Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_746/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,
Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Bereinigung des Zivilstandsregisters,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2025 (LF240126-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (südsudanesischer Staatsangehöriger) beantragte im Jahr 2018 in Griechenland Asyl.
A.b. Im September 2019 stellte er bei der Schweizer Botschaft in Athen ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz, um B.________ (geb. 1987, vormals C.________) zu heiraten.
A.c. Daraufhin wurde er im Dezember 2019 im Hinblick auf die Ehevorbereitung in das Schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen. Als Geburtsdatum wurde gestützt auf seine Angaben der xx.xx.1987 eingetragen.
A.d. Im März 2020 reiste A.________ mit entsprechender Bewilligung in die Schweiz ein und heiratete 2020 B.________.
A.e. Die Ehe wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2024 geschieden.
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur um Berichtigung des Zivilstandsregisters. Soweit hier von Belang, verlangte er, es sei als Geburtsdatum der xx.xx.1996 einzutragen. Das Bezirksgericht wies sein Gesuch mit Urteil vom 6. Dezember 2024 ab.
C.
Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab. Es wurde seinem Rechtsvertreter am 9. Juli 2025 zugestellt.
D.
D.a. Mit elektronischer Beschwerde vom 9. September 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Zivilstandsregister zu bereinigen, indem als sein Geburtsdatum der xx.xx.1996 einzutragen sei. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das Berufungsverfahren eine ordentliche Parteientschädigung zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um gerichtliche Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB) befunden hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; BGE 135 III 389 E. 1.1
in fine). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 135 III 389 E. 3.4) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Er hat seine Beschwerdeschrift mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und sie über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass sein Geburtsdatum im Zivilstandsregister geändert wird.
Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Klageverfahren zur Bereinigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums oder Fehlers des Zivilstandsbeamten (etwa durch unrichtige Gesetzesauslegung) oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde (Urteile 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1030 f.; 5A_805/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 6.1, in: SJ 2022 S. 548; 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die Eintragung im Zivilstandsregister kann durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (Art. 9 ZGB; zum Ganzen: BGE 135 III 389 E. 3 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erkannte hierzu, soweit hier von Belang, was folgt:
4.1. Sie prüfte zunächst, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis der formellen Unrichtigkeit des Registereintrages gelinge.
4.1.1. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Eintragung sei gestützt auf einen totalgefälschten südsudanesischen Pass erfolgt. Die Vorinstanz erwog, es stehe nicht ohne Weiteres fest, dass es sich beim strittigen Pass vom 5. März 2019 tatsächlich um eine Totalfälschung handle, also um ein Dokument, welches nicht vom südsudanesischen Innenministerium, sondern von einem anderen Aussteller ausgestellt worden sei. Soweit das Bezirksgericht hiervon ausgegangen sei, scheine sich seine Erkenntnis nicht auf eine forensische Untersuchung des Dokuments, sondern lediglich auf Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Migrationsamt Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur zu stützen, welche im Übrigen entscheidend von seinen Vorbringen in erster Instanz divergieren würden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe in ihrer Einstellungsverfügung jedenfalls keine entsprechende Feststellung gemacht.
4.1.2. Dies sei vorliegend aber nicht entscheidend, denn der aktuelle Eintrag im Zivilstandsregister basiere nicht nur auf diesem Pass. Er gründe ebenso auf zwei vom südsudanesischen Gesundheitsministerium unterzeichneten Age Assessment Certificates, datierend vom 27. Februar 2019 bzw. 10. Mai 2019. Auch diese Dokumente würden als Geburtsdatum den xx.xx.1987 aufweisen. Die Age Assessment Certificates seien vom Zivilstandsamt Winterthur nach Rücksprache mit der Schweizer Botschaft in Äthiopien anstelle einer Geburtsurkunde akzeptiert worden, da der Beschwerdeführer über keine solche verfügt habe. Damit stütze sich der Registereintrag auf weitere Dokumente, welche als Surrogat für eine nicht vorliegende Geburtsurkunde eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, bei diesen Age Assessment Certificates habe es sich ebenfalls um Fälschungen gehandelt. Dem würde auch widersprechen, dass zumindest das Age Assessment Certificate vom 27. Februar 2019 im Rahmen einer Echtheitsüberprüfung von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba als "in Ordnung" bezeichnet worden sei. Alleine aufgrund eines angeblich totalgefälschten Passes würde damit der Rechtsgrundausweis des Registereintrages nicht gänzlich dahinfallen und die Unrichtigkeit wäre nicht schon alleine deshalb nachgewiesen.
4.2. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Rüge des Beschwerdeführers, der Registereintrag sei materiell unrichtig. Zusammengefasst erkannte sie, es könne nicht zweifelsfrei auf die Unrichtigkeit des Geburtsjahres 1987 geschlossen werden.
4.3. Der Beschwerdeführer berief sich im Berufungsverfahren ferner auf den Vertrauensschutz, da die Behörden bei der Eintragung gewusst hätten, welches Geburtsdatum richtig sei. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, er könne das Datum später korrigieren.
4.3.1. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, es könne den Akten nicht entnommen werden, dass insbesondere das Zivilstandsamt gewusst haben solle, dass der Beschwerdeführer Jahrgang 1996 habe. Zwar scheine den Behörden anlässlich der Einreise neben dem südsudanesischen Pass und den Age Assessment Certificates auch ein griechisches Dokument eingereicht worden zu sein, welches als Geburtsdatum den xx.xx.1996 nenne. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dem Zivilstandsamt wäre diese Diskrepanz aufgefallen oder es wäre ihm gar bekannt gewesen, dass die Angaben gemäss den südsudanesischen Dokumenten falsch seien. Vielmehr ergehe aus dem Pendenzenjournal des Zivilstandsamts Winterthur, dass abweichende Namen des Beschwerdeführers und seiner Eltern in den eingereichten Dokumenten Anlass für Diskussionen gegeben hätten. Dass darüber hinaus aber auch Unstimmigkeiten bezüglich seines Geburtsdatums festgestellt worden wären, sei nicht ersichtlich.
4.3.2. Es sei denn auch anzunehmen, dass das Zivilstandsamt nicht ohne Weiteres ein Geburtsdatum im Zivilstandsregister eingetragen hätte, von dessen Unrichtigkeit es ausgegangen wäre, insbesondere aufgrund der Wirkung eines solchen Eintrages. Dass es sich bei der Verwendung eines falschen Passes aus Sicht der Schweizer Behörden denn auch nicht bloss um eine Kleinigkeit handle, über welche hinweggesehen würde, zeige sich bereits daran, dass das Migrationsamt Zürich nach der Mitteilung des Beschwerdeführers, er habe einen Pass mit falschem Inhalt verwendet, umgehend Strafanzeige eingereicht habe.
5.
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die formelle Unrichtigkeit des Registereintrags sei zweifelsfrei erstellt. Es spiele keine Rolle, ob der Pass vom 5. März 2019 eine Totalfälschung sei oder nicht, denn entscheidend sei, dass er gefälscht gewesen sei, was mit Bezug auf das Geburtsdatum aktenkundig sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (erstinstanzliches act. 25/5). Bereits aus diesem Grund sei ausgewiesen, dass sich die damals eintragende Behörde in einem wesentlichen Irrtum befunden habe und sogar getäuscht worden sei.
6.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, geht aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht hervor, dass es sich beim dem Registereintrag zugrunde liegenden Reisepass vom 5. März 2019 mit Geburtsdatum xx.xx.1987 um eine Fälschung handeln soll. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gerade keine Untersuchung, im Rahmen derer sich Entsprechendes ergeben hätte. Sie verfügte die Nichtanhandnahme, da kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung vorliege, zumal dem Beschwerdeführer auch in Kenntnis seines richtigen Geburtsdatums eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre (Ziff. 6 f. S. 2 der Verfügung). Unter diesen Umständen bestand keine Notwendigkeit, dem Vorwurf der Fälschung des Ausweises nachzugehen, sodass auch keine Feststellung darüber, dass der Pass tatsächlich gefälscht war, aus der Verfügung abgeleitet werden kann.
6.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass entgegen der vorinstanzlichen Feststellung eine forensische Untersuchung des Passes vom 5. März 2019 stattgefunden haben soll, welche ergeben hätte, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Ebenso wenig vertritt er, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland enthalte sehr wohl die Feststellung, dass der Pass gefälscht sei. Andere Gründe, weshalb die Vorinstanz hätte erkennen sollen, dass es sich beim Pass vom 5. März 2019 um eine Fälschung handelt, nennt der Beschwerdeführer nicht. Ihm gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Erkenntnis willkürlich sein soll, es stehe nicht fest, dass der Pass vom 5. März 2019 gefälscht sei, sodass die formelle Unrichtigkeit des Eintrages nicht nachgewiesen sei.
6.4. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob auch nur die beiden Age Assessment Certificates als Rechtsgrundausweis des Registereintrages genügt hätten, nicht eingegangen werden (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3
in fine; Urteil 5A_138/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, dies zu verneinen, ohne seine Auffassung zu begründen. Eine solche Kritik ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
6.5. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass dem damaligen Zivilstandsamt mit dem Asylausweis von Griechenland auch ein Beleg vorgelegen habe, der das Geburtsjahr 1996 enthalten habe. Dies trifft nicht zu, zumal die Vorinstanz das fragliche Dokument ausdrücklich erwähnt hat (vgl. vorne E. 4.3.1), worauf der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Vorwurf - im Übrigen selbst verweist. Soweit er mit dem Hinweis auf den Asylausweis aufzeigen will, dass dem Zivilstandsamt bei der Eintragung ein Fehler unterlaufen sei, würde dies für sich allein noch nicht genügen, um die gewünschte Berichtigung zu erwirken, zumal damit weder die formelle noch die materielle Unrichtigkeit des Registereintrages nachgewiesen wäre. Erstere hat der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht aufzuzeigen vermocht und Letztere will er mit seiner Beschwerde explizit nicht mehr thematisieren. Demnach ist seiner Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden.
7.
Was die vorinstanzliche Prozesskostenregelung anbelangt, ficht der Beschwerdeführer diese nicht unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
8.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos, sodass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller