Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_980/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Oktober 2025 (ZKBES.2025.61).
Sachverhalt
A.
B.________ und A.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2022). Mit Urteil vom 18. April 2024 entschied der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt über den Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange. Er beliess C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile, stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter und genehmigte eine von den Parteien am 11. März 2024 geschlossene Vereinbarung. In Ziffer 2.2 regelte die Vereinbarung die Betreuung des Sohns durch den Vater in sechs Phasen mit zunehmendem Betreuungsumfang. In der ersten (bis Ende April 2024), zweiten (Mai 2024) und dritten Phase (Juni 2024) sollte das Kontaktrecht bei D.________ und E.________ (Paten von C.________) ausgeübt werden. In der vierten (ab 1. Juli 2024) und fünften Phase (ab 1. November 2024 bis 28. Februar 2025) sollte der Vater C.________ bei D.________ bzw. E.________ abholen und die Zeit mit ihm anschliessend ohne Aufsicht verbringen. Für die sechste Phase war vorgesehen, dass der Vater C.________ jedes zweite Wochenende betreut und ihn dazu bei der Kindesmutter abholt und wieder zu ihr zurückbringt. Die Phasen vier bis sechs setzten nach der Vereinbarung voraus, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins einen Alkohol-Schnelltest macht, der negativ verlaufen muss.
Seit dem 15. Juli 2024 fanden keine Besuche zwischen Vater und Sohn mehr statt.
B.
B.a. Am 29. November 2024 stellte A.________ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch. Mit Urteil vom 17. März 2025 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass das Urteil vom 18. April 2024 (Bst. A) rechtskräftig und vollstreckbar ist, und drohte B.________ für den Fall der Nichteinhaltung des gemäss Ziffer 2.1 (recte: Ziff 2.2) dieses Urteils festgelegten Besuchsrechts die Strafe nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. b und c ZPO an. Dagegen erhob B.________ am 22. April 2025 Beschwerde an das Obergericht.
B.b. Bereits am 10. April 2025 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn auf Antrag von B.________ entschieden, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C.________ mit sofortiger Wirkung superprovisorisch in dem Sinn neu geregelt wird, dass der Vater das Recht hat, seinen Sohn jedes zweite Wochenende, jeweils am Samstag oder am Sonntag, für 2 Stunden besuchsweise zu sehen. Die Besuche sollten unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort stattfinden.
B.c. Mit Urteil vom 8. Oktober 2025 (eröffnet am 10. Oktober 2025) hiess das Obergericht die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 teilweise gut und hob dieses Urteil auf.
C.
Mit Beschwerde vom 10. November 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 12. November 2025 abgewiesen. Im Übrigen wurden die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die auf Beschwerde hin über die Vollstreckung eines Besuchsrechts und damit in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1; Art. 75 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig.
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beantragt einzig, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer verlangt, das Besuchsrecht gemäss Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 zu vollstrecken und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, eine Gefährdung des Kindeswohls sei offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische Abänderung der Besuchsregelung gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 verfügt hätte. Damit habe dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und sei dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren sei im Gange. Mit der superprovisorischen Verfügung sei eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt worden, die den aktuellen Verhältnissen und dem Kindeswohl Rechnung trage. Eine Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, das der Beschwerdeführer vollstreckt haben wolle, sei ausgeschlossen. Nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung werde die KESB darüber befinden müssen, wie das Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet werde. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und das Recht willkürlich angewendet.
4.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht begnüge sich mit der pauschalen Feststellung, dass das Kindeswohl gefährdet sei. Es führe - ohne die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände darzulegen - aus, dass die KESB keine superprovisorische Änderung der im Urteil vom 18. April 2024 festgelegten Besuchsregelung angeordnet hätte, wenn keine Kindeswohlgefährdung bestünde. Zwar halte das Obergericht fest, mit der superprovisorischen Verfügung sei eine neue Besuchsrechtsregelung geschaffen worden, die den aktuellen Verhältnissen und dem Kindeswohl Rechnung trage; wie es zu dieser Einschätzung gelange, bleibe jedoch unklar.
4.3. Das Obergericht hat zur Begründung seines Entscheids auch erwogen, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 sei infolge der Verfügung der KESB nicht mehr gültig und dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Gehörsrüge genügt daher den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2) nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen lassen die vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl erkennen, weshalb das Obergericht die Beschwerde in der Sache gutgeheissen hat.
4.4. Die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung begründet der Beschwerdeführer ebenfalls damit, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lasse, auf welche Tatsachen das Obergericht seine Annahme stütze, es liege eine Kindeswohlgefährdung vor. Inwiefern dieser Rüge gegenüber der Rüge der Gehörsverletzung eine eigene Tragweite zukommen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls setzt sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 infolge der Verfügung der KESB nicht mehr gültig und dementsprechend nicht mehr vollstreckbar sei. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Wie das Obergericht den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Gefährdung des Kindeswohls durch ihn festgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es verweise lediglich auf das laufende Abänderungsverfahren der KESB, ohne die seinem Entscheid zugrunde liegenden Akten oder tatsächlichen Umstände zu benennen. Weder aus dem Abänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin noch aus ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2025 ergäben sich Hinweise auf eine objektive Gefährdung des Sohnes. Hingegen dränge sich der Eindruck auf, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Abänderungsgesuch und dem KESB-Verfahren beabsichtige, das bereits laufende Vollstreckungsverfahren zu unterlaufen. Mit diesen Vorbringen genügt der Beschwerdeführer den für Willkürrügen geltenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2) : Das Obergericht hat erwogen, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 sei infolge der Verfügung der KESB nicht mehr gültig und dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Der Beschwerdeführer legt vor diesem Hintergrund nicht dar, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Regeln über die Prüfung der Vollstreckbarkeit durch das Vollstreckungsgericht ( Art. 341 Abs. 1 und 3 ZPO ) unrichtig angewendet.
6.1. Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüft das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen. Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast bezüglich der entsprechenden Einwendungen (Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1). Will die unterlegene Partei geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert werden, so hat sie bei der hierfür zuständigen Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken (vgl. Urteile 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2; 5A_388/2008 vom 22. August 2008 E. 3). Gerade im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich das Vollstreckungsgericht allerdings veranlasst sehen, ein früher gerichtlich festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen (s. Urteil 5A_388/2008, a.a.O.) oder die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteile 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2; 5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.3; 5A_627/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3.1).
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht halte im angefochtenen Urteil materiell fest, dass das Kindeswohl offensichtlich gefährdet sei. Das Obergericht sei in casu nicht berechtigt, eine solche materielle Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. Der Entscheid des Erkenntnisgerichts bleibe vielmehr vollstreckbar, bis das Erkenntnisgericht diesen abändere. Darüber hinaus hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid des Richteramts vom 18. April 2024 auch nicht verändert. Die Umsetzung des Besuchsrechts habe nicht funktioniert, da sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, das Besuchsrecht zu gewähren. Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2025 und aus dem Abänderungsgesuch an die KESB vom 2. April 2025 ergäben sich keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Sohnes.
6.3. Mit Entscheid vom 10. April 2025 hat die KESB als hierfür zuständige Behörde (vgl. Art. 275 Abs. 1 ZGB) den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mit sofortiger Wirkung superprovisorisch neu geregelt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.b). Das mit dem Entscheid des Richteramts vom 18. April 2024 festgesetzte Besuchsrecht ist mit dem Entscheid der KESB - superprovisorisch - abgeändert worden und kann damit nicht mehr vollstreckt werden. Die Frage, ob die Vollstreckung wegen einer Gefährdung des Kindeswohls zu verweigern ist, stellt sich nur, wenn ein an sich vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Das ist hier zufolge der mit Entscheid der KESB vom 10. April 2025 mit sofortiger Wirkung angeordneten Abänderung nicht der Fall. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.
7.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 Bst. b ZPO) geltend.
7.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann die Rechtsposition des Rechtsmittelbeklagten kaum als aussichtslos bezeichnet werden, wenn sie in erster Instanz vom Gericht geschützt worden ist; in der Regel ist daher die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren des Rechtsmittelbeklagten zu bejahen. Von diesem Grundsatz rechtfertigt es sich jedoch abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich an einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung des Entscheids führen muss. Hier darf vom Rechtsmittelbeklagten erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel des Gegners unterzieht und nicht unnötige Kosten generiert (BGE 139 III 475 E. 2.3; Urteil 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.2).
7.2. Das Obergericht hat erwogen, seit der Verfügung der KESB vom 10. April 2025 habe der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung das Recht, seinen Sohn jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder am Sonntag für zwei Stunden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort zu besuchen. Zu diesem Besuchsrecht, das ihm mittlerweile seit rund einem halben Jahr zustehe, habe sich der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Vielmehr insistiere er, seinen Sohn nun nach Phase 6 des Urteils vom 18. April 2024 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, betreuen zu dürfen. Angesichts der neuen Besuchsrechtsordnung zeuge das Festhalten an der damaligen Vereinbarung und insbesondere am Vollstreckungsentscheid nicht nur von fehlendem Einfühlungsvermögen und einer grossen Uneinsichtigkeit, sondern sei auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Seit dem Entscheid der KESB vom 10. April 2025 sei der Standpunkt des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos gewesen. Es sei unverständlich, dass er während des gesamten Beschwerdeverfahrens an diesem Standpunkt festgehalten habe. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb abzuweisen.
7.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung des Obergerichts greife zu kurz. Sein Festhalten an der ursprünglich gerichtlich festgelegten Besuchsregelung gemäss Urteil vom 18. April 2024 könne nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Uneinsichtigkeit oder fehlendem Einfühlungsvermögen qualifiziert werden. Vielmehr habe seine Rechtsposition auf dem Bestreben beruht, den bestehenden gerichtlichen Entscheid vollstrecken zu lassen. Darüber hinaus habe die Erstinstanz seine Auffassung betreffend die Vollstreckbarkeit des Besuchsrechts geschützt. Sein Begehren könne bereits aus diesem Grund nicht aussichtslos erscheinen.
7.4. Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz zwar mit Urteil vom 17. März 2025 - entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers - die Vollstreckung des Besuchsrechts gemäss Urteil vom 18. April 2024 angeordnet. In der Folge hat die KESB mit Entscheid vom 10. April 2025 das Besuchsrecht jedoch superprovisorisch mit sofortiger Wirkung abgeändert. Diese Veränderung gegenüber den erstinstanzlichen Urteilsgrundlagen lässt der Beschwerdeführer ausser Betracht, wenn er argumentiert, seine Rechtsposition könne kaum aussichtslos sein, da sie von der ersten Instanz geschützt worden sei. Nachdem die Vollstreckbarkeit des mit Urteil vom 18. April 2024 angeordneten Besuchsrechts am 10. April 2025 entfallen war, konnte von ihm bei Einreichung der Beschwerdeantwort am 5. Mai 2025 - analog zu den Fällen, in denen der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel leidet - erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin unterzieht. Da das Besuchsrecht gemäss Urteil vom 18. April 2024 aufgrund des Entscheids der KESB vom 10. April 2025 nicht mehr vollstreckt werden konnte, ist im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilt hat. Soweit sie den Begründungsanforderungen genügt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als in der Sache unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn