Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_20/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_296/2026 vom 21. April 2026.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht. Gegen die entsprechenden bundesgerichtlichen Urteile reicht sie regelmässig Revisionsgesuche ein.
Am 29. Januar 2026 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau wegen formeller Rechtsverweigerung und "systematischer Aktenverweigerung". Mit Zirkularentscheid vom 6. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung und es kündete an, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit ohne neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 30. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_296/2026 vom 21. April 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung.
Am 1. Juni 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils ersucht. Am 9. Juni 2026 hat sie um Akteneinsicht und um eine öffentliche Gerichtsverhandlung ersucht. Das Bundesgericht hat das Akteneinsichtsgesuch am 10. Juni 2026 beantwortet.
2.
Die Gesuchstellerin verlangt eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. Welche Akten dem Bundesgericht vorliegen, ist der Gesuchstellerin am 10. Juni 2026 erläutert worden. Insbesondere ist ihr mitgeteilt worden, dass sich darin nichts befindet, was ihr nicht bereits bekannt ist, und sie um Einsicht in die kantonalen Akten bei den zuständigen kantonalen Behörden ersuchen kann. Die Aktenverzeichnisse sind ihr wunschgemäss zugestellt worden. Auf die verlangte Einräumung einer Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsgesuchs nach erfolgter Akteneinsicht ist zu verzichten. Die gerichtserfahrene Gesuchstellerin hätte genügend Zeit gehabt, um die kantonalen Akten einzusehen und danach von sich aus eine weitere Eingabe einzureichen.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe erhebliche aktenkundige Tatsachen und Beweismittel (betreffend fortdauernde Aktenverweigerung und Mitwirkungsbereitschaft) nicht berücksichtigt, die sich aus den eingereichten Tabellen, Einschreiben und Zustellnachweisen ergäben. Der Einwand geht am angefochtenen Urteil 5A_296/2026 vom 21. April 2026 vorbei. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern in Bezug auf die Nichteintretensgründe (offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung sowie querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerde) ein Revisionsgrund vorliegen soll. Sie macht geltend, die Beschwerde habe sich gegen eine fortdauernde und aktuelle Rechtsverweigerung gerichtet und das Bundesgericht habe den Streitgegenstand verkannt. Mit diesen Wiederholungen von bereits in der Beschwerde Vorgetragenem zielt sie auf eine unzulässige Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab. Dasselbe gilt, soweit sie bestreitet, dass ihre Beschwerde rechtsmissbräuchlich und querulatorisch gewesen sei. Im Ergebnis geht es der Gesuchstellerin mit all ihren Vorbringen erneut einzig darum, das Konkursverfahren zu behindern.
Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben der Gesuchstellerin oder von B.________ in dieser Sache, insbesondere allfällige weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gesuchstellerin ersucht zusätzlich darum, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Dazu besteht kein Anlass.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg