Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_883/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Nordbünden,
1. B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. November 2024 (ZK1 24 194).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2024). Das Kind steht unter der elterlichen Sorge der Mutter.
Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, regelte mit Entscheid vom 12. September 2024 den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, errichtete eine Beistandschaft für das Kind, wies dem Beistand Aufgaben und Kompetenzen zu und bestimmte den Mandatsführer. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm den Entscheid am 19. September 2024 in Empfang.
Am 22. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - ohne anwaltliche Vertretung - Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Kantonsgericht das (implizite) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde trat es infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Unterzeichnung (Art. 42 Abs. 5 BGG) anzusetzen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten bzw. die Beschwerdefrist wiederherstellen müssen. Einzig dies ist Thema der kantonsgerichtlichen Erwägungen und damit auch des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Stattdessen verlangt er die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts und er fordert, über die Mutter ein psychologisches Gutachten einzuholen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg