Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_737/2025
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Andrea Dorjee-Good und/oder Silvana Rohr,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsetzung einer Erbenvertretung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. August 2025 (LB250039-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1942) und B.________ (geb. 1939) stehen sich in einem Erbteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegenüber.
B.
B.________ verlangte nebst der Erbteilung auch die superprovisorische Einsetzung eines Erbenvertreters. Das Bezirksgericht wies dieses Begehren mit Beschluss vom 19. Mai 2025 ab und setzte A.________ im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 zeigte deren Rechtsvertreter sein Mandat an und ersuchte um Erstreckung der angesetzten Frist um weitere 20 Tage. Das Bezirksgericht wies das Fristerstreckungsgesuch mit Beschluss vom 1. Juli 2025 als verspätet ab und setzte C.________ als Erbenvertreter ein.
C.
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, es sei der Beschluss vom 1. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Massnahmebegehren von B.________ vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies das Obergericht die Berufung ab (Dispositivziff. 1). Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.-- fest (Dispositivziff. 2), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens A.________ (Dispositivziff. 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziff. 4). Das Berufungsurteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 7. August 2025 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 8. September 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Massnahmebegehren von B.________ (Beschwerdegegnerin) vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien die Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheiddispositivs aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Prüfung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Einsetzung einer Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB) geurteilt hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_564/2023, 5A_582/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2). Das Streitwerterfordernis von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a und Art. 45 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
2.
Die Einsetzung einer Erbenvertretung gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 5A_564/2023, 5A_582/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 2.1). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 149 III 81 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz die Einsetzung einer Erbenvertretung bestätigte, obwohl die Beschwerdeführerin zum diesbezüglichen Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht Stellung genommen hatte. Das Bezirksgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme verpasst hatte. Der Beschluss vom 19. Mai 2025, mit welchem ihr die fragliche Frist von 20 Tagen angesetzt worden sei, sei ihr am 5. Juni 2025 zugestellt worden, sodass das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 einen Tag zu spät erfolgt sei. Es stellte deshalb auf die klägerische Darstellung ab.
4.
Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Zustellung vom 5. Juni 2025 sei an eine Person erfolgt, die weder im gleichen Haushalt wie sie wohne noch von ihr angestellt oder zur Entgegennahme von gerichtlichen Urkunden bevollmächtigt worden sei. Die Zustellung sei deshalb nicht gültig, sodass das Bezirksgericht ihren Gehörsanspruch in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sie habe erstmals am Sonntag, dem 15. Juni 2025, Kenntnis von der nicht ordnungsgemäss zugestellten Gerichtssendung erlangt. Bei diesem Vorbringen handle es sich zwar um ein rechtliches Novum, welches jederzeit vorgebracht werden könne. Die der Rechtsfrage zugrunde liegenden Tatsachen hätte die Beschwerdeführerin jedoch bereits in erster Instanz behaupten müssen. Sie lege nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den neuen Tatsachenbehauptungen um zulässige Noven handle. Namentlich habe der Beschluss des Bezirksgerichts keinen Anlass dazu gegeben, die neuen Tatsachen erst im Berufungsverfahren vorzutragen. Entsprechend seien die Noven nicht zu berücksichtigen.
4.2. Selbst unter Berücksichtigung der Noven hätte sich am Ergebnis indessen nichts geändert. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
4.2.1. Aus dem Zustellnachweis ergebe sich, dass zwei Zustellversuche am 2. und 3. Juni 2025 erfolglos verlaufen seien. Die Sendung sei daraufhin am 4. Juni 2025 mit Frist bis am 11. Juni 2025 zur Abholung gemeldet und in einem My Post 24-Automaten eingelagert worden. Zur Abholung von einem solchen Automaten erhalte der Empfänger an die registrierte E-Mail-Adresse oder Mobilnummer einen QR-Code. Da der Beschluss an die Beschwerdeführerin adressiert gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie einen My Post 24-Account habe und der QR-Code nach Ankunft der Sendung im Automaten an sie verschickt worden sei.
4.2.2. Zwar könne dem Zustellnachweis entnommen werden, dass die Sendung nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Herrn D.________ abgeholt worden sei. Um die Sendung abzuholen, müsse Herr D.________ jedoch im Besitz des QR-Codes gewesen sein, andernfalls er nicht in der Lage gewesen wäre, den My Post 24-Automaten zu bedienen bzw. das entsprechende Fach zu öffnen. Es liege somit nahe, dass die Beschwerdeführerin Herrn D.________ zur Abholung berechtigt habe. Bezeichnend sei denn auch, dass sie weder ausführe, in welcher Beziehung sie zu ihm stehe und weshalb er in der Lage gewesen sei, die Sendung abzuholen, noch, weshalb und unter welchen Umständen sie erst am 15. Juni 2025 von der Sendung erfahren haben wolle. Ihre Vorbringen erschienen mithin ohnehin lückenhaft und im Ergebnis nicht als glaubhaft. Zudem nenne sie keinerlei Beweismittel.
4.2.3. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Zustellung des Beschlusses rechtmässig am 5. Juni 2025 erfolgt sei. Die der Beschwerdeführerin zur Beantwortung des klägerischen Massnahmebegehrens angesetzte Frist sei damit im Zeitpunkt des Fristerstreckungsgesuches bereits abgelaufen gewesen mit der Folge, dass das Bezirksgericht über das Massnahmegesuch wie angedroht aufgrund der Akten habe entscheiden dürfen.
4.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe im Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 unter anderem geltend gemacht, er sei erst am 18. Juni 2025 mit der Vertretung beauftragt worden. Zu jenem Zeitpunkt sei er mit dem Fall jedoch bereits vertraut gewesen und habe um die mögliche Zustellung eines Beschlusses gewusst. Zum einen habe er die Beschwerdeführerin bereits im Schlichtungsverfahren vertreten. Zum anderen habe ihn das Bezirksgericht am 20. Mai 2025 telefonisch angefragt, ob er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete. Er habe darauf geantwortet, er wisse dies noch nicht, das Gericht solle den Beschluss vom 19. Mai 2025 ruhig einmal der Beschwerdeführerin direkt senden. Er habe deshalb sogar aufgrund eigenen Wissens damit rechnen müssen, dass für die Beschwerdeführerin bereits eine Frist lief, und habe zudem noch sieben Tage Zeit gehabt, um diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen und innert Frist ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.
5.
Indem die Vorinstanz einerseits die Rüge der ungültigen Zustellung des fristauslösenden Beschlusses als unzulässig erachtete und andererseits erkannte, die Beschwerdeführerin vermöchte damit ohnehin nicht durchzudringen, selbst wenn sie zuzulassen wäre, begründete sie ihren Entscheid mit zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungslinien, die jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen. Sie müssen deshalb unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4
in fine mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin auch tut. Kann auf die gegen eine der Begründungen erhobenen Rügen nicht eingetreten werden oder erweist sich eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die andere Begründung ist nicht mehr einzugehen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3
in fine; Urteil 5A_138/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.3; je mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der zweiten Begründungslinie im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Sie begründet dies damit, die Behörde trage die Beweislast für die gültige Zustellung einer Gerichtsurkunde. Erfolge die Zustellung nicht ordnungsgemäss, gelte die Mitteilung der gesendeten Schriftstücke als nicht erfolgt und die Unwirksamkeit sei von Amtes wegen zu beachten. Da die Beschwerdeführerin die Sendung mit dem Beschluss vom 19. Mai 2025 am 5. Juni 2025 nachgewiesenermassen nicht selbst in Empfang genommen habe, erscheine es willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz die Behauptungs- und/oder Beweislast für die Unwirksamkeit der Zustellung auferlege. Ihr sei bei Einreichung des Fristerstreckungsgesuches nicht bekannt gewesen, dass die Gerichtssendung vom 19. Mai 2025 am 5. Juni 2025 von D.________ abgeholt worden sei. Die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen seien nicht nur unrichtig, sondern auch durch nichts indiziert oder belegt und damit willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe keinen My Post 24-Account und es sei nach Ankunft der Sendung im Automaten auch kein QR-Code an sie verschickt worden. Unzutreffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, es sei naheliegend, dass sie D.________ zur Abholung berechtigt habe.
7.
7.1. Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Abs. 2). Zulässig ist selbstredend auch die Zustellung an eine von der Adressatin zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit der Aushändigung an den Bevollmächtigten erfolgt (Urteile 5A_360/2025 vom 18. Juli 2025 E. 3.1.2; 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweis).
7.2. Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1
in fine mit Hinweisen; 122 I 97 E. 3b; 114 III 51 E. 3c; Urteile 5A_811/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.1 mit Hinweisen; 5A_305/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4.1.3). Im Zweifel muss auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 9C_25/2026 vom 20. April 2026 E. 4.2; 2C_1043/2019 vom 23. Januar 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass eine in einem My Post 24-Automaten deponierte eingeschriebene Sendung nur mit dem an die Adressatin dieser Sendung verschickten QR-Code abgeholt werden kann. Es ist nicht willkürlich anzunehmen, dass mit dieser Art der Zustellung bewiesen ist, dass die Sendung von einer dazu berechtigten Person abgeholt wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf beschränken, auf die Beweislast des Gerichts für die Zustellung seiner Verfügungen zu verweisen. Vielmehr hätte sie sich mit der Begründung der Vorinstanz für deren Einschätzung, warum ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien (vgl. vorne E. 4.2.2), im Einzelnen auseinandersetzen und zu den konkreten Verhältnissen Stellung beziehen müssen.
8.2. Dies tut sie nicht. So behauptet sie nicht, D.________ nicht zu kennen, und macht auch nicht geltend, einen solchen Einwand im Berufungsverfahren vorgetragen zu haben. Wie schon vor Vorinstanz äussert sie sich nicht dazu, in welcher Beziehung sie zu ihm steht und wie sie es sich erklärt, dass er eine an sie adressierte, eingeschriebene Sendung abholen konnte. Namentlich behauptet sie nicht, die Post habe das Einschreiben falsch sortiert, das heisst aus Versehen einem falschen Empfänger zugeordnet (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer fehlerhaften Postzustellung vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1
in fine mit Hinweisen). Ebenso wenig erläutert sie, wie es sein kann, dass sie Kenntnis von der Sendung erlangte, obwohl sie diese nicht selbst abholte. Über die Umstände dieser Kenntnisnahme schweigt sie sich - wie bereits im Berufungsverfahren - aus und verweist in diesem Zusammenhang auf keinerlei Beweismittel.
8.3. Im Übrigen fällt auf, dass sie nicht ausdrücklich bestreitet, D.________ zur Abholung von an sie adressierter Post ermächtigt zu haben. Sie bezeichnet es bloss als unzutreffend, dass die Annahme nahe liege, sie habe ihn zur Abholung beauftragt (nicht: dass sie ihn beauftragt habe), und argumentiert, das Fristerstreckungsgesuch erweise sich als nicht verspätet, soweit (nicht: da oder weil) D.________ von ihr nicht zur Empfangnahme von Gerichtssendungen ermächtigt worden sei. Damit bezieht sie nicht verbindlich Stellung zur Frage, ob sie (explizit oder konkludent) ihr Einverständnis dafür erteilte, dass D.________ Post für sie abholte (vgl. zur formell-grammatikalischen Aussagenvalidität HAAS/ILL, Befragungstechnik und Aussagenvalidität in internen Ermittlungen, in: Bazzani et al. [Hrsg.], Interne Untersuchungen, 2022, Ziff. 12.60 ff.).
8.4. Zusammengefasst sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die behauptete Willkür darzutun. Sie dringt mit ihrer gegen die zweite Begründungslinie im angefochtenen Entscheid gerichteten Kritik nicht durch. Es erübrigt sich deshalb eine Auseinandersetzung mit ihren Rügen zur ersten Begründungslinie (vgl. vorne E. 5).
9.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller