Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1014/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Abschreibung, Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2025 (SW.2025.135).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 17. März 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Vorladung vom 2. September 2025 lud die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Frauenfeld zur Hauptverhandlung vom 5. November 2025 vor. Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. November 2025 gestellte Dispensationsgesuch wies die Verfahrensleitung gleichentags ab. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Hauptverhandlung, woraufhin das Bezirksgericht Frauenfeld mit Beschluss vom 5. November 2025 die Einsprache zufolge unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers als zurückgezogen erklärte. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. November 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Die Vorinstanz erwägt, das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung i.S.v. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO. Mit der wortreichen Begründung seiner Unschuld verkenne er einerseits, dass die erste Instanz einzig über den Rückzug der Einsprache zufolge seines unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO entschieden habe; zum anderen sei sein Vorbringen einer willkürlichen, illegalen und schikanösen Vorladung offensichtlich haltlos. Auf eine gegen die Vorladung beim Obergericht erhobene Beschwerde sei dieses mit Entscheid vom 4. November 2025 nicht eingetreten. Der Entscheid sei dem Beschwerdeführer gleichentags sowohl postalisch als auch per E-Mail zugestellt worden. Indes habe die Vorladung ohnehin gegolten, nachdem der beim Obergericht eingereichten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und der Beschwerdeführer auch nicht um aufschiebende Wirkung ersucht gehabt habe. Unbehelflich sei auch das Zurückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. März 2025, mit der eine vom Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede erhobene Strafanzeige nicht anhand genommen worden sei. Im Weiteren begründet die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie von einer Rückweisung der Eingabe des Beschwerdeführers zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO absieht.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der vom Obergericht zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung ergangene Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit nimmt. Dies ist namentlich der Fall, wenn er seine Verurteilung als illegal und willkürlich erachtet und geltend macht, völlig unschuldig zu sein.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit der sie ihr Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel begründet. Stattdessen begnügt er sich mit seiner weitschweifigen, rund 14 Seiten umfassenden Eingabe im Wesentlichen damit, die Vorladung wiederum als rechtswidrig, schikanös und willkürlich zu bezeichnen. Ebenfalls ohne jegliche Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid beruft er sich erneut auf seine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. März 2025 erhobene Einsprache respektive erklärt, gegen diese Einsprache zu erheben. Auch mit seinem Einwand, wonach er, sein Sohn und allenfalls weitere Familienmitglieder "völlig rechtswidrig am Kopf gechipt" worden seien und "Mörder" ihn und seine Familie verstrahlen würden und töten wollten, setzt er nicht an den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Frage einer hinreichenden Begründung seiner im Kanton erhobenen Beschwerde an. Damit genügt die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger