Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_211/2024
Urteil vom 9. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsches Zeugnis; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Januar 2024 (SST.2023.55).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ vor, die Brüder B.B.________ und C.B.________ wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt zu haben. Zudem habe sie im Strafverfahren gegen die beiden Brüder als Zeugin vor der Kantonspolizei Aargau am 25. Januar 2021 wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht.
B.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach A.________ am 31. Oktober 2022 von Schuld und Strafe frei.
C.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Januar 2024 den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung. Hingegen sprach es A.________ des falschen Zeugnisses schuldig und verurteilte sie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 - zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu 17 Tagen Freiheitsstrafe.
Die Brüder B.B.________ und C.B.________ wurden mit Urteil vom 3. November 2021 des Bezirksgerichts Aarau - mit Ausnahme einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz - von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen (Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung etc.) freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 1. April 2022 auf die dagegen erhobene Berufung von B.B.________ nicht eingetreten war.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, dass das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2024 aufzuheben und sie freizusprechen sei. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Aargau. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte sich nicht auf das Protokoll ihrer gerichtlichen Einvernahme vom 3. November 2021 als Zeugin im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ stützen dürfen. Dabei handle es sich unter dem Aspekt der Fairness des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie nach Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO um ein unverwertbares Beweismittel.
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe am 16. Januar 2021 (Einvernahme als Auskunftsperson) und am 25. Januar 2021 (delegierte Einvernahme als Zeugin) vor der Kantonspolizei Aargau zum strittigen Vorfall zwischen den Brüdern B.B.________ und C.B.________ und D.________ vom 15. Januar 2021 ausgesagt. Dabei habe sie zu Protokoll gegeben, dass die Brüder B.B.________ und C.B.________ zu D.________ gesagt hätten, er müsse die Wahrheit über seine angebliche Affäre zu E.B.________ (Mutter der Brüder B.B.________ und C.B.________) erzählen, ansonsten werde er erschossen. Es sei unbestritten bzw. aufgrund der Protokolle erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn beider Einvernahmen korrekt über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen einer falschen Anschuldigung und eines falschen Zeugnisses aufgeklärt worden sei. Ausserdem habe sie jeweils bestätigt, die Belehrungen verstanden zu haben. Gleiches gelte auch für ihre Befragung als Zeugin vom 3. November 2021 vor dem Bezirksgericht Aarau im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________. Dort habe sie erklärt, dass es am 15. Januar 2021 entgegen ihren bisherigen Aussagen nicht zu Drohungen gegenüber D.________ gekommen sei und dass sie vor der Polizei gelogen habe. Auf diese Weise habe sie D.________ helfen wollen, von den Brüdern B.B.________ und C.B.________ Geld zu erhalten.
Erst diese Zeugeneinvernahme vom 3. November 2021 habe den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses begründet, ohne dass ihr diesbezüglich ein entsprechender Vorwurf gemacht worden sei. Daher sei ein Vorhalt der Beschuldigtenrechte nach Art. 158 StPO bis zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch angebracht gewesen. Bei der Befragung hätten demnach keine prozessualen Mängel vorgelegen und die in deren Rahmen erfolgten Aussagen seien deshalb vollumfänglich verwertbar.
1.3. Die Beschwerdeführerin hält Folgendes dagegen: Es treffe zwar zu, dass das Bezirksgericht Aarau sie im Strafverfahren gegen die beiden Brüder B.B.________ und C.B.________ am 3. November 2021 korrekt über ihre Rechte und Pflichten als
Zeugin belehrt habe. Doch verlange die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] (vgl. Urteil des EGMR
Aleksandr Zaichenko gegen Russland vom 18. Februar 2010, Nr. 39660/02, §§ 52 ff. mit Hinweis auf STEPHAN SCHLEGEL, Nr. 58 EGMR, First Section, Aleksandr Zaichenko v. Russia, Urteil vom 18. Februar 2010 - Application no. 39660/02, forum poenale 2010 S. 338 ff.) eine Belehrung als beschuldigte Person, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege. In dem Moment, als die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 vor dem Bezirksgericht Aarau erstmals ausgeführt habe, dass sie vor der Polizei gelogen habe, habe ein Tatverdacht nach Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) bestanden. Dabei handle es sich um Straftaten, die von Amtes wegen zu verfolgen seien (Art. 302 Abs. 1 StPO, Art. 7 Abs. 1 StPO). Spätestens als sie sich selbst der Falschaussage bezichtige habe, hätte das Bezirksgericht Aarau sie daher auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam machen müssen, d.h. es hätte sie darauf hinweisen müssen, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage, falscher Anschuldigung etc. eingeleitet werde, ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet würden und sie in diesem Verfahren bestimmte Rechte als beschuldigte Person habe. Dies sei jedoch, wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 3. November 2021 hervorgehe, unterblieben, obwohl das Bezirksgericht Aarau davon ausgegangen sei, dass es zu einem Strafverfahren gegen sie komme und das Protokoll hierfür verwertet werde. Stattdessen habe man sie umfassend weiter aussagen lassen. Erst nach zahlreichen Fragen zur Sache sei gefragt worden, ob sie wisse, dass ihre Aussagen ein Strafverfahren nach sich ziehen könne. Über die Möglichkeit, nun zu schweigen und sich mit einem Rechtsbeistand zu beraten, sei sie jedoch nie belehrt worden. Im Hinblick auf die Fairness des Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei deshalb die gerichtliche Einvernahme vom 3. November 2021 in dem gegen sie selbst geführten Strafverfahren nicht verwertbar. Die Vorinstanz hätte darauf nicht abstellen dürfen (vgl. auch Art. 158 Abs. 2 StPO).
1.4.
1.4.1. Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 BV und Art. 3 StPO verankerte Grundsatz des "fair trial" umfasst mehrere Teilgehalte bzw. Kernelemente (im Sinne eines Überblicks vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 3 StPO). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren wird insbesondere auch die richterliche Aufklärungs-, Frage- und Fürsorgepflicht abgeleitet (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1 f.; 124 I 185 E. 3; Urteile 6B_696/2018 vom 18. September 2018 E. 4.2; 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4.2. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO weist die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Weitere Aufklärungspflichten ergeben sich aus Art. 158 Abs. 1 lit. a,
c und d StPO. Einvernahme ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
1.4.3. Zeugin oder Zeuge ist hingegen nach Art. 162 StPO eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
Eine Person kann nach Art. 169 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich (lit. a) oder - bei überwiegendem Schutzinteresse gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse - zivilrechtlich (lit. b) verantwortlich gemacht werden könnte. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne Art. 168 Abs. 1-3 StPO nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Art. 168 Abs. 4 StPO (Art. 169 Abs. 2 StPO). Dabei lässt der Gesetzestext das objektive Risiko einer Selbstbelastung genügen ("verantwortlich gemacht werden könnte") (HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 169 StPO). Gemäss der Botschaft liegt dem Zeugnisverweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 169 StGB der gleiche Gedanke zugrunde wie dem Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person: Niemand soll gehalten sein, sich durch eigene Aussagen selbst zu belasten (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1199 f. Ziff. 2.4.3.2). Hinsichtlich Art. 169 Abs. 1 StPO ist dem beizupflichten. Demgegenüber geht es bei Abs. 2 dieser Bestimmung stets um die Fremdbelastung einer der Zeugin bzw. dem Zeugen nahe stehenden Person. Das Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz dieser zweiten Personenkategorie ( Art. 168 Abs. 1-3 StPO ) ist denn auch enger gefasst (vgl. den Vorbehalt in Art. 169 Abs. 2 StPO zugunsten von Art. 168 Abs. 4 StPO).
Die blosse Möglichkeit, dass eine Zeugin oder ein Zeuge, die bzw. der als tatbeteiligte Person von vornherein ausser Betracht fällt, falsch aussagen könnte, rechtfertigt den Ausschluss vom Zeugnis nicht, denn diese Möglichkeit besteht mindestens theoretisch immer. Deshalb wird die Zeugin bzw. der Zeuge nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unter Strafdrohung förmlich befragt (vgl. Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 14. März 1991 i.S. X./Verhöramt [ZG], in: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP] 1991-1992 S. 220 f.).
1.4.4. Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu befragen ist, entscheidet der Einvernehmende, d.h. die zuständige Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 mit Hinweis; Urteile 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.2; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1). Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 111, 162 oder 178 StPO (beziehungsweise Art. 187 Abs. 2 StPO) auszugehen, ist die einzuvernehmende Person zwingend als Beschuldigte, Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3). Entscheidendes Kriterium für die Zeugenstellung im Sinne von Art. 162 StPO ist, dass die betreffende Person an der Begehung der (abzuklärenden) Straftat nicht beteiligt ist (Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1).
1.4.5. Dem Urteil des EGMR
Aleksandr Zaichenko gegen Russland vom 18. Februar 2010, Nr. 39660/02, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Geschäftsführer eines russischen Unternehmens bat die zuständige Behörde darum, Kontrollen seiner Dienstfahrzeuge durchzuführen. Er sah sich dazu veranlasst, da in der Vergangenheit mehrere Mitarbeitende des Unternehmens Diesel aus den Dienstfahrzeugen abgefüllt hatten. Aleksandr Zaichenko, ein Mitarbeiter des Unternehmens, geriet mit seinem Fahrzeug auf der Strasse in eine solche Kontrolle, ohne dass die Polizisten ihn über den Grund für die Anhaltung und Kontrolle seines Fahrzeuges orientierten (§§ 6-8 und § 41). Er war eingeschüchtert und konnte keine Kaufquittung für den Kraftstoff vorweisen. Deshalb erwähnte er auf die Frage nach dessen Herkunft den Kauf nicht. Stattdessen gab er an, den Kraftstoff von seinem Dienstfahrzeug abgefüllt zu haben (§ 9 und § 41). Hierüber wurde ein vom Fahrer unterzeichnetes Inspektionsprotokoll ("inspection record") erstellt mit der Feststellung, dass er den Kraftstoff aus dem Bestand des Unternehmens abgefüllt habe (§ 10 und § 41). Kurz darauf wurde er von der Polizei auf sein Schweigerecht hingewiesen. Er bestätigte in der Folge unterschriftlich, dass er 30 Liter Kraftstoff aus seinem Dienstfahrzeug für seinen persönlichen Gebrauch abgefüllt habe (§ 11 und § 41). Da er mit seinen Aussagen gegenüber der Polizei, die zu seiner strafrechtlichen Verfolgung und später zu seiner Verurteilung führten, seine Situation erheblich beeinträchtigte ("substantially affected"), erachtete der EGMR Art. 6 EMRK vorliegend schon im Vorverfahren ("pre-trial proceedings") für anwendbar (§ 43, siehe auch § 45). In einem zweiten Prüfschritt erwog der Gerichtshof, dass gegen den Fahrer im Kontext der Verkehrskontrolle und da er den Kauf des Diesels nicht nachweisen konnte, bereits zu diesem Zeitpunkt ein Verdacht auf Diebstahl bestand bzw. ein solcher hätte bejaht werden müssen. Deshalb hätten die Polizisten den Tatverdächtigen auf sein Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, aufmerksam machen müssen. Daran vermochte auch die kurz darauf tatsächlich erfolgte Belehrung nichts zu ändern, da der Fahrer zu diesem Zeitpunkt im Inspektionsprotokoll bereits eine Aussage gemacht hatte, die schliesslich gegen ihn verwendet wurde (§ 42 und §§ 52-56). Der EGMR bezeichnete diese Aussage nicht als unverwertbar, doch verlangte er, dass sie angesichts der fehlenden Verfahrensgarantien mit Vorsicht zu würdigen sei (§ 56), was vorliegend jedoch nicht der Fall war (vgl. §§ 15 f. und § 59). Er kommt deshalb zu dem Schluss, dass das gegen den Fahrer geführte Strafverfahren angesichts sämtlicher konkreter Umstände nicht als fair bezeichnet werden kann und dessen Verurteilung eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (§§ 57-60).
1.5.
1.5.1. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich in grundsätzlicher Weise von der prozessualen Ausgangslage im Urteil des EGMR
Aleksandr Zaichenko gegen Russland vom 18. Februar 2010 (Nr. 39660/02). Noch bevor die Polizisten die erste Frage stellten, nährten in jenem Urteil die konkreten Umstände den Verdacht, dass die zu befragende Person eine Straftat begangen hatte (vgl. E. 1.4.5 hiervor). Demgegenüber fehlte vorliegend ein solcher Tatverdacht. Hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Geschehnisse zwischen den Brüdern B.B.________ und C.B.________ und D.________ vom 15. Januar 2021, zu denen die Beschwerdeführerin zu befragen war, schied sie als tatbeteiligte Person von vornherein aus. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, begründete erst ihre eigene Aussage als Zeugin einen Tatverdacht und dieser bezog sich ausschliesslich auf die Rechtspflegedelikte der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses. In Bezug auf ihre erstmalige Aussage, sie habe vor der Polizei gelogen, damit ihr Freund D.________ von den Brüdern B.B.________ und C.B.________ Geld erhalte, vermag sie aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des EGMR deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Verwertung einer solchen Selbstbezichtigung verletzt das Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK nicht. So wie sich die für die Rollenzuteilung massgebende Sach- und Rechtslage vor dem Bezirksgericht Aarau am 3. November 2021 präsentierte, war sie damals einer Straftat weder verdächtigt noch angeklagt oder beschuldigt (Art. 111 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Hinweispflichten von Art. 158 Abs. 1 StPO fanden daher vor Vorinstanz zu Recht keine Anwendung.
1.5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO unterblieben, nachdem sie ihre früheren Aussagen als Zeugin vor Gericht im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ erstmals revidiert und als wahrheitswidrig bezeichnet hatte. Diese Aussage machte sie hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Geschehnisse vom 15. Januar 2021 nicht zur tatverdächtigen Person. Diesbezüglich konnte sie als tatbeteiligte Person nach wie vor ausgeschlossen werden. Der vorliegend zu prüfende Sachverhalt ist demnach nicht mit Konstellationen vergleichbar, in denen neu gewonnene Erkenntnisse die befragte Person hinsichtlich des Gegenstands der Befragung als mögliche Tatbeteiligte erscheinen lassen und daher einen Rollenwechsel zur beschuldigten Person erforderlich machen.
1.5.3. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie zu Beginn beider Befragungen als Zeugin im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ korrekt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu ihrem eigenen Schutz nach Art. 169 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde und jeweils bestätigte, die Belehrung verstanden zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.1 S. 5 sowie E. 1.2 hiervor). Sie wusste deshalb, dass sie das Zeugnis verweigern durfte, sollten ihr Fragen gestellt werden, mit deren Beantwortung sie sich der Gefahr der strafrechtlichen Verantwortung bzw. Verfolgung aussetzen könnte. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, obschon sie dessen Tragweite erfasst hat, steht der Verwertung ihrer Aussagen nichts entgegen.
1.6. Zusammengefasst erachtet die Vorinstanz das Protokoll der gerichtlichen Zeugeneinvernahme vom 3. November 2021 zu Recht als verwertbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel. Sie beruft sich auf Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.1.
2.1.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_137/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 249).
2.1.2. Nach dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst z.B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. November 2021 im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ von sich aus gestanden, in ihren bisherigen Befragungen im Untersuchungsverfahren falsche Aussagen gegen die beiden Beschuldigten gemacht zu haben. Konkret habe sie auf entsprechende Nachfrage der Gerichtspräsidentin ausgeführt, dass die beiden Brüder B.B.________ und C.B.________ D.________ - entgegen ihren bisherigen Aussagen - nicht mit der Erschiessung gedroht hätten. Sie habe diese Aussage gemacht, um ihrem Freund D.________ zu helfen, Schmerzensgeld zu erlangen. Auf dieses Geständnis sei sie aus folgenden Gründen zu behaften: Im Berufungsverfahren lasse die Beschwerdeführerin durch ihre Verteidigung bestreiten, dass sie ein falsches Zeugnis abgelegt habe. Zugleich behaupte sie aber nicht, dass ihre Aussagen vor der Polizei als Zeugin zu Lasten der Brüder B.B.________ und C.B.________ - entgegen der Anklage - der Wahrheit entsprochen hätten. Zu den Gründen, weshalb sie am 3. November 2021 ihre bisherigen Zeugenaussagen widerrufen habe, lasse sie die Vorinstanz bis zuletzt im Dunkeln. Am 4. Mai 2022 habe sie in dem gegen sie selbst geführten Strafverfahren als Beschuldigte ausgeführt, sie könne sich weder an den Vorfall vom 15. Januar 2021 - d.h. den angeklagten Lebenssachverhalt im Verfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ - noch an ihre Aussagen anlässlich ihrer Befragungen erinnern. Ebenso wenig könne sie sich daran erinnern, dass sie für D.________ gelogen habe. Vor den beiden gerichtlichen Instanzen habe sie schliesslich die Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Sie wolle sich bis zuletzt nicht darauf festlegen, welche ihrer diametral unterschiedlichen Aussagen tatsächlich der Wahrheit entspreche, sondern begnüge sich stattdessen mit vagen Vermutungen. Sachlogisch könne nur eine der beiden Aussagen richtig sein. Zu berücksichtigen sei, dass sie sich selbst dem Vorwurf des falschen Zeugnisses ausgesetzt und sich darüber hinaus bereit erklärt habe, die strafrechtlichen Konsequenzen dafür zu tragen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf eine Aussagesequenz vor dem Bezirksgericht Aarau (Gerichtsverhandlung vom 3. November 2021), aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage bestätigte, ihr seien die Konsequenzen einer Lüge bei der Polizei bewusst. Es sei für sie kein Problem, wenn dies ein Strafverfahren nach sie ziehe. Sie wolle jetzt ehrlich sein und niemanden in Schutz nehmen (vgl. kantonale Akten, UA act. 8629). Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass die Brüder B.B.________ und C.B.________ mit D.________ vor der Gerichtsverhandlung vom 3. November 2021 einen Vergleich mit einer Genugtuungs- und Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'600.-- zugunsten von D.________ abgeschlossen hätten. Dies unterstütze die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie D.________ habe helfen wollen, Schmerzensgeld zu erhalten. Die Vorinstanz gelangt zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Umständen weitere Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wären, weshalb - zu ihrer eigenen Entlastung - auf ihr Geständnis nun doch nicht abgestellt werden könne. Eine Erklärung sei indes ausgeblieben und ein Zeugnisverweigerungsrecht sei nicht erkennbar. Aus ihrem Schweigen könne nur der Schluss gezogen werden, dass sie die Brüder B.B.________ und C.B.________ wahrheitswidrig der Drohung bezichtigt habe (angefochtenes Urteil E. 2.5.2 S. 6 f.).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verkenne mit diesen Erwägungen, dass sie sich in einem Aussagedilemma befunden habe. Gebe sie zu, im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ als Zeugin vor der Polizei gelogen zu haben, so erkenne sie die Anklage an. Räume sie demgegenüber ein, im selben Verfahren anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 gelogen zu haben, setze sie sich einem neuen Strafverfahren aus, da die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, eine Eventualanklage gegen sie zu erheben. Dieses Dilemma sei nur zu lösen, indem sie sich auf ihr Schweigerecht berufe und damit gerade nicht erkläre, welche der beiden Tatsachenoptionen zutreffe. Die Vorinstanz verwende jedoch ihr Schweigen gegen sie und begründe damit einen faktischen Zwang zur Selbstbelastung. Es werde herangezogen, um nachzuweisen, dass sie am 25. Januar 2021 als Zeugin vor der Polizei gelogen habe. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel.
2.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht.
2.4.1. Entgegen ihrem Vorbringen verletzt die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Vorinstanz der Meinung ist, die Beschwerdeführerin müsse ihre Unschuld beweisen. Ebenso wenig spricht sie sie schuldig, weil ihr dieser Beweis misslang. Der Schuldspruch der Vorinstanz fusst vielmehr in der Hauptsache darauf, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ anlässlich ihrer Befragung vor Gericht auf ihre frühere Zeugenaussage vor der Polizei zurückkam und diese selbst als wahrheitswidrig bezeichnete. Ob die Vorinstanz in einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung dieser Selbstbezichtigung sowie der weiteren Beweismittel und Indizien, den Nachweis eines falschen Zeugnisses als erbracht betrachten durfte, betrifft den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht in seiner Funktion als Beweislastregel, sondern in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. E. 4.1 hiernach).
2.4.2. Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Aussagedilemma verkannt und gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstossen, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst in das von ihr beklagte Aussagedilemma manövriert: Obwohl sie sowohl in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 als auch in der gerichtlichen Einvernahme vom 3. November 2021 als Zeugin der Wahrheitspflicht unterlag, machte sie Aussagen zum Sachverhalt, die sich gegenseitig ausschlossen. Ihre Darstellung der Geschehnisse anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 bezeichnete sie zudem anlässlich ihrer zweiten Zeugeneinvernahme als Lüge. Ein halbes Jahr später, anlässlich ihrer ersten Einvernahme in der Verfahrensrolle als beschuldigte Person am 4. Mai 2022, gab sie zu Protokoll, sich an nichts mehr erinnern zu können (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.2 S. 6, kantonale Akten, UA act. 38 ff. sowie E. 2.2 hiervor). Nachdem sie eingeräumt hatte, vor der Polizei gelogen zu haben, durfte - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 hiervor) - vernünftigerweise erwartet werden, dass sie zu ihrer eigenen Entlastung erklärt, weshalb sie nicht auf ihr Geständnis zu behaften ist. Angesichts dieser in hohem Masse erklärungsbedürftigen Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unterbliebene Mitwirkung der Beschwerdeführerin, d.h. ihr Schweigen vor den beiden gerichtlichen Instanzen, bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten mitberücksichtigt.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 160 StPO, ein Geständnis wie jedes andere Beweismittel zu überprüfen, nicht nachgekommen.
3.2. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Geständnisse und deren Widerruf unterliegen der freien richterlichen Würdigung (Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_1364/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.3. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern Art. 160 StPO vorliegend verletzt sein soll. Die Beschwerdeführerin räumte als Zeugin im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ am 3. November 2021 vor dem Bezirksgericht Aarau ein, im Untersuchungsverfahren wahrheitswidrige Aussagen getätigt zu haben. Die Vorinstanz stützte sich nicht unkritisch auf diese Zeugenaussage, sondern setzte diese in Relation zu anderen Beweismitteln, beispielsweise zu dem aussergerichtlichen Vergleich zwischen D.________ und den Brüdern B.B.________ und C.B.________ (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit zahlreichen Fragen, um herauszufinden, ob ihrer Selbstbezichtigung andere Beweggründe zugrunde lagen als das von ihr genannte Motiv, nun ehrlich sein zu wollen (vgl. kantonale Akten, UA act. 862). So wurde sie gefragt, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, ihre ursprünglichen Aussagen am 3. November 2021 zurückzuziehen, oder ob ihr hierfür ein Vorteil angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte vor Vorinstanz, zur Sache aussagen zu wollen. Nachdem ihr Verteidiger interveniert und sie auf die gegenteilige Absprache zwischen ihnen hingewiesen hatte, machte sie jedoch von ihrem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch (vgl. kantonale Akten, GA act. 45 f., Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2024).
Mit diesem Vorgehen kam die Vorinstanz ihrer Prüfpflicht nach Art. 160 StPO hinreichend nach. Die Kritik der Beschwerdeführerin entbehrt einer Grundlage.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz stelle den massgebenden Sachverhalt in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel willkürlich fest.
4.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor: Ein Vergleich ihrer eigenen, angeblich bewusst falschen Aussagen vor der Polizei mit den Aussagen von D.________ zeige, dass die Unterschiede gering ausgefallen seien. Zudem sei das Bezirksgericht Aarau in seinem Urteil vom 3. November 2021 zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die gegenüber den Brüdern erhobenen Tatvorhalte die Aussagen von D.________ als etwa gleich glaubhaft wie diejenigen der beiden Brüder einzustufen seien. Dass es Drohungen zum Nachteil von D.________ nicht als erstellt betrachte, begründe es (explizit oder implizit) mit dem Grundsatz "in dubio pro reo". Schliesslich setze sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich mit der Aussagemotivation der Beschwerdeführerin auseinander. Sie verweise zwar auf ihre Aussage vom 3. November 2021, gemäss derer sie mit ihren Aussagen vor der Polizei D.________ habe unterstützen wollen, Schmerzensgeld zu erlangen. Diese Aussage werde nach der Auffassung der Vorinstanz durch den vor der Gerichtsverhandlung vom 3. November 2021 abgeschlossenen Vergleich zwischen den Brüdern B.B.________ und C.B.________ und D.________, der auch eine Genugtuung und Umtriebsentschädigung für D.________ beinhalte, untermauert. Da aber einer der beiden Brüder B.B.________ und C.B.________ unbestrittenermassen D.________ mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen habe, habe eine klare Motivation bestanden, D.________ zu einer Desinteresseerklärung zu bewegen. Ebenso lägen mehrere Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei, ihre Aussagen anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 3. November 2021 im Strafverfahren gegen die Brüder B.B.________ und C.B.________ zurückzuziehen. So habe sie bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Aussage darauf hingewiesen, dass sie sich Sorgen um ihre Kinder mache und die Brüder B.B.________ und C.B.________ keine "normale Menschen" seien. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 habe sie ausserdem ausgesagt, dass sie wegen der Anzeige Probleme mit ihrem Mann und ihrem Geschäft habe. Zudem sei die Mutter der beiden Brüder B.B.________ und C.B.________ bei der Familie der Beschwerdeführerin aufgetaucht und habe darum gebeten, die Anzeige zurückzuziehen. Indem die Vorinstanz diese Umstände bei der Würdigung der Aussagemotivation ausser Acht lasse, stelle sie den massgebenden Sachverhalt unvollständig fest und verfalle in Willkür. Bei einer zutreffenden Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass sowohl eine Falschaussage bei der Polizei als auch eine Falschaussage beim Gericht möglich und gleichermassen wahrscheinlich seien. Deshalb müsse "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Polizei am 25. Januar 2021 als Zeugin die Wahrheit gesagt habe. Ein Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses vor der Polizei scheide somit aus.
4.4. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Ihre Ausführungen bestehen in einem freien Plädieren und decken sich - weitgehend wortwörtlich - mit dem Plädoyer vor erster Instanz (vgl. kantonale Akten, GA act. 1032-1035, Plädoyernotizen der Verteidigung). Sie führt aus, welche andere Interpretation und Gewichtung der einzelnen Beweismittel aus ihrer Sicht ebenso möglich gewesen wäre und welches von der Vorinstanz abweichende Beweisergebnis ihr als ebenso wahrscheinlich erscheint, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb das Beweisergebnis der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich sein soll. Damit genügt sie den qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. hierzu E. 4.2) nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich der Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen falschen Zeugnisses als rechtens.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker