Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_5/2026
Urteil vom 11. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (mehrfacher Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 2. Dezember 2025 (SB250519-O/U/ad).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin meldete im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. Dezember 2024 an. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 2. Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
3.
Das Obergericht erwägt, nachdem der erbetene Verteidiger das Mandat niedergelegt habe, sei das begründete Urteil des Bezirksgerichts der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2025 erfolglos zugestellt worden (act. 59). Im Anschluss an die Berufungsanmeldung und nach Beendigung des Mandatsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin mit Zustellungen an sie persönlich rechnen müssen. Das an sie versandte Urteil gelte mithin als am 22. Oktober 2025 zugestellt. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei am 11. November 2025 unbenutzt abgelaufen. Mangels Einreichung der Berufungserklärung sei auf die Berufung nicht einzutreten.
4.
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet die Nichteintretensverfügung vom 2. Dezember 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es mithin nur um die Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom 9. Dezember 2024 respektive die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und die Wahrung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) gehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, sondern zur materiellen Seite der Angelegenheit sowie zu Gründen einer allfälligen Wiederherstellung der Frist (z.B. angebliche gesundheitliche Probleme des Sohnes) äussert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. In Bezug auf die Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts bestreitet die Beschwerdeführerin sodann weder den Bestand eines Prozessverhältnisses noch den Umstand, dass sie mit Zustellungen rechnen musste. Sie kritisiert, dass sie das begründete Urteil nicht erhalten hat, und spricht insofern von einer nicht "ordnungsgemässen" Zustellung. Ihre Kritik lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen und geht zudem an der Sache vorbei. Das Obergericht stützt sich auf den bei den kantonalen Akten liegenden Track-and-Trace-Auszug der Post, aus dem sich ergibt, dass das begründete Urteil des Bezirksgerichts am 13. Oktober 2025 mit Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt, ihr am 15. Oktober 2025 eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt und die Sendung am 22. Oktober 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde. Dass und weshalb das Obergericht von einem qualifiziert unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein soll respektive inwiefern es sonst wie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen und namentlich die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO unrichtig angewandt haben könnte, geht aus der Beschwerde nicht ansatzweise hervor (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf diese ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Ihre Eingabe ist insoweit zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill