Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_851/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Protokollierung des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. November 2024 (ABS 24 422).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde von der B.________ AG für den Betrag von Fr. 1'590.25 beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, betrieben (Betreibung Nr. xxx). Der Zahlungsbefehl wurde seiner Partnerin C.________ am 18. September 2024 zugestellt. Ein Rechtsvorschlag wurde vom Postboten nicht protokolliert. Daher erliess das Betreibungsamt am 30. Oktober 2024, nachdem die Betreibungsgläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte, die Pfändungsankündigung.
B.
Am 1. November 2024 gelangte A.________ mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. November 2024 erteilte das Obergericht der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung, als die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Übrigen ab. Mit Entscheid vom 29. November 2024 (eröffnet am 4. Dezember 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2024 für nichtig und ungültig zu erklären und der fälschlich nicht protokollierte Rechtsvorschlag in Kraft zu setzen. Zudem seien ihm die Pfändungsbetreffnisse samt Umtriebsentschädigung zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Es ist strittig, ob die Partnerin des Beschwerdeführers, C.________, mündlich gegenüber dem Postboten Rechtsvorschlag erhoben hat.
3.1. Die Vorinstanz lehnt den Beweisantrag betreffend die Befragung der beiden Kinder von C.________, die bei der Zustellung des Zahlungsbefehls anwesend gewesen sein sollen, gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ab. Im Übrigen erwägt sie zusammengefasst, es sei unbestritten, dass der Postbote den Rechtsvorschlag weder auf dem Schuldner- noch auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls protokolliert habe. Der Beschwerdeführer behaupte unter anderem, dass seine Partnerin C.________ gegenüber dem Postboten "sofort", "klar und deutlich" und "mehr als einmal" Rechtsvorschlag erhoben habe. Insgesamt würden seine Behauptungen nicht schlüssig erscheinen. Die fehlende Bescheinigung eines erhobenen Rechtsvorschlages würde zwingend Anlass geben, sich beim Betreibungsamt zu versichern und gegebenenfalls (erneut) Rechtsvorschlag zu erheben bzw. sich diesen bescheinigen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, den Zahlungsbefehl überhaupt nicht angeschaut zu haben, so habe er sich die Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Es bestehe auch kein Grund, an den Ausführungen des Postboten zu zweifeln, wonach er sich sicher sei, dass er einen Rechtsvorschlag protokolliert hätte, sofern C.________ einen solchen erhoben hätte. Der Beschwerdeführer habe von den zahlreichen Möglichkeiten, sich einen rechtsgenüglichen Beweis für die Mitteilung des Rechtsvorschlags und dessen Rechtzeitigkeit zu sichern, keinen Gebrauch gemacht. Seine Vorbringen würden sich in Behauptungen erschöpfen, deren Richtigkeit auch durch die schriftliche Erklärung von C.________, sofort mündlich, klar und deutlich Rechtsvorschlag erhoben zu haben, nicht bewiesen werde. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, im erforderlichen Ausmass zu beweisen, dass rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Er trage den Nachteil aus dieser Beweislosigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung im Wesentlichen entgegen, dass der angefochtene Entscheid "auf der Ablehnung des Beweismittels (vom 5.11.2024) in Form einer Eidesstattlichen Erklärung von Frau C.________" beruhe und dass es willkürlich sei, die eidesstattliche Erklärung unter Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung abzulehnen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die antizipierte Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf die "eidesstattliche Erklärung" von C.________ bezieht, sondern auf den Beweisantrag betreffend die Befragung der beiden Kinder von C.________ (s. vorne E. 3.1). Was die "eidesstattliche Erklärung" angeht, zeigen die vorigen Erwägungen freilich, dass der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, der angefochtene Entscheid beruhe auf der "Ablehnung" einer entsprechenden Urkunde. Vielmehr ist die Vorinstanz unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung von C.________ zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im erforderlichen Ausmass zu beweisen, dass rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben worden sei (s. vorne E. 3.1). Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit dem Einwand, dass das Regelbeweismass der vollen Überzeugung erfüllt sei. Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, C.________ habe ihre "eidesstattliche Erklärung" aus voller Überzeugung verfasst und diese entspreche somit der Wahrheit. Damit gibt er bloss seine eigene Sicht der Dinge wieder, ohne sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Weiter bringt er vor, dass für eine Nachkontrolle, ob ein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, kein Anlass bestanden habe. Mit seiner Argumentation, dass er keinen Grund gehabt habe, an den Ausführungen von C.________ zu zweifeln, da er mit ihr in Kontakt gestanden habe, nachdem sie mündlich Rechtsvorschlag erhoben habe, äussert er sich jedoch nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Beweissicherung und die Folgen der Beweislosigkeit. Damit genügt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. vorne E. 2.1) nicht.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei davon auszugehen, dass sich der Postbote bei seinen Ausführungen nicht auf das Gespräch mit C.________, sondern auf ein anderes Gespräch bezogen habe. Es sei denkbar, dass der Postbote vergessen habe, den Rechtsvorschlag zu protokollieren. Damit ergänzt er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und stellt diesen seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen (s. vorne E. 2.2).
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Betreibungsbegehren sei ungültig, da darin seine neue Adresse nur als Zustelladresse angegeben worden sei. Zudem sei die Vernehmlassung des Betreibungsamtes "als nichtig zu betrachten". Das Obergericht habe dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 1. November 2024 eine Frist zur Vernehmlassung binnen 15 Tagen angesetzt. Die Vernehmlassung sei erst am 18. November 2024 und damit nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist beim Obergericht eingetroffen. Die Vorinstanz hat weder Feststellungen zum Inhalt des Betreibungsbegehrens noch zur Vernehmlassungsfrist getroffen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der vorinstanzliche Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt worden wäre, weshalb auf seine Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 2.2).
Nachdem der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den Rechtsvorschlag Bestand hat, erübrigen sich Ausführungen zum Rechtsbegehren betreffend Rückerstattung der Pfändungsbetreffnisse samt Umtriebsentschädigung, das nicht unabhängig von der Frage des Rechtsvorschlags begründet wird.
4.
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Hingegen ist dem Betreibungsamt keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann