. Daran ändert nichts, dass er sich auf Art. 105 Abs. 2 BGG stützt, zumal diese Bestimmung hier nicht einschlägig ist und das Bundesgericht keine eigene Beweiserhebung durchführt (BGE 141 III 238 E. 3.4; vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 105 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Er macht geltend, die Vorinstanz stelle unbefugterweise auf nicht verwertbare Aussagen und Aktenstellen ab, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Erstaussage zur behaupteten Geschwindigkeit von 60 km/h. Zwar halte die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, er sei mit 60 km/h in die Kurve gefahren, was sie unbestrittenermassen für unmöglich halte. Vielmehr werde ihm vorgeworfen, er habe seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst. Dabei gehe aus den Ausführungen der Vorinstanz aber deutlich hervor, dass eben gerade die Frage nach der Kurveneinfahrtsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers abgehandelt und die diesbezügliche Beweislage gewürdigt werde. Die Geschwindigkeit vor der Kurve sei kaum Thema der Beweisführung und -würdigung. Der festgestellte Sachverhalt sei widersprüchlich und willkürlich. Der Grundsatz "in dubio pro reo" werde verletzt, indem die Vorinstanz die alternativen Unfallursachen pauschal ausschliesse.
2.2.
2.2.1. In prozessualer Hinsicht stellt die Vorinstanz - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht - in Bezug auf die sprachliche Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem (haupt-) einvernehmenden Polizisten fest, aus den Aussagen ergebe sich insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer in der Verfahrenssprache (deutsch) nicht habe ausdrücken können und der einvernehmende Polizist im Gegenzug auch nur über wenig Französischkenntnisse verfügt habe. Aufgrund der offensichtlich schwierigen Verständigung sei bereits mehr als fraglich, ob der Beizug eines Übersetzers zu Recht unterblieben sei, zumal der Zeuge B.________ nach eigener Angabe auch nicht über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügt habe. Die Frage könne aber offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in jedem Fall anlässlich der Ersteinvernahme über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO hätte belehrt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Folglich seien die Erstaussagen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar.
Die Vorinstanz prüft, ob aufgrund der Fernwirkung auf die weiteren im Verfahren gemachten Aussagen abgestellt werden kann, und hält in diesem Zusammenhang fest, jene Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die unmittelbar Bezug auf seine Erstaussagen nehmen würden oder auf Vorhalt seiner Erstaussagen erfolgt seien, seien in Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO ebenso unverwertbar. Allerdings erachtet die Vorinstanz insbesondere die eigene Aussage des Beschwerdeführers, bei der er auf Vorhalt der Aussage des Zeugen B.________ angegeben habe, dessen Aussage sei korrekt, als verwertbar, ebenso wie die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mangels Bezug zu seinen Erstaussagen. Ausserdem erachtet die Vorinstanz auch die Aussagen des Zeugen B.________ hinsichtlich der getroffenen Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h, der sie bei der nachfolgenden Beweiswürdigung bedeutendes Gewicht zumisst, als verwertbar.
Die Vorinstanz bezeichnet alsdann die genauen Aktenstellen der von ihr als unverwertbar erachteten Aussagen und verweist sie aus den Akten bzw. schwärzt die bezeichneten Stellen, darunter namentlich die vor Ort vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur gefahrenen Geschwindigkeit, die im Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021, das dem Anzeigerapport der Kantonspolizei beigeheftet ist, enthalten waren (erstinstanzliche Akten pag. 7). Das Berufungsverfahren wurde im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt, so dass keine weiteren Aussagen in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben.
2.2.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den relevanten Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs gewesen sei. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den Aussagen des Zeugen B.________, der ohne Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers und in freier Erzählung auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sie direkt vor dem Unfall gefahren seien, ausgesagt habe, dass er glaube, sie hätten im Rahmen der Unfallaufnahme 60 km/h genannt. Sie hätten damals gedacht, diese Geschwindigkeit sei korrekt. Insofern sei erstellt, so die Vorinstanz, dass sowohl der Beifahrer B.________ als auch der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt bzw. kurz danach bei der Befragung durch die Polizei davon überzeugt gewesen seien, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen seien. Übereinstimmend hätten sie ausgesagt, sei seien erst im Nachgang zum Unfallhergang zum Schluss gekommen, dass die damalige Geschwindigkeitsschätzung von 60 km/h nicht der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen könne. Gemäss dem Zeugen B.________ seien die ursprünglich angegebenen 60 km/h eine blosse Schätzung gewesen, die von ihnen im Schockzustand getroffen worden sei. Er habe, so die Vorinstanz weiter, zur Geschwindigkeit des Beschwerdeführers einzig ausgeführt, die angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h könne nicht der Wahrheit entsprechen, weil die Gruppe hintereinander in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei und sie langsamer gefahren seien als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit.
2.2.3. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Erstinstanz sei gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h vor der fraglichen Kurve ausgegangen. Sodann stellt sie fest, die Erstinstanz habe sich primär auf die Erstaussage des Beschwerdeführers gestützt, die vorliegend unverwertbar sei. Infolgedessen könne auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur in Teilen abgestellt werden. Vorab könne jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Ansicht teile, wonach die Unverwertbarkeit der Erstaussage auch unter Berücksichtigung der Fernwirkung am Beweisergebnis nichts ändere. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach es physikalisch gar nicht möglich sein könne, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei, könne vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dort werde ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde gar nicht vorgeworfen, mit 60 km/h die enge Kurve (180° Kehre) befahren zu haben. Dies sei vorliegend unbestrittenermassen auch nicht möglich gewesen, zumal er in der engen Rechtskurve bereits am Schleudern gewesen sei, bzw. die Kontrolle bereits verloren habe. Ihm werde vielmehr vorgeworfen, seine Geschwindigkeit vorgängig nicht genügend angepasst zu haben. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h vor dieser engen, unübersichtlichen Kurve und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug auch tatsächlich verloren habe, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Geschwindigkeit für die dortigen Strassenverhältnisse übersetzt gewesen sei. Als Beweisergebnis hält die Vorinstanz alsdann fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 60 km/h in die Kurve gefahren sei, weshalb er in der Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und es in der Folge zum Selbstunfall gekommen sei.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, auf seine Aussagen abzustellen. Die Vorinstanz stuft seine Aussagen mit Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h - teilweise in Folge der Fernwirkung i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO - grösstenteils als unverwertbar ein. Bezüglich der Aussagen, welche die Vorinstanz als verwertbar erachtet und in ihre Beweiswürdigung miteinbezieht - insbesondere auch diejenigen des Zeugen B.________, welchen die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung bedeutendes Gewicht bemisst -, macht der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 141 Abs. 4 StPO geltend. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich und widersprüchlich (vgl. oben E. 2.1). Dabei bezieht er sich auf die Ausführungen zur Geschwindigkeit von 60 km/h. Sein Einwand geht fehl. Vorliegend gilt es zu unterscheiden zwischen der Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Befahren der Kurve, also der Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kurve, und der in der Kurve gefahrenen Geschwindigkeit. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die sie zitiert (angefochtenes Urteil S. 17; vgl. oben E. 2.2.3). Die Geschwindigkeit vor dem Einfahren in die Kurve ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus Thema der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz kommt denn auch zum Beweisergebnis, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor der Kurve mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen (angefochtenes Urteil S. 19). Inwieweit diese Würdigung widersprüchlich, offensichtlich falsch und damit willkürlich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer weder begründet darzutun noch ist dies ersichtlich. Soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, überzeugt sein Vorbringen nicht.
2.5.
2.5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Möglichkeit des Rutschens auf der Mittellinie als Unfallursache pauschal ausgeschlossen und die Unfallursache nicht abschliessend geklärt. Angesichts der Tatsache, dass keine nennenswerten Beweise zur tatsächlich gefahrenen Kurveneinfahrtsgeschwindigkeit vorliegen würden, hätte die Vorinstanz zumindest begründen müssen, warum der für den Beschwerdeführer günstigere Sachverhalt in so pauschaler Weise ohne jegliche objektive Gründe ausgeschlossen werde. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.5.2. Die Vorinstanz qualifiziert die alternative Unfallursache des Beschwerdeführers, die von den Zeugen B.________ und C.________ präsentiert worden sei, als nachgeschobene Schutzbehauptung, die auf einer Absprache mit seinen Kollegen beruhe. Sie erwägt, die beiden Zeugen hätten übereinstimmend ausgeführt, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf der "weissen Linie" gerutscht, deshalb ins Schleudern geraten und schliesslich von der Strasse abgekommen. Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer hätten die Zeugen ausgesagt, sie seien erst nach gemeinsamer Diskussion zum Schluss gekommen, bzw. würden vermuten, ein Ausrutschen auf der weissen Linie müsse die Unfallursache gewesen sein. Dennoch räumt die Vorinstanz ein, sie gehe nicht von einer ausgeklügelten Absprache mit dem gemeinsamen Ziel, den Beschwerdeführer zu entlasten, aus. Dafür erschienen die dahingehenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen zu wenig zielgerichtet. So scheine der Beschwerdeführer von der Unfallursache des Rutschens auf der weissen Linie offenbar selbst nicht vollumfänglich überzeugt zu sein. Einen anderen Schluss liessen seine wiederholten Aussagen, er wisse nicht, was genau passiert sei und sie würden lediglich vermuten, es sei so gewesen, nicht zu. Der Zeuge B.________ habe auf die Frage, wieso er wisse, dass sie auf der weissen Linie ausgerutscht seien, ausgeführt: "Das dachten wir uns so als wir gerutscht sind. Wir haben im Nachgang darüber nachgedacht und haben uns dies so überlegt". Der Zeuge C.________ habe hingegen zu Protokoll gegeben, er wisse, dass die weisse Linie ziemlich rutschig gewesen sei und weil die Strasse ziemlich kalt gewesen sei, könne man sehr schnell ins Rutschen geraten. Er wisse aber nicht, auf welcher weissen Linie der Beschwerdeführer gerutscht sei, da er es nicht gesehen habe. Nach Ansicht der Vorinstanz fielen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen bezüglich der alternativ dargelegten Unfallursache wenig überzeugend aus, da sie nicht über blosse Mutmassungen hinausgingen. Gegen diese Unfallursache spreche auch sonst noch einiges; so zunächst die Angabe im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach die Witterung schön und der Strassenzustand trocken gewesen sei. Es könne dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, dass an der Unfallstelle, abseits der Strasse, noch teilweise Schnee gelegen habe. Daraus könnten aber keine Rückschlüsse auf den Zustand der Strasse gezogen werden, welche die Einschätzung der Polizisten gemäss Unfallaufnahmeprotokoll in relevanter Weise in Zweifel ziehen würden. Sowohl der Zeuge B.________ als auch der Beschwerdeführer hätten zu Protokoll gegeben, dass sie als Gruppe auf den W.________ gefahren seien, um schöne Fotos zu machen, was als weiteres Indiz für eine schöne Witterung gewertet werden dürfe. Entsprechend dürfe davon ausgegangen werden, die Witterung sei in Übereinstimmung mit dem Unfallaufnahmeprotokoll im Unfallzeitpunkt schön bzw. sonnig gewesen. Der Strassenabschnitt, auf dem der Unfall passiert sei, dürfte somit zumindest während der dem Unfall vorangegangenen Mittagszeit nicht im Schatten gelegen haben, was ebenfalls gegen eine feuchte Fahrbahn spreche. Es sei entsprechend davon auszugehen, die Strasse sei zum Unfallzeitpunkt trocken gewesen und der Selbstunfall müsse nicht auf eine nasse Fahrbahn, sondern auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückgeführt werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
2.5.3. Soweit die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (siehe E. 2.3 oben), vermag sie jedenfalls keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht in Anwendung der Rechtsprechung nicht eintritt. Soweit er sich für seine Rüge auf das neu eingereichte Gutachten beruft, ist er nicht zu hören (siehe E. 1.). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; die Vorinstanz nimmt durchaus eine eingehende Beweiswürdigung hinsichtlich des geltend gemachten Alternativsachverhalts vor. Sie folgert aus den Aussagen der Beteiligten willkürfrei, diese vermögen die Feststellung im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach die Strasse im Unfallzeitpunkt trocken war, nicht zu erschüttern. Ihr Schluss, der Unfall sei nicht auf eine nasse Fahrbahn zurückzuführen, hält vor Bundesrecht stand.
2.6. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei anstatt der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Diesen Antrag begründet er indes in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich bzw. lediglich mit seiner eigenen Sicht der Dinge, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb