Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_134/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Veruntreuung, mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis); überspitzter Formalismus, rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2026 (BKBES.2025.183).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 24. September 2025 verurteile die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung und mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt. Am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2025 zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Thal-Gäu. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes der Staatsanwaltschaft überwiesen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. Januar 2026 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Mit der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt worden ist, die Einsprachefrist bis am 13. Oktober 2025 dauerte und die am 20. Oktober 2025 der Post übergebene Einsprache folglich verspätet erfolgt ist. Dies bestreite der Beschwerdeführer denn auch nicht. Insoweit er geltend mache, bereits in St. Gallen eine Einsprache eingereicht und nicht gewusst zu haben, dass diese nicht für das Verfahren in Solothurn gelte, obliege die Beurteilung dieses Vorbringens der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.
3.
Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor Bundesgericht nicht, dass seine Einsprache verspätet erfolgt ist. Ebenso wenig, dass die Vorinstanz Recht verletzt, wenn sie die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes als zuständig erklärt. Wenn er der Vorinstanz trotzdem vorwirft, sich mit der Frage des fehlenden Verschuldens nicht materiell auseinandergesetzt zu haben, übersieht er, dass die Frage eines unverschuldeten Fristversäumnisses nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, sondern seines von der Staatsanwaltschaft zu beurteilenden Gesuches um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist. Aus dem abweisenden Erkenntnis und den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich hierzu, dass die Staatsanwaltschaft über dieses Gesuch befindet, sobald der Entscheid über die "Gültigkeitsprüfung" und damit über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Da die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, kann sich auch das Bundesgericht nicht damit befassen (Art. 80 Abs. 1 BGG).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger