Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_855/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 29. November 2024 (SCBES.2024.73).
Sachverhalt
Am 15. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, dem Beschwerdeführer für die nach wie vor offene Betreibung Nr. xxx die Pfändung an, angesichts des vorangegangenen Telefonverkehrs mit der Androhung der polizeilichen Vorführung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Postaufgabe: 11. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Weder enthält die Beschwerde ein Rechtsbegehren noch wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug genommen. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in Polemik und in einer lange Auflistung von Straftatbeständen, welche durch die Pfändungsankündigung angeblich erfüllt sein sollen; ferner hält der Beschwerdeführer abstrakt fest, er sei unpfändbar.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli