Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1025/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung (Diebstahl); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. Dezember 2024 (SK 24 464).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Das Obergericht des Kantons Bern wies am 18. Dezember 2024 ein Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer mache nicht ansatzweise glaubhaft, dass ihn kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO an der Nichteinhaltung der Frist treffe. Mangels Fehlens jeglichen Verschuldens sei eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ausgeschlossen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren könnte sich das Bundesgericht nur mit der Frage der Fristwiederherstellung bzw. damit befassen, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch, soweit Eintreten, zu Recht abgewiesen hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Seine Vorbringen betreffen vielmehr einzig die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill