Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_429/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. Februar 2025 (ST.2021.8-SK3).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.________ mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 vor, zusammen mit seinem damaligen Geschäftspartner B.________ anlässlich der Gründung der C.________ AG am 25. März 2015 gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich durch die Abgabe der Stampa-Erklärung falsche Angaben gemacht zu haben.
B.
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 350.--.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. Februar 2025 den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB und hierzu zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.1. Die Vorinstanz gehe in Verletzung des Anklageprinzips von einem vom Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 abweichenden Sachverhalt aus. Der festgestellte Sachverhalt stehe sodann in unhaltbarem Widerspruch zum Beweisergebnis. In willkürlicher Weise werde davon ausgegangen, dass eine Sachübernahme beabsichtigt gewesen sei.
1.2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer und B.________ mit der Unterzeichnung der Stampa-Erklärung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter anderem bestätigten, dass sie mit Ausnahme der in den Statuten aufgeführten Werte nicht die Absicht hätten, von Beteiligten oder von einer diesen nahestehenden Person bestimmte Vermögenswerte zu übernehmen. Dennoch habe der Beschwerdeführer ca. einen Monat nach der Gründung der C.________ AG Bauinventar und insbesondere bereits vorhandene Werkzeuge vom Aktionär B.________ für Fr. 55'000.-- gekauft. Damit liege eine Sachübernahme im Sinne von Art. 628 Abs. 2 aOR vor.
Strittig sei einzig, ob der Beschwerdeführer die Sachübernahme bereits bei der Unterzeichnung der Stampa-Erklärung geplant und bereits einigermassen sicher vorausgesehen und damit in Kauf genommen habe, gegenüber den Behörden unwahre Angaben zu machen. Auf die Frage, ob bei der Gründung bereits klar gewesen sei, dass die Sachwerte von B.________ übernommen würden, habe der Beschwerdeführer wie folgt geantwortet: "Die Firma brauchte etwas zum Arbeiten. Ich ging davon aus, dass wir etwas übernehmen werden und das[s] wir etwas dazukaufen werden". Damit habe er unmissverständlich eingeräumt, dass eine Sachübernahme angedacht gewesen sei. Später habe er diese Aussagen relativiert und davon gesprochen, die Übernahme sei bloss eine "Option" gewesen. Die Vorinstanz hält jedoch für wenig überzeugend, dass erwägt worden sein soll, die benötigten Werkzeuge komplett neu zu kaufen, wenn B.________ bereits über solche verfügt habe. Dies auch weil es nach Angaben des Beschwerdeführers "schnell" habe gehen müssen und die Firma Werkzeuge gebraucht habe. Auch vor dem Hintergrund, dass B.________ seinen Aktienanteil nur durch den Verkauf der Werkzeuge habe finanzieren können, sei völlig unglaubhaft, dass deren Kauf eine blosse Option unter vielen gewesen sei. Daran ändere sich auch nichts, dass eine Übernahme der Werkzeuge nicht ausdrücklich mit B.________ besprochen worden sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer vor der Gründung mitgeteilt, dass er kein Geld einbringen würde, sondern er das Wissen habe und die Werkzeuge seiner alten Firma, die er benutzen könne. B.________ habe nach eigenen Angaben bei der Gründung einfach unterschrieben und dem Beschwerdeführer blind vertraut.
Die späteren Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, damit gegen die Stampa-Erklärung zu verstossen, sei unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Er sei diplomierter Treuhandexperte und habe selbst angegeben, die Stampa-Erklärung als Treuhänder zu kennen und auch schon mit Sacheinlage- oder Sachübernahmegründungen zu tun gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen den Aufwand für den Sacheinlagevertrag, den Gründungsbericht und die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors vermeiden wollen, weil dies Zeit und Geld gekostet hätte.
Insgesamt sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz der geplanten und einigermassen sicheren Übernahme der Werkzeuge von B.________ die Stampa-Erklärung unterzeichnete und damit in Kauf nahm, dass er gegenüber der Handelsregisterbehörde unwahre Angaben machte.
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1).
1.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer versucht eine solche aus einer semantischen Differenz zwischen der Formulierung im Strafbefehl, wonach die Sachübernahme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Stampa-Erklärung "bereits vorgesehen bzw. beabsichtigt und wahrscheinlich" gewesen sei, und derjenigen der Vorinstanz, wonach streitig sei, ob der Beschwerdeführer die Übernahme "geplant und bereits einigermassen sicher vorausgesehen" habe abzuleiten. Inwiefern die Vorinstanz über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausgehen sollte, wenn sie von einer geplanten bzw. einigermassen sicheren Sachübernahme ausgeht, ist nicht nachvollziehbar.
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht.
1.5.1. Soweit er vorbringt, es gäbe auch einen alternativen Erklärungsansatz dafür, wie B.________ die Namensaktien hätte übernehmen können, vermag er damit von vornherein keine Willkür zu begründen. Hierzu genügt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nur dann von einer beabsichtigten Sachübernahme ausgegangen werden, wenn auch der mutmassliche Vertragspartner (B.________) den Vertragsabschluss dem Grundsatz nach anstrebe. Die Vorinstanz stelle jedoch nur auf seinen eigenen angeblichen Willen zur Sachübernahme ab und lasse dabei ausser Acht, dass B.________ eine solche nicht beabsichtigt habe. Er, der Beschwerdeführer, habe bei der Gründung zudem keine Kenntnisse über den Bestand und den Wert der vorhandenen Werkzeuge gehabt und hätte sich diesbezüglich vollständig auf die Expertise von B.________ verlassen müssen. Eine allfällige Übertragung wäre zudem vollständig von dessen Willen abhängig gewesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer damit überhaupt gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet (vgl. E. 2 unten), ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch der vorinstanzliche Schluss, wonach er bei Unterschrift der Stampa-Erklärung bereits eine Sachübernahme beabsichtigt habe, offensichtlich unrichtig wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, geht auch die Vorinstanz davon aus, dass B.________ einen Verkauf seiner Werkzeuge an die zu gründende AG nicht anstrebte. Aus der vorinstanzlichen Begründung wird jedoch auch klar, dass sie annimmt, dass B.________ kein Geld, sondern sein Wissen in die Firma habe einbringen und dabei auf das Werkzeug seiner alten Firma habe zurückgreifen wollen. Dass er sich als juristischer Laie allenfalls nicht vorgestellt hat, das Werkzeug zu verkaufen, sondern dieses schlicht für die gegründete AG zu gebrauchen, scheint mit der Vorinstanz nicht ausschlaggebend, weil letztlich beide davon ausgingen, dass das bereits vorhandene Werkzeug verwendet werden würde. Der Beschwerdeführer habe dann später gemeint, das Werkzeug müsse als Inventar in die Buchhaltung aufgenommen werden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, der als Treuhänder über einschlägiges Fachwissen bezüglich Sachübernahmegründungen verfügte, davon ausgeht, aus seiner Sicht sei im Zeitpunkt der Gründung bereits geplant und hinreichend sicher gewesen, dass die AG in relevantem Umfang Werkzeug von B.________ entgeltlich übernehmen werde.
2.
Mit den unter dem Titel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vorgetragenen Argumenten macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es liege - insbesondere weil B.________ eine solche gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht angestrebt habe - keine beabsichtige Sachübernahme im Sinne von Art. 628 Abs. 2 aOR (ausser Kraft getreten am 1. Januar 2023) vor, weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 153 StGB entfalle.
2.1. Gemäss Art. 153 StGB macht sich strafbar, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt.
Nach den im Zeitpunkt der Gründung der AG geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben, wenn die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte übernimmt oder sie solche Sachübernahmen beabsichtigt (Art. 628 Abs. 2 aOR; Art. 1 SchlT OR; Urteil 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.2). In Betracht kommt nicht nur eine Übernahme von Sachwerten, die unmittelbar nach der Gründung oder Kapitalerhöhung erfolgt, sondern auch eine erst für später vorgesehene, sofern sie nur zum Voraus geplant und ihre Ausführung z. B. mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates als einigermassen sicher anzusehen ist (vgl. BGE 128 III 178 E. 4; 109 Ib 95 E. 3; 83 II 284 E. 3).
2.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe bereits im Gründungszeitpunkt eine Sachübernahme im Sinne von Art. 628 Abs. 2 aOR beabsichtigt und somit mit der Abgabe der Stampa-Erklärung eventualvorsätzlich unwahre Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde gemacht. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der konkreten Umstände vielmehr auf. So war gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz für beide Gründer klar, dass der Beschwerdeführer das Geld und B.________ das Wissen einbringen und Letzterer auf das Werkzeug seiner alten Firma zurückgreifen würde. Dass B.________ nicht davon ausging, dass er sein Werkzeug der Firma verkaufen würde, sondern er dieses bloss nutzen wollte, lässt die Absicht einer Sachübernahme beim Beschwerdeführer nicht entfallen. Diese war auch hinreichend sicher, handelt es sich doch um ein Geschäft zwischen den beiden einzigen Gründern. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine ernsthaften Alternativen zur Übernahme des bereits vorhandenen Werkzeugs in Betracht kamen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz der geplanten und aufgrund der Umstände hinreichend sicheren Sachübernahme eine Stampa-Erklärung abgab, nahm er mindestens in Kauf, unwahre Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde zu machen.
2.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB ist rechtens.
3.
3.1. Für den Fall einer Verurteilung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 52 StGB, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Es sei aufgrund der Geringfügigkeit der Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2, mit Hinweis; Urteile 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Neben sämtlichen relevanten Strafzumessungsfaktoren können auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat, berücksichtigt werden (BGE 135 IV 130 E. 5.4, mit Hinweis; Urteile 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297).
3.2.2. Im Rahmen der Beurteilung, wie das öffentliche Strafverfolgungsinteresse zu gewichten ist, steht dem urteilenden Gericht, gleich wie bei der Bemessung des dem Täter zukommenden Verschuldens nach den Kriterien der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (Urteile 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.2; 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 2.3.2; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.3; zur Bewertung des Strafverfolgungsinteresses vgl. Urteil 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3; zur Strafzumessung vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, es fehle an der für eine Strafbefreiung erforderlichen Geringfügigkeit der Tatfolgen. Die Gesellschaft sei seit Januar 2021 in Konkurs und das Konkursverfahren sei mit Urteil vom 21. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt worden. Auch wenn das Verschulden als eher leicht einzustufen sei, könne von geringen Tatfolgen keine Rede sein, wenn die mit einem Kapital von Fr. 200'000.-- gegründete C.________ AG im Januar 2021 keine Aktiven mehr aufweise. Eine Anwendung von Art. 52 StGB scheide aus.
3.4.
3.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz zu begründen. Ihm ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der sechs Jahre nach der Gründung eröffnete Konkurs kein Strafbedürfnis begründen kann, wenn er nicht kausal durch die zu beurteilende Straftat verursacht wurde. Entsprechende Feststellungen sind dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen. Es ist jedoch keinesfalls so, dass bei Abwesenheit eines Schadens auf Strafe zu verzichten wäre. Weil es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1991 II 1036), kann es auf einen Schaden nicht ankommen.
3.4.2. Art. 628 Abs. 2 aOR sollte Umgehungen der Sacheinlagevorschriften verhindern und diente damit zumindest mittelbar dem Kapitalschutz (vgl. BGE 83 II 284 E. 3c; NIKLAUS DIETSCHI, Beabsichtigte Sachübernahmen, 2012, N. 77 f., 107 ff.; MARKUS VISCHER, Sachübernahmen als verdeckte Sacheinlagen, SZW 2012, S. 289 f.). Beim Kapitalschutz handelt es sich um eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts, das sich namentlich bei der Gründung in dem Sinne auswirkt, dass das den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundgegebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird (BGE 132 III 668 E. 3.2). Ob dem so ist, soll gerade mit den vorliegend vom Beschwerdeführer umgangenen Offenlegungs- und Kontrollvorschriften überprüft werden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass die Werkzeuge zu Drittkonditionen übernommen worden seien und insofern keine konkrete Gefährdung eingetreten sei, würde dies nicht dazu führen, dass nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Aktiengesellschaft Werkzeuge für Fr. 55'000.-- und damit für einen Betrag von mehr als einem Viertel des Aktienkapitals (Fr. 200'000.--) übernommen, wodurch dieses in nicht unerheblichem Umfang abstrakt gefährdet war. Es scheint sich um eine typische Verwirklichung von Art. 153 StGB zu handeln. Zumindest ist im Quervergleich nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unerheblich erscheint, zumal auch abstrakte Gefährdungen in deutlich geringerem Umfang denkbar sind. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 52 StGB, wenn sie die Geringfügigkeit der Tatfolgen verneint.
3.4.3. Im Übrigen bewegt sich die Vorinstanz innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums, wenn sie von einem eher leichten Tatverschulden ausgeht und dafür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festlegt. Sie berücksichtigt zulässigerweise, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Sachübernahmegründung vorzunehmen und nicht gegen die Stampa-Erklärung zu verstossen, zumal ihm als diplomiertem Treuhandexperte der Inhalt der Erklärung bekannt gewesen sei und er auch schon qualifizierte Gründungen vorgenommen habe. Sie trägt der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von einem Drittel Rechnung, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aufgrund des Verschlechterungsverbots belässt es die Vorinstanz schliesslich bei einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Zwar äussert sie sich im Rahmen der Strafzumessung - abgesehen von der Verletzung des Beschleunigungsgebots - nicht zur Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit; der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreiten würde. Die ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen liegt vielmehr am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, womit dem aufgrund der verstrichenen Zeit verminderten Strafbedürfnis hinreichend Rechnung getragen wird.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni