Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_807/2026
Urteil vom 31. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Familiengericht Muri,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
2. Catherine Merkofer,
Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 16. Juli 2026 (XBE.2026.25 / XBE.2026.62).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellt seit längerem in kurzen Abständen Ausstandsgesuche gegen das Familiengericht Muri und gelangt diesbezüglich regelmässig bis vor Bundesgericht (bislang allein im Jahr 2026 in acht Verfahren im Kontext mit Ausstandsfragen).
Vorliegend geht es darum, dass er am 7. Mai 2026 sowie in mehreren weiteren Eingaben erneut den Ausstand des Familiengerichts Muri als Institution verlangte und zahlreiche weitere Begehren stellte.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch und alle weiteren Anträge ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Begehren an das Bundesgericht. Im Wesentlichen verlangt er die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung unter Ausstand der präsidierenden Oberrichterin. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit einer zweiten Eingabe verlangt er die Feststellung der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und stellt eventualiter ein Gesuch um Fristwiederherstellung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer begründet sein eventualiter gestelltes Gesuch um Fristwiederherstellung mit einer ausserordentlichen Verfahrensdichte, welche bei ihm zu über 300 Zustellungen geführt habe. Indes gilt der angefochtene Entscheid aufgrund der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) als am 5. August 2026 zugestellt und die am 20. August 2026 eingereichte Beschwerde ist rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG). Weiterungen erübrigen sich.
2.
Soweit geltend gemacht wird, die im vorinstanzlichen Verfahren präsidierende Oberrichterin hätte zufolge des gegen sie gestellten Ausstandsgesuches und wegen Befangenheit nicht am Entscheid mitwirken dürfen, lässt es der Beschwerdeführer bei abstrakten Behauptungen bewenden, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. In diesem wird ausgeführt, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid selber mitwirken darf, soweit das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (angefochtener Entscheid, E. 5 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung), was vorliegend augenfällig ist, und dass in Bezug auf die präsidierende Oberrichterin, gegen welche der Beschwerdeführer bereits mehrfach Ausstandsgesuche gestellt hat, keine neuen Ausstandsgründe vorgebracht werden und auch keine Anzeichen von Befangenheit ersichtlich sind (angefochtener Entscheid, E. 11). Insbesondere begründet entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen keine Befangenheit (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1) und eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet und ihm für die Zukunft ein Vorgehen nach Art. 132 Abs. 3 ZPO angedroht worden ist.
3.
In Bezug auf das Familiengericht Muri bzw. den dortigen verfahrensleitenden Richter setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner weitschweifigen Ausführungen mit dem Vorbringen, es würden laufend neue Tatsachen eintreten, welche unter Ausstandsgesichtspunkten neu überprüft werden müssten, ebenfalls nicht in konkreter Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach Ausstandsgesuche nicht institutionell gestellt werden können und wonach in Bezug auf den verfahrensleitenden Richter, für welchen bereits mehrere Ausstandsgesuche abgewiesen worden sind, keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, welche irgendwie einen Ausstand begründen könnten (z.B. Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gehör werde "nach hinten verschoben" und damit entwertet und faktisch neutralisiert, indem der verfahrensleitende Richter zuerst die Mutter, dann das Kind und ihn erst zuletzt anhören wolle).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer anzudrohen ist, dass weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abgelegt werden oder ihm bei einem förmlichen Entscheid nebst den Gerichtskosten gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG zusätzlich eine Ordnungsbusse auferlegt wird.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli