Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_100/2026
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Revisionsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 30. Dezember 2025 (BEK 2025 183).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat am 30. Dezember 2025 mit einer Doppelbegründung auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zum einen genüge das Revisionsgesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; zum andern fehle es der Beschwerdeführerin an der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde fristgerecht eingereicht. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angeblich nicht ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung vom 30. Dezember 2025 beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
4.
Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Das Gesuch sei bewusst mangelhaft abgefasst. Damit sowie mit den Anforderungen an die Begründung (Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO) und den Voraussetzungen, unter denen einer Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO), setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG mithin nicht.
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die erste Begründung der Vorinstanz als unzureichend erweist und es damit gestützt auf diese Begründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der zweiten Begründung der Vorinstanz (Nichteintreten mangels Prozessfähigkeit) nicht befassen.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill