Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_762/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2026 (FE.2026.8-EZE2, ZV.2026.187-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt namentlich im Zusammenhang mit Kindesbelangen, aber auch in anderen Angelegenheiten notorisch bis vor Bundesgericht, allein seit diesem Jahr mit rund zwanzig Beschwerden. Vorliegend geht es darum, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits mehrfach den Ausstand der zuständigen Kreisrichterin verlangt und das Kreisgericht St. Gallen am 16. April 2026 ein weiteres Ausstandsgesuch abgewiesen hatte (dazu bundesgerichtliches Urteil 5A_432/2026 vom 22. Mai 2026).
Darauf gelangte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 mit einer weiteren Eingabe an das Kreisgericht, wonach alle von der betreffenden Kreisrichterin vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien. Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 hielt das Kantonsgericht unter Verweis auf das Urteil 5A_432/2026 fest, es bestehe kein Anlass, die Eingabe vom 5. Juni 2026 als neuerliches Ausstandsgesuch entgegenzunehmen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 9. Juni 2026 schrieb das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 5. August 2026 als erledigt ab, soweit darauf einzutreten war, nachdem das Kreisgericht zwischenzeitlich eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2026 als Ausstandsgesuch entgegengenommen und dieses nach Eröffnung eines neuen Ausstandsverfahrens mit Entscheid vom 15. Juni 2026 abgewiesen hatte.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 5. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2026 wiederum an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung sowie den prozessualen Begehren um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer legt nicht unter hinreichender Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, inwiefern das Kantonsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Unrecht als gegenstandslos bzw. als von Beginn weg ohne Rechtsschutzinteresse (je nachdem, ob das neue Ausstandsverfahren vor dem Kreisgericht zeitlich vor oder nach Erheben der Rechtsverweigerungsbeschwerde eröffnet worden war, vgl. angefochtener Entscheid S. 7) betrachtet haben soll, denn das Kantonsgericht hat aufgrund der Eingabe vom 6. Juni 2026 effektiv ein weiteres Ausstandsverfahren eröffnet und somit dem Ansinnen gemäss der Eingabe vom 5. Juni 2026 (auf die sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezog) nachgelebt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch einmal mehr als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Mit dem sofortigen Nichteintretensurteil werden die prozessualen Gesuche gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli