Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_258/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Taciana Da Gama,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schändung; Strafzumessung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. Dezember 2024 (SK 24 147).
Sachverhalt
A.
Mit Anklageschrift vom 23. Juni 2022 wurde B.________ vorgeworfen, er habe sich der Schändung schuldig gemacht, begangen am 31. Januar 2021 in Niederscherli, zum Nachteil der A.________. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ mit Urteil vom 7. Juli 2023 von diesem Vorwurf frei.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 5. Dezember 2024 und wies die Zivilforderung der A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. März 2025 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei abzuändern, B.________ wegen Schändung schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe sowie zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von
Fr. 10'000.-- an sie zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.1. Die Beschwerdeführerin, welche vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, erhebt fristgerecht Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ).
1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich ihrer Legitimation aus, sie habe sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert. Der Freispruch wirke sich auf ihre Zivilansprüche, insbesondere ihren Genugtuungsanspruch von Fr. 10'000.--, aus. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Zusammengefasst bringt sie vor, die Zweifel der Vorinstanz, ob die Bewegungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die nötige Intensität erreicht habe, seien unbegründet und würden willkürlich wirken. Hätte die Vorinstanz die zentralen Aspekte der "Erstarrung" berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin blockiert und unfähig sich zu wehren gewesen sei.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art.106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz nahm - unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vor. Sie erwog, die Erstinstanz habe zutreffend festgehalten, dass an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin Vorbehalte anzubringen seien. Folglich sei der Sachverhalt beweismässig nur teilweise erstellt. Insbesondere sei die Bewegungs- und Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht gesichert. Im Gegenteil habe sie sich zum Beschwerdegegner drehen und sich ihren Pullover ausziehen können. Auch eine Widerstandsunfähigkeit infolge des Alkoholkonsums sei nicht erstellt. Insgesamt schlussfolgerte die Vorinstanz aufgrund ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung willkürfrei, der Beschwerdegegner habe keine sexuellen Handlungen an der schlafenden oder aus sonstigen Gründen widerstandsunfähigen Beschwerdeführerin vornehmen wollen, noch habe er ihre Widerstandsunfähigkeit in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Insbesondere nennt sie keine Aspekte, die von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben bzw. bundesrechtswidrig gewürdigt worden sind. Stattdessen bemängelt sie das Ergebnis der Beweiswürdigung in appellatorischer Weise und wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwände. Die Beschwerdeführerin verfällt somit grösstenteils in rein appellatorische Kritik und stellt lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei genügend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).
3.
3.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung; AS 2024 27) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als im Sinne von aArt. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen, äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach aArt. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach aArt. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2; Urteile 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.2; 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweis[en]).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 2.3; 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz geht vorliegend zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin sexuellen Handlungen ausgesetzt, jedoch nicht widerstandsunfähig gewesen sei. Zwar bestünden Anzeichen für eine eingeschränkte Widerstandsfähigkeit. Aber dadurch, dass sie sich zum Beschwerdegegner habe umdrehen und ihren Pullover habe ausziehen können, sei sie objektiv in der Lage gewesen, sich zu bewegen. Aufgrund dessen sei nicht erstellt, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben gewesen sei. Folglich sei der objektive Tatbestand der Schändung nicht erfüllt. Betreffend des subjektiven Tatbestandes habe der Beschwerdegegner keine sexuellen Handlungen an der schlafenden oder aus sonstigen Gründen widerstandsunfähigen Beschwerdeführerin vornehmen wollen. Er habe solche, da er sie wiederholt aufgefordert habe: "tu dis stopp", auch nicht in Kauf genommen, weshalb es auch am erforderlichen Vorsatz fehle. Folglich sei der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt und der Beschwerdegegner freizusprechen.
3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand und wirft der Vorinstanz eine unlogische Subsumtion betreffend der Aussage "tu dis stopp" vor. Die Vorinstanz stützt ihre Würdigung auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt. Darauf ist zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass keine Widerstandsunfähigkeit - aufgrund der erstellten Bewegungen der Beschwerdeführerin - vorlag. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen unhaltbar sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Aussage "tu dis stopp" und zu den Einvernahmen des Beschwerdegegners unterstreichen vielmehr die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner sich weder der Widerstandsunfähigkeit bewusst war noch eine solche in Kauf genommen hat. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Deliktstatbestand der Schändung von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde, weshalb es der Rüge zum subjektiven Tatbestand an Relevanz fehlt.
4.
Zur Begründung ihrer Zivilforderung verweist die Beschwerdeführerin lediglich auf ein Schreiben vom 26. Juni 2023, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Bögli