Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_100/2022
Urteil vom 3. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Luzern,
2. Einwohnergemeinde Triengen,
beide vertreten durch das Steueramt Triengen,
Oberdorf 2, 6234 Triengen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Juli 2022 (2C 22 51).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Sursee definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'935.35 nebst Zins sowie für Fr. 116.90.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerde ist an Bundesrichter B.________ gerichtet. Dieser ist Mitglied der strafrechtlichen Abteilung. Zuständig für die vorliegende Rechtsöffnungssache ist jedoch die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR; SR 173.110.131). Daran ändert nicht s, dass der Beschwerdeführer die Bestrafung verschiedener Personen fordert. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht ausserdem nicht zuständig.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung auf die von ihm eingereichten Beilagen verweist, die zahlreiche Aktenstücke und frühere Rechtsschriften enthalten, ist darauf nicht einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern dieser gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen wiederholt er, er werde keine Auskunft über seine zwei Wohnungen, das Haus, die Landwirtschaft und das Bankkonto in Marokko erteilen und verschiedene Personen hätten versucht, ihn mit Schreiben betreffend Doppelbesteuerung zu betrügen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg