Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_833/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Muri,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.
Gegenstand
Änderung einer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 25. November 2024 (XBE.2024.59).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 errichtete das Familiengericht Muri für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei die Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt wurde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wurde das Mandat auf einen neuen Berufsbeistand übertragen.
Mit Entscheid vom 21. August 2024 passte das Familiengericht den Aufgabenkatalog für den Beistand sowie die bestehende Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers den aktuellen Gegebenheiten an. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht sowie gleichzeitig an das Obergericht, an die Polizei, an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und an ein Hotel im Wallis.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Möglicher Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde besteht ausschliesslich in wüsten Beschimpfungen (in erster Linie gegenüber dem präsidierenden Mitglied des angefochtenen Entscheides, welches Serienmörder sei und sich des bandenmässigen Betrugs, des Kindsmissbrauchs, der Kinderpornographie etc. schuldig gemacht habe), sowie in der Aussage, seit drei Jahren unschuldig im Gefängnis zu sitzen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beistand, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli