Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_288/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beschimpfung; Willkür; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 21. Januar 2025
(STK 2024 3).
Sachverhalt
A.
A.________ war mit B.________ verheiratet. In einem Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Höfe schlossen die Eheleute eine Vereinbarung betreffend Unterhaltszahlungen, die das Bezirksgericht mit Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 genehmigte. Demnach war A.________ verpflichtet, seiner Ehefrau ab 25. Juni 2019 monatlich Fr. 700.-- für den Kindesunterhalt und ab 1. Juli 2019 für die Dauer von drei Jahren monatlich Fr. 550.-- für den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Am 11. August 2020 wurde die Ehe in Kirgisistan geschieden. Das ausländische Scheidungsurteil wurde am 7. September 2021 in der Schweiz anerkannt.
B.
Am 28. August 2023 sprach das Bezirksgericht Höfe A.________ der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 270.-- (total Fr. 7'560.--, Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1'890.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Das von A.________ mittels Berufung angerufene Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 21. Januar 2025 die Schuldsprüche wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und Beschimpfung. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 300.-- (total Fr. 10'500.--, Probezeit von zwei Jahren) und auferlegte ihm die erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2025 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er sei von den Vorwürfen der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.
1.1. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB setzt demnach das Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht voraus (BGE 136 IV 122 E. 2; Urteil 7B_1394/2024 vom 4. September 2025 E. 4.2). Das Strafgericht ist dabei an den in einem Zivilurteil festgesetzten Betrag des geschuldeten Unterhalts gebunden (Urteile 7B_1394/2024 vom 4. September 2025 E. 4.2; 6B_679/2022 vom 30. März 2023 E. 2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bzw. einen Eheschutzentscheid, in dem über die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen befunden wird (Urteil 6B_376/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2).
1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und soweit vorliegend von Relevanz was folgt:
1.2.1. Nach dem Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 (siehe Sachverhalt Bst. A) habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und Anzeigeerstatterin am 17. März 2020 und am 9. April 2020 je Fr. 1'250.-- überwiesen. Danach habe er die Zahlungen eingestellt.
1.2.2. Der Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 sei, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht nichtig. Der Beschwerdeführer bestreite nicht die sachliche oder funktionelle, sondern die internationale und damit die örtliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Deren Fehlen führe aber - ausserhalb des Steuerrechts und der internationalen Konkurszuständigkeit - nicht zur Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheids. Im Übrigen habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren die örtliche Zuständigkeit anerkannt. Ausserdem habe er der Vereinbarung im Eheschutzverfahren zugestimmt und den Eheschutzentscheid nicht angefochten. Wenn er nun nachträglich die Nichtigkeit des Eheschutzentscheids geltend mache, dem eine einvernehmliche Vereinbarung bei anwaltlicher Vertretung vorausgegangen sei, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich, was keinen Schutz verdiene.
1.2.3. Gemäss Anklage werde dem Beschwerdeführer die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 1. Juni 2022 vorgeworfen. Die Erstinstanz habe den Tatzeitraum bis zum Zeitpunkt des zweiten Strafantrages am 22. Dezember 2020 beschränkt. Das kirgisische Scheidungsurteil sei am 11. August 2020 ergangen, wobei lediglich über den Scheidungspunkt entschieden worden sei, ohne irgendwelche Nebenfolgen zu regeln. Mit Verfügung vom 7. September 2021 habe das Bezirksgericht Höfe das ausländische Scheidungsurteil anerkannt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren zusätzlich beantragt, es sei festzustellen, dass mit der Scheidung der Ehe kein Unterhalt an die Anzeigeerstatterin und das Kind geschuldet sei. Das Bezirksgericht habe diesbezüglich Folgendes erwogen: Aus dem Fehlen einer Regelung des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsurteil könne nicht bereits auf eine Verneinung eines solchen Anspruchs geschlossen werden. Es gebe Staaten, welche die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts einem späteren, von der Ehefrau einzuleitenden Verfahren vorbehielten. Das kirgisische Scheidungsurteil sei lückenhaft, weil die Nebenfolgen überhaupt nicht geregelt seien. Die Vorinstanz schlussfolgerte daraus, dass das kirgisische Scheidungsurteil unvollständig und mangels anderer Angaben oder Entscheide auch nicht ergänzt worden sei. Weil lediglich der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen sei, würden die Unterhaltsverpflichtungen im Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 so lange weiter gelten, bis das zuständige Gericht darüber befinde (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung sei auch auf Fälle mit internationalem Bezug anwendbar, soweit ein unvollständiges Scheidungsurteil vorliege. Die Unterhaltsverpflichtungen gemäss Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 hätten mithin während des gesamten Deliktszeitraums bestanden.
1.2.4. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 22. Dezember 2020 die gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht geleistet, das heisse, er habe seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Daran ändere auch die spätere Bezahlung nichts, weil selbst eine vollständige Begleichung den Tatbestand erfülle, wenn sie verspätet erfolge. Der Beschwerdeführer moniere nicht, dass er finanziell in der Lage gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und dass er wissentlich und willentlich seine ihm bekannten Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit vernachlässigt habe. Er habe sich demnach der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht:
1.3.1. Als erstes wendet er ein, er sei nicht der rechtliche Vater des Kindes, womit keine (strafrechtlich geschützte) Unterhaltspflicht bestehe und er nicht Täter im Sinne von Art. 217 StGB sein könne.
Richtig ist, dass der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB das Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht voraussetzt (oben E. 1.1). Ferner trifft zu, dass das Bestehen eines rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses eine notwendige Voraussetzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB ist (BGE 136 IV 122 E. 2.1). Mit Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 entschieden die Zivilgerichte jedoch - für das Eheschutzverfahren - rechtskräftig über den Bestand und den Umfang der familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers (Leistung von Kindes- und Ehegattenunterhalt), woran die Strafgerichte gebunden sind (oben E. 1.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen darauf abzielt, die rechtskräftig bestätigte Unterhaltspflicht gestützt auf das Zivilrecht in Frage zu stellen, trägt damit nicht. Etwas anderes gälte nur, wenn der Eheschutzentscheid nichtig wäre.
1.3.2. Dies ist jedoch nicht der Fall:
1.3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nur ganz ausnahmsweise nichtig. Dies ist nach der Evidenztheorie der Fall, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4).
1.3.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Eheschutzentscheid sei deshalb nichtig, weil er nach dem gemäss Art. 68 IPRG massgebenden kirgisischen Recht nicht der Vater des Kindes sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte - der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete Angaben zum kirgisischen Recht zu machen -, erwiese sich der Eheschutzentscheid nicht bereits deshalb als nichtig, weil darin das auf das Kindesverhältnis anwendbare Recht unter Umständen falsch bestimmt wurde oder das Eheschutzgericht örtlich bzw. international für die Festlegung von Kindesunterhalt gar nicht zuständig gewesen wäre (zu letzterem ausführlich Urteil 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3). Dies würde eine einfache Verletzung von Bundesrecht darstellen, die entsprechend mit den vorhandenen Rechtsmitteln hätte geltend gemacht werden können und müssen. Ein tiefgreifender Mangel, der zur Nichtigkeit des Eheschutzentscheids führen würde, läge jedoch nicht vor. Dies gilt umso mehr, als das schweizerische Recht die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes kennt (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer hat im Eheschutzverfahren, in dem er anwaltlich vertreten war, nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts anerkannt (oben E. 1.2.2); vielmehr hat er im Rahmen seiner Gesuchsantwort, auf welche die Vorinstanz verweist, explizit ausgeführt, es gelte "selbstverständlich... die Vaterschaftsvermutung"; er brauche die Tochter nicht anzuerkennen, weil die Vaterschaftsvermutung gelte, werde jedoch die erforderlichen Abklärungen treffen und allenfalls die Vaterschaft anfechten, und bis dann seine Pflichten als Vater erfüllen. Ausserdem haben die Parteien im Eheschutzverfahren eine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge, und zwar sowohl betreffend den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt, abgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, sich im Eheschutzverfahren je auf den Standpunkt gestellt zu haben, auf das Kindesverhältnis sei kirgisisches Recht anwendbar und gemäss diesem sei er nicht der (rechtliche) Vater. Angesichts der wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren ist davon ohnehin nicht auszugehen. Dies hätte sich jedoch umso mehr aufgedrängt, als im Eheschutzverfahren offensichtlich die Frage, ob der Beschwerdeführer der biologische Vater des Kindes ist, aufgeworfen wurde.
1.3.3.
1.3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, spätestens ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 11. August 2020 habe es keine Grundlage mehr für die Weitergeltung der im Eheschutzurteil angeordneten Unterhaltsverpflichtungen gegeben, weder gegenüber der Anzeigeerstatterin noch dem Kind.
1.3.3.2. Entgegen seinen Ausführungen und mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass das kirgisische Scheidungsurteil lückenhaft ist: Es regelt einzig den Scheidungspunkt, Nebenfolgen der Ehescheidung werden weder angesprochen noch wird darüber entschieden. Aus dem Scheidungsurteil lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Parteien Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen gestellt bzw. diese zum Thema des Verfahrens gemacht hätten. Ferner enthält das Scheidungsurteil keinerlei Angaben zu vorhandenen Kindern. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte, wonach die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Scheidung Gegenstand des Scheidungsverfahrens waren. Es ist daher davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Das kirgisische Scheidungsurteil erweist sich damit als lückenhaft (vgl. Urteile 5A_549/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3.4; 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 2.5; 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).
1.3.3.3. Erweist sich das kirgisische Scheidungsurteil als lückenhaft, gelten die (in der Schweiz) angeordneten Eheschutzmassnahmen betreffend die im Scheidungsurteil nicht geregelten Aspekte - vorliegend also den (nach-) ehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt - weiter (Urteile 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2). Davon ist die Vorinstanz, die diese Frage vorfrageweise überprüfen durfte (vgl. BGE 128 IV 86 E. 2), was der Beschwerdeführer ohnehin nicht bestreitet, zu Recht ausgegangen.
1.3.4. Schliesslich sticht auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe die Unterhaltsbeiträge nachträglich bezahlt und es sei vor diesem Hintergrund fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt des Opportunitätsprinzips überhaupt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe, nicht: Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer seine familienrechtlichen Unterstützungspflichten bei Fälligkeit, also im gebotenen Zeitpunkt, nicht erbringt (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.7). Dies war vorliegend gemäss den insofern nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz der Fall, womit der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
1.4. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht konkret bestritten (siehe E. 1.2.4). Vor Bundesgericht macht er neu geltend, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er in gutem Glauben davon ausgegangen sei, zu keinerlei Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein, insbesondere weil er nach dem massgeblichen kirgisischen Recht nicht als Vater des Kindes gelte und daher auch keine entsprechenden familienrechtlichen Verpflichtungen bestünden. Angesichts der obigen Erwägungen insbesondere zum Gegenstand und Inhalt des Eheschutzverfahrens bzw. den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst anlässlich des Eheschutzverfahrens (oben E. 1.3.2.2) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer seine Unterhaltspflichten bewusst waren und er sie wissentlich und willentlich nicht erfüllt hat. Dass der subjektive Tatbestand ab der Rechtskraft des kirgisischen Scheidungsurteils anders zu beurteilen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
1.5. Insgesamt hält die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vor Bundesrecht stand.
2.
Anlass zur Beschwerde gibt weiter die Verurteilung wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB.
2.1. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGE 77 IV 94 E. 1; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.2. Als erstes macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich (Art. 9 BV) und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 12. April 2020 und dem 11. Mai 2020 eine E-Mail an seine zum damaligen Zeitpunkt von ihm getrenntlebende Ehefrau geschickt zu haben und diese darin als ein "verlogenes Stück Scheisse", eine "Lügnerin, eine Diebin und eine unverschämte, falsche Frau" bezeichnet zu haben.
Der Beschwerdeführer hat die E-Mail in türkischer Sprache verfasst. Die Vorinstanz erwog, die deutsche Übersetzung der Passage "Du bist eine Lügnerin, eine Diebin und eine unverschämte, falsche Frau" bemängle der Beschwerdeführer nicht. Hingegen rüge er in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss, es bestünden drei unterschiedliche deutsche Übersetzungen für den Ausdruck "yalanci pisliksin", wobei nicht nachvollziehbar sei, wieso nicht auf die Übersetzung durch Dr. iur. C.________, die für die Übersetzung qualifiziert sei und den umstrittenen Ausdruck mit "dreckige Lügnerin" übersetzt habe, abgestellt werden könne. Die Vorinstanz setzte sich in der Folge mit den drei vorhandenen verschiedenen Übersetzungen des strittigen Ausdrucks auseinander ("verlogenes Stück Scheisse", "verlogenes Miststück" und "dreckige Lügnerin"). Von welcher Übersetzung im Ergebnis auszugehen sei, liess sie jedoch offen, da sowohl die Bezeichnung der Anzeigeerstatterin als "Miststück" als auch als "dreckige Lügnerin" ehrverletzend sei.
2.2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.3. Die soeben geschilderten Anforderungen an eine Willkürrüge erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Anstatt sich mit den - ausführlichen - Erwägungen der Vorinstanz zu den drei verschiedenen Übersetzungen auseinanderzusetzen, beharrt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht auf der Massgeblichkeit der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung. Diese appellatorischen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich einfach seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Ohnehin hat die Vorinstanz nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, der Übersetzung der Verteidigung jegliche Relevanz abgesprochen bzw. sich ohne inhaltliche Begründung für die belastendere Interpretation entschieden. Vielmehr ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass selbst die Übersetzung der Verteidigung ("dreckige Lügnerin") ehrverletzend ist. Mit dieser Erkenntnis setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, weshalb es dabei zu bleiben hat. Ohnehin hat die Vorinstanz die Äusserungen des Beschwerdeführers insgesamt gewürdigt bzw. ist sie davon ausgegangen, dass insgesamt mindestens eine einzelne Beschimpfung, wie sie dem Beschwerdeführer trotz mehreren ehrverletzenden Äusserungen gemäss Anklage vorgeworfen werde, objektiv vorliegt. Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser - zutreffenden - Erwägung auseinander, noch bestreitet er die Qualifikation der übrigen Äusserungen als ehrverletzend. Demzufolge ist auch nicht dargetan, dass, selbst wenn von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen würde, was jedoch gerade nicht der Fall ist, diese sich überhaupt auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auszuwirken vermöchte.
2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu Unrecht in Bezug auf die beiden gemischten Werturteile "Diebin" und "Lügnerin" als nicht erbracht erachtet. Seine Einwände sind unbegründet:
2.3.1. Zunächst hat die Vorinstanz, entgegen den Vorwürfen des Beschwerdeführers, gar keine strafrechtliche Verurteilung der Anzeigeerstatterin gefordert, um den Wahrheitsbeweis zuzulassen. Vielmehr hat sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2), wobei es, soweit über ein hängiges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung berichtet werde, für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen muss, dass ein Vorverfahren eröffnet wurde (Urteil 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Sie hat aber - dies ist letztlich entscheidend - gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers erwogen, dieser habe der Anzeigeerstatterin das Geld zum Verbrauch gegeben, wobei keine Hinweise ersichtlich seien, dass im Trennungsfall eine Rückerstattungspflicht bestehe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere bestreitet er die fehlende Rückerstattungspflicht nicht. Damit ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der Wahrheitsbeweis in Bezug auf den Vorwurf, die Anzeigeerstatterin sei eine "Diebin", nicht erbracht ist. Andere Umstände ruft der Beschwerdeführer nicht an.
2.3.2. Was die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Lügnerin" anbelangt, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Verweigerung eines Vaterschaftstests trotz zuvor schriftlich erklärter Zustimmung könne ohne Weiteres als unehrlich empfunden werden. Zudem sei der Beschwerdeführer stets der festen Überzeugung gewesen, nicht der Vater des Kindes zu sein, was er der zuständigen Staatsanwältin mit seinen Berechnungen zum Zeitpunkt der Empfängnis und der Geburt dargelegt habe. Damit beruhe die Bewertung des Beschwerdeführers auf einer tatsächlichen Grundlage. Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer der Bewertung der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Anzeigeerstatterin, entgegen ihrer Verpflichtung (gemäss Eheschutzvereinbarung) im Hinblick auf den Vaterschaftstest nicht mitzuwirken, zwar widersprüchlich, aber keine Falschaussage betreffend ihre Absichten zum Zeitpunkt der Eheschutzverfügung sei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Er zeigt aber nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Schliesslich setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander, wonach der Beschwerdeführer lediglich rund zwei Monate nach der Eheschutzverfügung noch nicht davon habe ausgehen können, dass die Anzeigeerstatterin den Vaterschaftstest effektiv verhindern würde.
2.3.3. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Gutglaubensbeweis setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es besteht demnach kein Anlass zu weiteren Ausführungen hierzu. Auf die im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Beschimpfung ohne jegliche Begründung erhobene Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist ebenfalls nicht einzugehen.
3.
Weitere Beanstandungen am angefochtenen Urteil erhebt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 StGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lang