Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1279/2023
Urteil vom 13. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ersatzforderung; Rückerstattung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Juli 2023 (ST.2022.140-SK3).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 8. Juni 2021 stark zusammengefasst vor, er habe von April 2007 bis Oktober 2019 im Rahmen verschiedener Sachverhaltskomplexe zum Nachteil enger Familienmitglieder, seiner Arbeitgeberin, der Arbeitslosenversicherung, eines Glaubensbruders, seiner Immobiliengesellschaft und des Staates delinquiert (Gesamtdeliktssumme Fr. 4.8 Mio.).
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.A.________ in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. April 2022 am 21. Juli 2023 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Es entschied, dass A.A.________ dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'180'000.-- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. 7a), diese im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen gemäss Ziffer 8 zu Gunsten von B.A.________, C.C.________ und D.C.________, E.________ sowie F.________ verwendet wird und ein allfälliger danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung A.A.________ zurückerstattet wird (Dispositiv-Ziff. 7b). Zudem hielt es fest, dass die mit Verfügungen vom 9. Januar und 12. Februar 2018 angeordneten Grundbuchsperren der je hälftigen Miteigentumsanteile von A.A.________ und G.A.________ an einer Liegenschaft im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten und der noch unverteilte Erbteil von A.A.________ an der Erbschaft seines am 20. November 2016 verstorbenen Vaters im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde (Dispositiv-Ziff. 7c und 7d). Ferner entschied das Kantonsgericht über die Beschlagnahmungen und die Zivilklagen sowie regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 7b letzter Satz (Rückerstattung Restbetrag Ersatzforderung an A.A.________) des kantonsgerichtlichen Urteils sei aufzuheben.
D.
Während sich die Vorinstanz nicht vernehmen lässt, stellt und begründet A.A.________ den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates abzuweisen. Eventualiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
A.A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht im getrennten Verfahren 6B_1282/2023 beurteilt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB und das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV, indem sie die Rückerstattung eines, nach der Verwendung der Ersatzforderung zugunsten derjenigen Geschädigten, die ihre Forderung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten haben, allfällig noch bestehenden Restbetrags der Ersatzforderung an den Beschwerdegegner anordne. Sie argumentiert, für die Verwendung der Ersatzforderung zugunsten der beschuldigten Person bestehe keine gesetzliche Grundlage.
1.2. Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliege, da die Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags folgerichtig sei, weil die Ersatzforderung primär dem Ausgleich des durch die Straftaten verursachten Schadens diene und nicht darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Staates führen dürfe. Sobald sämtliche anerkannten (Zivil-) Forderungen gedeckt seien und keine weiteren berechtigten Ansprüche bestünden, entfalle der Zweck der weiteren Zurückhaltung von Vermögenswerten. Die Vorinstanz habe damit sachgerecht und rechtmässig berücksichtigt, dass das Einziehungsrecht nicht dazu diene, den Staat über den tatsächlichen Schaden hinaus zu bereichern oder den Beschuldigten über das erforderliche Mass hinaus zu belasten. Vielmehr wäre es mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar, den Restbetrag willkürlich zurückzuhalten. Er ergänzt, falls tatsächlich ein Restbetrag übrigen bleiben sollte, hätte dies seine Gründe. So habe er immer sehr gut verdient. Die "Erlöse" aus angeblich deliktischer Tätigkeit reichten praktisch vollständig aus, um den Schaden zu decken, den Rest habe er mit seinem aus Einkommen erwirtschafteten Vermögen bezahlt. Ein allfälliger Restbetrag sei nicht "Lohn aus Delikt", sondern schlicht das Erwerbseinkommen, das er legal erwirtschaftet habe und das ihm zustehe, solange und soweit die Geschädigten befriedigt worden seien.
1.3. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Ersatzforderung, ein grosser Teil der grundsätzlich der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte sei nicht mehr vorhanden, weil der Beschwerdegegner sie nicht in werthaltige Sachwerte investiert habe, sondern für den privaten Lebensaufwand von sich und seiner Familie verbraucht habe. Vor diesem Hintergrund (und in Anbetracht der zwischenzeitlich teilweise durch den Beschwerdegegner erfolgten Abschlagszahlungen an die Privatkläger) beantrage die Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Ersatzforderung von Fr. 1,18 Mio. In seinem mit B.A.________ abgeschlossenen Vergleich vom 19. Juli 2023 habe der Beschwerdegegner die Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 204'247.47 akzeptiert. Bereits gestützt auf diese getroffene Regelung stehe fest, dass der Beschwerdegegner per Entscheiddatum allein schon gegenüber B.A.________ eine noch offene Forderung von rund Fr. 200'000.-- (exkl. Parteientschädigung) aufweise. Ebenfalls noch offen seien am 21. Juli 2023 seitens des Beschwerdegegners rund Fr. 75'000.-- (exkl. Parteientschädigung) gegenüber C.C.________ und D.C.________. Sodann besitze F.________ gegenüber dem Beschwerdegegner eine auf den 1. April 2021 datierte vollstreckbare öffentliche Urkunde, wonach Letzterer Ersterem EUR 950'000.-- (exkl. Parteientschädigung) zuzüglich 5% jährlichen Zins seit dem 12. Dezember 2016 schulde. Schliesslich weise der Beschwerdegegner auch gegenüber E.________ anerkanntermassen eine Schuld von USD 28'000.-- (ohne Parteientschädigung) aus. Gestützt auf die vorgenannten Beträge ergebe sich insgesamt eine vom Beschwerdegegner anerkannte Forderung gegenüber den verschiedenen Privatklägern im Umfang von mehr als Fr. 1,18 Mio., was die von der Staatsanwaltschaft in diesem Betrag beantragte Ersatzforderung plausibel und angemessen erscheinen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht konkret zum genannten Betrag geäussert habe und die Fr. 1,18 Mio. aufgrund der verfügten Grundbuchsperren sowie seiner Beteiligung an der (teilweise) noch unverteilten Erbschaft seines Vaters weder als von vornherein uneinbringlich erschienen noch eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft darstellten. In welcher Höhe der Beschwerdegegner die vorgenannten Ausstände gegenüber den verschiedenen Privatklägern bereits zurückbezahlt habe und an wen konkret, sei für sie - so die Vorinstanz - aufgrund der vorliegenden Informationen nicht im Detail nachvollziehbar. Aus diesem Grund werde die vom Beschwerdegegner an den Staat zu bezahlende Ersatzforderung auf die bereits genannten Fr. 1,18 Mio. festgesetzt und deren Verwendung im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen zu Gunsten von B.A.________, C.C.________ und D.C.________, E.________ sowie F.________ vorgesehen. Ein allfällig danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung werde dem Beschwerdegegner zurückerstattet, da davon auszugehen sei, dass sich seine Delinquenz in Anbetracht der nunmehr anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen sowie der von ihm zu bezahlenden hohen Untersuchungs- und Gerichtskosten für ihn nicht gelohnt habe. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdegegner nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe den Einstieg zurück in das Erwerbsleben erst wieder werde finden müssen (Urteil S. 145 f.).
1.4.
1.4.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.2. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.1.1; 146 IV 201 E. 8.4.3; 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass der Täter, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteile 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.1; 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.1; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
1.4.3. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; Urteile 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.2; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
1.4.4. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Die Bestimmung bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteile 6B_542/2020 vom 8. April 2021 E. 3.1; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 5.4.3; 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Täter den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat (BGE 150 IV 338 E. 2.2.2). Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.3 f.; 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1 f.; vgl. auch BGE 150 IV 338 E. 2.2.2). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsidiär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verfügt (vgl. BGE 146 IV 211 E. 4.2.1; 117 IV 107 E. 2a; Urteil 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.3 mit Hinweis auf: MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 433 ff., N. 513 zu Art. 70 StGB). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Personen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338 E. 2.2.2 und E. 2.3; 139 IV 209 E. 5.3 in fine; 117 IV 107 E. 2; Urteile 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.3 f.; 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1 f.).
1.5. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdegegner zunächst, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'180'000.-- zu bezahlen (Dispositivziff. 7a). Dies bzw. die entsprechende Dispositivziffer wird weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner im Verfahren 6B_1282/2023 mit Beschwerde in Strafsachen angefochten. Die Höhe der Ersatzforderung und der Umstand, dass diese dem Staat zu bezahlen ist, sind daher vorliegend grundsätzlich nicht Verfahrensgegenstand bzw. nicht zu überprüfen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). In Dispositivziff. 7b) hält die Vorinstanz fest, die Ersatzforderung werde im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen gemäss Ziffer 8 zu Gunsten von B.A.________, C.C.________ und D.C.________, E.________ sowie F.________ verwendet. Auch hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz ergänzt, ein allfällig danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung wird dem Beschwerdegegner zurückerstattet. Diesen Passus kritisiert die Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung. Sie weist zu Recht darauf hin, dass eine Rückerstattung der Ersatzforderung an die beschuldigte Person weder in Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB noch in einer anderen Bestimmung des StGB gesetzlich vorgesehen ist. Auch der vorinstanzlichen Begründung lässt sich nicht entnehmen, auf welche Gesetzesnorm die Vorinstanz die von ihr angeordnete Rückerstattung stützt.
Wie vorstehend dargelegt, bildet der Normzweck der Ausgleichseinziehung, mit der verhindert werden soll, dass sich die Straftat für den Täter auszahlt, indem er - wenn auch nur teilweise - im Genuss der deliktisch erlangten Vermögenswerte bleibt, Ausgangspunkt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Deshalb entspricht die Ersatzforderung in ihrer Höhe grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, die der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären, mithin dem finanziellen Profit, den der Täter aus der Straftat gezogen hat. Diesen Umstand scheint die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung zwar etwas aus den Augen zu verlieren, indem sie hauptsächlich auf die vom Beschwerdegegner anerkannten Forderungen gegenüber den verschiedenen Privatklägern abstellt. Da die vom Beschwerdegegner anerkannten Forderungen jedoch die von der Beschwerdeführerin - die ihrerseits die Höhe der Ersatzforderung von Fr. 1.18 Mio. mit dem Deliktsbetrag und der vom Beschwerdegegner an seinen Bruder getätigten direkten Zahlung begründete (vgl. kantonale Akten, act. B/58 S. 21 f.) - beantragte Höhe der Ersatzforderung überstiegen und die Höhe der Ersatzforderung an sich vorliegend nicht Thema ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Jedenfalls hält die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung ausdrücklich fest, dass die Fr. 1.18 Mio. weder von vornherein uneinbringlich erschienen noch eine Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdegegners in die Gesellschaft darstellten (Urteil S. 146). Damit schliesst die Vorinstanz eine Reduktion der Ersatzforderung gestützt auf Überlegungen gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB explizit aus, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist. Indem die Vorinstanz in der Folge die Rückerstattung eines allfällig noch bestehenden Restbetrags der Ersatzforderung an den Beschwerdegegner damit begründet, es sei davon auszugehen, dass sich seine Delinquenz in Anbetracht der nunmehr anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen sowie der von ihm zu bezahlenden hohen Untersuchungs- und Gerichtskosten für ihn nicht gelohnt habe, und zu berücksichtigen sei, dass er nach der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe den Einstieg zurück in das Erwerbsleben erst wieder werde finden müssen (vgl. Urteil S. 146), begibt sie sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihren Ausführungen betreffend die Festsetzung der Ersatzforderung.
Mit der Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags macht die Vorinstanz letztlich die Ersatzforderung von den gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen abhängig, womit sie - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - zwei Rechtsinstitute miteinander vermischt. Während die Höhe der Ersatzforderung in Nachachtung des Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, grundsätzlich den Vermögenswerten entspricht, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind, hängt die Höhe der gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen auch von anderen Faktoren ab und entspricht nicht zwingend den Vermögenswerten, welche die beschuldigte Person durch das Delikt erlangt hat (siehe auch Urteil 6B_542/2020 vom 8. April 2021 E. 4). So weist die Beschwerdeführerin vorliegend darauf hin, dass die Geschädigten ihre Forderungen im Rahmen von Vergleichen teilweise freiwillig reduziert hätten, und nicht alle Geschädigten, betreffend welchen die deliktisch erlangten Vermögenswerte durch den Beschwerdegegner verbraucht worden seien, eine Zivilforderung geltend gemacht und an den Staat abgetreten hätten (vgl. Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner äussern sich nicht dazu. Wie es sich vorliegend damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Relevant ist einzig, dass die Höhe der Ersatzforderung nicht zwangsläufig der Höhe der gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen entspricht. Indem die Vorinstanz die Rückbezahlung eines allfälligen Restbetrags an den Beschwerdegegner anordnet, schafft sie eine neue, gesetzlich nicht vorgesehene Verwendungsart und reduziert faktisch die von ihr zuvor festgesetzte Höhe der Ersatzforderung, die sich jedoch nicht an der Höhe der Zivilforderungen, sondern grundsätzlich an den durch den Beschwerdegegner deliktisch erlangten Vermögenswerten orientiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reduktion der Ersatzforderung später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines Entgegenkommens entschieden werden kann (vgl. Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.6; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz in Dispositivziff. 7b) angeordnete Rückweisung eines allfällig noch bestehenden Restbetrags der Ersatzforderung an den Beschwerdegegner als bundesrechtswidrig. Der zweite Satz der Dispositivziff. 7b) ist ersatzlos zu streichen.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositivziff. 7b) des vorinstanzlichen Urteils ist insoweit abzuändern, als der zweite Satz ersatzlos gestrichen wird. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann verzichtet werden, da die Gutheissung einen Nebenpunkt betrifft, der sich nicht auf den Kosten- und Entschädigungspunkt auswirkt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit erstellt und seine Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen sind. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird bezüglich Ziffer 7b) aufgehoben, soweit damit die Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags der Ersatzforderun g an den Beschwerdegegner angeordnet wird. Der zweite Satz von Ziffer 7b) wird ersatzlos gestrichen. Demnach lautet Ziffer 7b) neu:
"Die Ersatzforderung wird im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen gemäss Ziffer 8 zu Gunsten von B.A.________, C.C.________ und D.C.________, E.________ sowie F.________ verwendet."
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Hermann Lei wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres