Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_307/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Dezember 2024 (SB240065-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 vor, am 1. Juli 2020 um ca. 2 Uhr mit seinem Fahrzeug von Deutschland herkommend in die Schweiz bis nach U.________ gefahren zu sein und dabei wissentlich 992 Gramm Methamphetamin im Hohlraum hinter der Aussparung für das Reserverad transportiert zu haben.
B.
B.a. Mit Urteil vom 20. Juli 2023 sprach das Bezirksgericht Andelfingen A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, deren Vollzug es im Umfang von 18 Monaten aufschob, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 6. September 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, wobei es die Probezeit der neueren Vorstrafe um ein Jahr verlängerte. Das Bezirksgericht verwies A.________ für 7 Jahre des Landes. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände an.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht Zürich den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 16. Dezember 2024 vollumfänglich.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei auf eine Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Vier beschlagnahmte Gegenstände seien ihm wieder herauszugeben (dreimal Smartphone Samsung und ein "Blöcklein" [A013'945'341; A013'946'093; A013'946'106; A013'946'128]). Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ihm sei für die erlittene Haft von 31 Tagen eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'200.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juli 2020 zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels und hierbei im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.1. Der objektive Sachverhalt werde nicht in Abrede gestellt. Er bestreite jedoch, etwas von den Betäubungsmitteln in seinem Auto gewusst zu haben. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, weil sie ihm die Beweislast für seine Unschuld aufbürde. Sie räume implizit ein, dass ein direkter Schuldbeweis vorliegend nicht möglich sei. Beim Versuch eines Indizienbeweises verletze sie zudem den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), namentlich den Anspruch auf Abnahme von Entlastungsbeweisen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug unbestrittenermassen am 1. Juli 2020 um ca. 2 Uhr von Deutschland in die Schweiz gefahren und auf dem Rastplatz U.________ von Funktionären des Grenzwachkorps kontrolliert worden. Dabei seien in einem Hohlraum im Heck hinter der Reserveradmulde 992 Gramm Methamphetamin (Crystal Meth) gefunden worden. Der in der Anklage beschriebene äussere Ablauf der Geschehnisse sei somit erstellt.
In der Folge setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erklärung auseinander, wie es hierzu gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer mache durchgehend geltend, von den Drogen keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe am Tag vor seiner Verhaftung einen Anruf erhalten, wonach er einen Mann ("B.________") nach Deutschland habe fahren müssen. Diesen habe er zwei Wochen zuvor kennengelernt, weil dessen Auto mit seinem eigenen kollidiert sei. "B.________" habe ihm gesagt, dass er in Deutschland eine Garage kenne, die den Schaden reparieren könne. Sie seien beim Ziel in der Nähe von Frankfurt auf einen Parkplatz gefahren. Er sei dann für 20-30 Minuten essen gegangen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass die Ersatzteile nicht vorhanden seien und diese in die Schweiz geschickt würden. Er habe "B.________" dann in die Nähe von Konstanz gefahren. Dieser habe ihm noch mitgeteilt, dass er sich am Folgetag bei ihm melden werde, um die Reparatur in der Schweiz zu organisieren.
Die Vorinstanz kommt nach eingehender Würdigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse zum Schluss, dessen Schilderung sei insgesamt völlig unglaubhaft und lebensfremd, weshalb darauf nicht abzustützen sei. Aus den übrigen belastenden Indizien lasse sich der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellen.
Der Beschwerdeführer sei ohne anderen plausiblen Grund als dem Transport von Drogen morgens um 2 Uhr, "zu verkehrsarmer Zeit und im Schutze der Nacht", mit einem ausschliesslich von ihm genutzten Fahrzeug, über die Grenze gefahren und habe dabei in einem Hohlraum 992 Gramm Crystal Meth mitgeführt. Eine andere plausible Erklärung, als dass der Beschwerdeführer die Drogen dort selbst versteckt habe, könne vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Bereits deshalb sei erstellt, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen habe.
Dieser Schluss werde durch weitere Umstände gestützt. Namentlich habe gutachterlich festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst Drogen konsumiert habe, was für eine gewisse Nähe zu Betäubungsmitteln spreche. Seine Hände und Hosentaschen seien mit Kokain und Metham 2 kontaminiert gewesen. Ebenso der Fahrerbereich, die Rückbank, das Handschuhfach und der Kofferraum des Fahrzeugs, nicht jedoch der Beifahrerbereich. Damit sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontamination über die Raumluft widerlegt, ansonsten das Fahrzeuginnere überall kontaminiert sein müsste. Sodann hätten im Luftfilterkasten statt eines Luftfilters Spuren von Betäubungsmitteln festgestellt werden können. Dabei handle es sich um ein schwer zugängliches und damit ideales Drogenversteck. Der Beschwerdeführer habe zudem Spezialwerkzeug mitgeführt, mit dem der Luftfilterkasten habe geöffnet werden können. Nachdem er zunächst ausgesagt habe, am Fahrzeug selbst keine Arbeiten vorzunehmen, habe er später angegeben, das Werkzeug verwendet zu haben, um den Filter der Klimaanlage und den Ölfilter zu wechseln. Schliesslich habe im Fahrzeug eine mit Methamphetamin und Kokain kontaminierte Feinwaage sichergestellt werden können, was ebenfalls dafür spreche, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Insgesamt sei der Anklagesachverhalt damit erstellt.
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2)
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_118/2024 vom 14. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2).
1.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
(vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ablehnung diverser Beweisanträge durch die Vorinstanz und rügt diesbezüglich eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz stütze sich auf "weitere Umstände", zu denen er Entlastungsbeweise beantragt habe, die jedoch abgewiesen worden seien. So erachte es die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur Haaranalyse als bewiesen, dass er selbst Drogen konsumiert habe. Er habe hierzu die Einholung eines Obergutachtens beantragt, nachdem die vom Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin durchgeführte Analyse am 19. November 2020 für den Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 19. November 2020 keine Rückstände von Drogen in den Haaren habe nachweisen können. Es könne deshalb die These aufgestellt werden, dass es bei der ersten Analyse zu einer Verwechslung und/oder zu Fehlern bei der Messung gekommen sei. In Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sei er mit entlastenden Argumenten und Beweisofferten jedoch nicht gehört worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, seine These einer Verwechslung oder falschen Messung sei aus der Luft gegriffen und in keiner Weise substanziiert.
Die Vorinstanz verletze abermals seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie davon ausgehe, dass im Luftfilterkasten "Spuren von Betäubungsmitteln" mittels Schnelltests hätten nachgewiesen werden können, und sie gleichzeitig seinen Beweisantrag zur schriftlichen Befragung der Eidgenössischen Zollverwaltung oder einer sachverständigen Person i.S.v. Art. 183 StPO zum Testverfahren ablehne. Dasselbe gelte für die angeblich nachgewiesenen Drogenrückstände an einer Feinwaage, die nicht ihm gehört habe, und an seinen Händen und Hosentaschen.
1.4.2. Zu Ablehnung der Beweisanträge zu den Drogenschnelltests erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich weder die Beweistatsache noch das Beweisziel formuliert. Dessen Ansicht, dass sich mit dem Drogenschnelltest nicht beweisen lasse, dass er mit dem transportierten Methamphetamin in Kontakt gekommen bzw. eine Kontamination auch anderweitig möglich sei, betreffe die Beweiswürdigung. Zudem lasse sich, selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Hände des Beschwerdeführers nicht kontaminiert gewesen seien, nicht daraus ableiten, dass er keinerlei Kontakt mit Betäubungsmitteln gehabt habe.
Zum beantragten Obergutachten zu den Haaranalysen führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 3. April 2024 aus, dass die vorgebrachten Thesen der Verwechslung der Haarproben und der falschen Messungen aus der Luft gegriffen und in keiner Art und Weise substanziiert seien. Zur Hypothese der Kontamination habe sich der Gutachter bereits geäussert und diese schlüssig und überzeugend verworfen. Auch würden sich die beiden Gutachten nicht widersprechen. Das verkehrsmedizinische Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von etwa Anfang Juli bis Anfang November 2020 keine Drogen konsumiert habe. Demgegenüber äussere sich das Gutachten des IRM zum Untersuchungszeitraum von Mitte März bis Mitte Juli 2020 und stelle fest, dass der Beschwerdeführer von Anfang März bis Mitte Mai 2020 Methamphetamin, Amphetamin und Kokain sowie in schwachem Umfang Methadon konsumiert habe. Entsprechend seien die Voraussetzungen zur Einholung eines Obergutachtens nicht gegeben.
1.4.3. Mit der gut nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen zitiert er seitenweise wörtlich aus eigenen Eingaben vor Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.5. Was der Beschwerdeführer schliesslich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht.
1.5.1. Vorweg kann auf die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer begründet diese damit, dass die Vorinstanz sich einzig mit seiner Darstellung befasse, welche "die entstandenen Zweifel nicht auszuräumen" vermöge, und ihm damit die Beweislast für seine Unschuld aufbürde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer abermals nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid und dem von der Vorinstanz geführten Indizienbeweis auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.5.2. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche und gut nachvollziehbare Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vor, verwirft diese als unglaubhaft und legt anschliessend anhand diverser Indizien dar, weshalb sie davon ausgeht, dass er die mitgeführten Betäubungsmittel selbst (und damit vorsätzlich) in das Versteck im Fahrzeug eingebaut habe. Dass sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Darin liegt keine Gehörsverletzung. Eine solche ist auch darin nicht zu erblicken, dass sie eine Aussage des Beschwerdeführers anders würdigt als die erste Instanz, ohne ihn hierzu gesondert anzuhören.
1.5.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Vielmehr stellt er dieser in appellatorischer Weise bloss seine eigene Darstellung gegenüber, namentlich wenn er vorbringt, es sei entgegen der Vorinstanz nicht lebensfremd, dass er die Personalien des Unfallverursachers nicht aufgenommen habe, dass er sich bei einem vereinbarten Preis von EUR 1'200.-- mit einer Anzahlung von EUR 300.-- zufriedengegeben habe oder dass die Garage um 21 Uhr regulär geöffnet gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine eigenen Angaben als glaubhaft und plausibel erachtet, vermag keine Willkür zu begründen. Es genügt nicht, dass seine Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach keine "Anrufe" registriert worden seien, dadurch offenkundig unrichtig würde, dass sich in diesem Zeitpunkt "Audionachrichten" fänden.
Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Luftfilter im Luftfilterkasten gefehlt habe und die geltend gemachte Beschädigung am Fahrzeug aus einem früheren Unfall stamme, als aktenwidrig rügt, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass der Luftfilter vorhanden gewesen sei und der Schaden am Fahrzeug nicht aus dem früheren Unfall stamme, wäre die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie auch abgesehen von diesen Umständen die Aussagen des Beschwerdeführers "in ihren Einzelheiten" als völlig unglaubhaft würdigt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich die Frage des Luftfilters auf das Beweisergebnis auswirken sollte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Filterkasten mit Betäubungsmittel kontaminiert gewesen sei, obwohl dort nur Aussenluft angesogen und gefiltert werde. Mit dem vom Beschwerdeführer mitgeführten Werkzeug hätte sich dieser Kasten öffnen lassen und dort habe auch eine Schraube gefehlt. Dass die Vorinstanz auch unter Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur Verwendung des Werkzeugs davon ausgeht, dass "erdrückend viele Hinweise" vorlägen, dass der Beschwerdeführer "am Luftfilterkasten hantiert [...] und dort Betäubungsmittel gelagert" habe, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt abzustellen.
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, zur Sanktion oder zur Landesverweisung, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni