Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_824/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach, Hauptstrasse 115,
Postfach 247, 4450 Sissach.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. November 2024 (810 24 126).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin leidet an hebephrener Schizophrenie. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 errichtete die KESB Liestal für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die später verschiedentlich angepasst wurde. Heute ist infolge Wohnsitzverlegung die KESB Gelterkinden-Sissach zuständig. Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 wandelte diese, nachdem die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2024 einmal mehr sinngemäss einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gestellt hatte, nach persönlicher Anhörung und Rückmeldung der Beiständin die Massnahme, wie sie vorher zuletzt bestanden hatte, zufolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung administrativer Angelegenheiten um. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 6. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht, welches diese an das Bundesgericht weiterleitete.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Erwachsenenschutzsachen steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine irgendwie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr schildert die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände bzw. Episoden und Ereignisse aus ihrem Leben (-alltag).
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli