Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1013/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Verfahrenshandlungen des Kreisgerichts); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 (AK.2025.544-AK).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede, Identitätsmissbrauchs und Urheberrechtsverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Zu der auf den 15. Juli 2025 anberaumten Hauptverhandlung erschien er nicht, worauf die Einzelrichterin das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache abschrieb und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. Oktober 2024 feststellte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. November 2025 ab. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem Säumnishinweis auf der Vorladung zur Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Weise und hinreichend über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar. Weder anhand der auf dem vorinstanzlichen Urteil handschriftlich angebrachten Bemerkungen ("unzuständig, Glosse, entwertete Sprache, amerikanische Gebärdensprache, Fremdsprache, entwertetes Latein") noch der (ersten) bibelbezogenen und weitschweifigen Eingabe vom 12. Dezember 2025 lässt sich ein erkennbarer Wille entnehmen, eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht zu erheben. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 explizit hingewiesen. Ebenso darauf, dass folglich kein Beschwerdeverfahren eröffnet wird, wenn bis zum Ablauf der (bis am 16. Januar 2026 laufenden) Beschwerdefrist keine gegenteilige Reaktion erfolgt.
Als Reaktion auf das genannte Schreibe reichte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 eine weitere, weitschweifige Eingabe zu den Akten. Auch mit dieser bezieht er sich wiederholt auf die Bibel, bezeichnet sich als Sohn Gottes und erachtet sich als verfolgt, bedroht, genötigt, belästigt, erpresst, misshandelt und "entführt von bewaffneten Menschen auf der Erde". Er erachtet nicht näher definierte Dokumente als in "zwei verschiedenen Sprachen niedergeschrieben" bzw. bezeichnet diese wiederum als Glosse und in einer amerikanischen Gebärdensprache, entwertetem Latein, entwerteter Sprache und Schrift verfasst, weswegen sie namentlich falsch, irreführend und bedeutungslos seien und zu Unzuständigkeiten führten.
In der Folge hat das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und dies dem Beschwerdeführer mittels Eingangsanzeige vom 30. Dezember 2025 mitgeteilt. Als Reaktion darauf reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 ein weiteres Schreiben mit ähnlich gelagertem Inhalt und eine Bibel zu den Akten.
3.2. Aus sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich keinerlei konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ansatzweise dazu, inwiefern die Vorinstanz gegen Recht verstösst, wenn sie vom Rückzug seiner gegen den Strafbefehl vom 28. Oktober 2024 erhobenen Einsprache ausgeht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger