Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_829/2026
Urteil vom 28. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2026 (BEZ.2026.59).
Sachverhalt
Im hängigen Scheidungsverfahren wies das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. August 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2026 an das Appellationsgericht, wobei sie für das Beschwerdeverfahren wiederum die unentgeltliche Rechtspflege verlangte. Mit Verfügung vom 21. August 2026 gewährte das Appellationsgericht in Bezug auf die Fristsetzung zur Leistung des erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3), wies aber das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 2) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.-- für das Beschwerdeverfahren (Ziff. 3).
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. August 2026 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Appellationsgerichtes seien aufzuheben und es sei ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, das Zivilgericht sei von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 7'990.--, zuzüglich Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 320.-- und Kinderzulagen, sowie von einem Bedarf für sie und das Kind von Fr. 4'615.--, zuzüglich Steuern, ausgegangen und habe erwogen, mit der Differenz könne sie den einverlangten Gerichtskostenvorschuss ohne Weiteres tragen. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2026 erscheine nach summarischer Prüfung als aussichtslos, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren trotz ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht aufzeige, inwiefern ihr Einkommen und ihr Bedarf falsch oder unvollständig berechnet worden sein sollen. In ihrer weiteren Eingabe vom 21. August 2026 bringe sie zwar vor, ihr Vorjahreseinkommen sei einfach durch zwölf geteilt worden, aber sie mache nicht einmal glaubhaft, dass das aktuelle Einkommen gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen wäre. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträge oder die Liquidität, auf welche sie verweise, sich verändert hätten. Im Übrigen sei zwar zutreffend, dass das Zivilgericht ihre Steuern nicht berechnet habe, aber sie vermöge angesichts der grossen Differenz mit ihrem Einkommen offenkundig auch unter Berücksichtigung der Steuern im Existenzminimum den anstehenden Prozesskostenvorschuss zu tragen. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Zivilgericht die Kindesunterhaltsbeiträge eingerechnet habe, weil sie auf der anderen Seite beim Bedarf die Kinderkosten [Grundbedarf und Zuschlag, Krankenversicherung, schulexterne Betreuung] ebenfalls berücksichtigt habe.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung der nachgereichten Eingabe vom 21. August 2026 moniert, verdreht sie, dass das Appellationsgericht diese gerade beachtet und die dortigen Vorbringen beurteilt hat.
5.
Inwiefern eine aktenwidrige Verkürzung der Rügen vorliegen soll, indem die Beschwerdeführerin auf ein schwankendes Einkommen als Selbständigerwerbende hingewiesen haben will, wird nicht hinreichend dargetan, denn sie macht selbst nicht geltend, dass sie entgegen der betreffenden Feststellung des Appellationsgerichtes ein gegenüber dem Vorjahr zurückgegangenes Einkommen substanziiert hätte. Ebenso wenig hilft im Kontext mit der angeblichen Verkürzung der Rügen die Wiederholung, sie habe im kantonalen Verfahren auf die Berufsauslagen, die Sozialversicherungsbeiträge, die Liquidität und die nicht bezifferte Steuerbelastung hingewiesen; vielmehr müsste sie sich mit der diesbezüglichen Erwägung des Appellationsgerichtes auseinandersetzen, wonach nicht ersichtlich sei, dass sich in diesen Punkten gegenüber dem Vorjahr etwas geändert hätte. Wenn sie ferner eine unterlassene gerichtliche Klärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse rügt, verkennt sie, dass es nicht am Appellationsgericht war, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzuklären, sondern dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht oblag und sie im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht darzutun hatte ( Art. 320 lit. a und b ZPO ). Inwiefern sie solches ausgeführt und und das Appellationsgericht dies verkannt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, und von vornherein unbehilflich ist die Behauptung, sie habe am 25. August 2026 beschlossen, ihre bisherige Tätigkeit in ungefähr sechs bis acht Wochen aufzugeben bzw. ihren Betrieb zu schliessen, denn dabei handelt es sich um ein erst nach der angefochtenen Verfügung eingetretenes und dort nicht vorgebrachtes echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 149 III 465 E. 5.5.1).
6.
Zu beachten ist schliesslich, dass vorliegend nicht der Beschwerdeentscheid als solcher, sondern die Verfügung angefochten ist, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, und zwar erfolgte die Abweisung nicht wegen der (ebenfalls nicht gegebenen) Prozessarmut, sondern wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Ausgehend vom Gesagten legt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht nicht von einer Aussichtslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens hätte ausgehen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abweisen dürfen.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli