Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_74/2026
Verfügung vom 26. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd. SPC,
angeblich vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. George Poulikakos,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bihrer,
Beschwerdegegnerinnen,
1. Urs Boller,
2. Mimoza Ademaj.
Gegenstand
Vertretung der Arrestgesuchstellerin (Arresteinsprache),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2025 (PS250166-O/Z05).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist eine auf den Kaimaninseln domizilierte Investmentfondsgesellschaft. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 stellte sie (vertreten durch Rechtsanwalt Boller und/oder Rechtsanwältin Ademaj) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen D.________ (Arrestschuldner). Mit Urteil vom 28. Juni 2023 wies das Bezirksgericht das Arrestgesuch teilweise ab, gab ihm mit Arrestbefehl vom selben Datum aber im Übrigen statt und verarrestierte insbesondere die Liegenschaft X.________strasse yy in zzzz Zürich. Am 3. Juli 2023 vollzog das Betreibungsamt Zürich 6 den Arrestbefehl.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhoben die Beschwerdegegnerin 1 (Ehefrau des Arrestschuldners) und die Beschwerdegegnerin 2 (Eigentümerin der verarrestierten Liegenschaft) als Dritteinsprecherinnen Einsprache gegen den Arrestbefehl. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 hiess das Bezirksgericht die Einsprache teilweise gut. Im Hinblick auf die genannte Liegenschaft blieb der Arrestbefehl bestehen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegnerinnen am 12. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 29. August 2025 wies sich die E.________ AG unter Beilage einer undatierten Vollmacht, unterzeichnet von F.________ und G.________, als neue Vertreterin der Beschwerdeführerin aus und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin das Arrestgesuch mit Schreiben vom 28. August 2025 zurückgezogen habe. Das Schreiben der E.________ AG war von F.________ und dem Arrestschuldner als kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der E.________ AG unterzeichnet. Mit Eingabe vom 8. September 2025 machten Rechtsanwalt Boller und Rechtsanwältin Ademaj geltend, die von der E.________ AG abgegebene Prozesserklärung binde die Beschwerdeführerin nicht. Sie beantragten, allfällige Eingaben oder Mitteilungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, die von F.________ und G.________ oder von ihnen angeblich bevollmächtigten Dritten unterzeichnet seien. Am 9. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Poulikakos eine von F.________ und G.________ am 14. bzw. 15. September 2025 unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 beantragte er, Rechtsanwalt Boller und Rechtsanwältin Ademaj als Vertreter der Beschwerdeführerin aus dem Rubrum zu streichen und ihn als als Vertreter aufzuführen. Am 19. Dezember 2025 beschloss das Obergericht, dass Eingaben oder Mitteilungen, die von F.________ und G.________ oder von ihnen bevollmächtigten Dritten unterzeichnet sind, im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Den Antrag, wonach Rechtsanwalt Boller und Rechtsanwältin Ademaj als Vertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im obergerichtlichen Verfahren) aus dem Rubrum zu streichen und Rechtsanwalt Poulikakos als ihr Vertreter im Rubrum aufzuführen sei, wies es ab. Die Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es F.________ und G.________ je hälftig.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin, angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Poulikakos, am 22. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2026 hat das Bundesgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss einverlangt und die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert. Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin hin hat das Bundesgericht die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 9. Februar 2026 bis am 23. Februar 2026 erstreckt. Rechtsanwalt Boller und Rechtsanwältin Ademaj haben mit Eingabe vom 9. Februar 2026 keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Die Beschwerdegegnerinnen haben keine Stellungnahme eingereicht. Am 24. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin, angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Poulikakos, die Beschwerde zurückgezogen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Da sowohl die Beschwerde wie auch ihr Rückzug von Rechtsanwalt Poulikakos eingereicht wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vertretungsverhältnissen.
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für die nutzlos gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_74/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg