Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_842/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ungültiges Testament,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 13. März 2025 (ZA 24 12).
Sachverhalt
A.
D.________ (Erblasser) verstarb am 23. März 2016. Er hinterliess keine pflichtteilsgeschützten Erben. In seinem am 29. Dezember 2014 öffentlich beurkundeten Testament hatte er seinen gesamten Nachlass seiner Nichte, A.________, und seinem Neffen, B.________, vermacht.
B.
Am 16. August 2017 reichte der Bruder des Erblassers, C.________, beim Kantonsgericht Nidwalden eine Ungültigkeitsklage gegen A.________ und B.________ ein. Mit Urteil vom 30. März 2023 hiess das Kantonsgericht die Klage gut und erklärte das Testament vom 29. Dezember 2014 für ungültig, womit die gesetzliche Erbfolge eintrat. Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 13. März 2025 (eröffnet am 29. August 2025) ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2025 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Testament von D.________ vom 29. Dezember 2014 für gültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit eines Testaments und damit betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert gemäss dem angefochtenen Entscheid Fr. 2'605'054.50 beträgt und die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 50 E. 4.1; s. vorne E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde von den vorinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichen oder diese ergänzen, ohne eine hinreichende - den entsprechenden Ausführungen zuordenbare - Sachverhaltsrüge zu erheben, bleibt ihre Darstellung des Sachverhalts unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, E.________, ein Schulkamerad und langjähriger Bekannter von C.________ (Beschwerdegegner), habe sich dem Erblasser aufgedrängt und dessen Hausarzt instrumentalisiert, um die Begünstigung des Beschwerdegegners durchzusetzen. Das Gleiche trifft auf das Vorbringen zu, E.________ habe im gesamten Verfahren eine zentrale, undurchsichtige und problematische Rolle gespielt.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid auf das forensisch-psychiatrische Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 2021 ab, welches insbesondere auf der psychiatrischen Untersuchung des Erblassers in der Klinik F.________ vom September 2014 beruht. Gemäss dem Gutachten habe der Erblasser im Zeitraum der Testamentserrichtung im Dezember 2014 unter einer Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz gelitten. Zudem halte das Gutachten fest, dass beim Erblasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gravierende kognitive Defizite bestanden hätten. Namentlich habe die Wertungsfähigkeit gefehlt, was zur Folge gehabt habe, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit dem Testament verbundenen Konsequenzen in den Kontext seiner Lebensgeschichte einzuordnen und mit seinen Werthaltungen abzugleichen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten sich nicht substantiiert mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, wonach das Gutachten vollständig, überzeugend und schlüssig sei. Sie hätten im Kern das bereits erstinstanzlich Vorgetragene wiederholt und sich auf pauschale Behauptungen beschränkt, wonach etwa die ärztlichen Unterlagen des Hausarztes manipuliert und in der Folge unkritisch in das Gutachten übernommen worden seien. Damit würden sie den prozessualen Begründungsanforderungen nicht genügen. Zudem würden sich die Einwände auch materiell als unbegründet erweisen. Der gerichtlich bestellte Gutachter habe die medizinischen Unterlagen (
post mortem) sorgfältig gewürdigt. Seine Beurteilung basiere nicht primär auf den Angaben des Hausarztes, sondern insbesondere auf der psychiatrischen Untersuchung des Erblassers in der Klinik F.________ vom September 2014 und dem dort erhobenen neuropsychologischen Befund. Insgesamt würden die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern das Gutachten oder die ärztlichen Unterlagen inhaltlich mangelhaft oder durch die Erstinstanz unzutreffend gewürdigt worden wären. Weder die Fachkompetenz des Hausarztes noch die Sorgfalt des gerichtlich bestellten Sachverständigen werde durch die Vorbringen der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Auch deren Rüge, der Gutachter habe die Aussagen der Haushälterin des Erblassers ausgeblendet, sei unzutreffend.
Weiter erwägt die Vorinstanz, der Gutachter lege überzeugend dar, dass sich aus den Akten keine nachvollziehbaren Überlegungen des Erblassers zum Verhältnis zum Beschwerdegegner ergäben. Die Bezeichnung des Beschwerdegegners als "Sauhund" werde im Gutachten als Aussage der Beschwerdeführerin zitiert. Diese habe als Begünstigte des angefochtenen Testaments allerdings ein erhebliches Eigeninteresse, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Ausserdem sei nicht klar, zu welchem Zeitpunkt der Erblasser angeblich solche Äusserungen gemacht haben solle. Jedenfalls würde die Nutzung solcher Schimpfwörter für sich allein ohnehin nicht als tragfähiger Anhaltspunkt für eine klare, konsistente Testierabsicht gewertet werden können. Hinweise auf einen strukturierten Willensbildungsprozess, der zur konkreten Gestaltung des fraglichen Testaments geführt habe, würden sich weder aus den vorhandenen Unterlagen noch aus den Zeugenaussagen ableiten lassen. Der Gutachter stelle vielmehr gerade in Frage, dass der Erblasser seinen Willen in Bezug auf die Begünstigung oder den Ausschluss von Personen frei und überlegt habe bilden können. Der Gutachter habe auf die familiären Spannungen, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus den vorliegenden Akten keine gesicherten Rückschlüsse auf eine entsprechende Motivation des Erblassers ziehen lassen würden. Auch den befragten Zeugen habe der Erblasser keine klare Vorstellung darüber vermitteln können, was genau mit seinem Nachlass geschehen sollte. Stattdessen sei es bei allgemeinen Aufforderungen geblieben, "etwas zu machen", ohne dass Inhalt oder Richtung dieses Wunsches konkretisiert worden sei. Diese Einschätzung werde auch durch die Aussage der Haushälterin gestützt, wonach der Erblasser nicht habe sagen können, "wie, wo und was" genau habe getan werden müssen, er jedoch das Gefühl gehabt habe, dass "etwas gemacht werden müsse". Im Ergebnis sei die Schlussfolgerung des Gutachters, dass es dem Erblasser im massgeblichen Zeitpunkt an der nötigen Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit gefehlt habe, nachvollziehbar und gut begründet. Die Beschwerdeführer vermöchten diese Einschätzung mit ihren rein spekulativen Behauptungen nicht zu entkräften. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten lückenhaft, unklar oder anderweitig mangelhaft wäre. Die Feststellungen des langjährigen Hausarztes und die Untersuchungsergebnisse der Klinik F.________ würden eine verlässliche und sachlich tragfähige Grundlage für die gutachterliche Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers bilden. Die Kritik der Beschwerdeführer erweise sich als unbegründet.
3.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dem Erblasser am 29. Dezember 2014 die Testierfähigkeit gefehlt habe, weshalb das Testament gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ungültig sei und die gesetzliche Erbfolge Anwendung finde. Sie erwägt zusammengefasst, es stehe fest, dass der Erblasser im Zeitraum der Testamentserrichtung im Dezember 2014 unter einer Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz gelitten habe. Seiner allgemeinen Verfassung nach habe er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur in einem vorübergehenden, sondern in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesse. Entsprechend greife die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit. Die Beschwerdeführer hätten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einem
lucidum intervallum befunden habe oder hinsichtlich der streitbetroffenen Verfügung urteilsfähig gewesen sei. Zudem vermöge deren Hinweis auf die "Einfachheit" des Testaments angesichts der erheblichen emotionalen und familiären Tragweite der angeordneten vollständigen "Enterbung" des Beschwerdegegners keine Herabsetzung der Anforderungen an die Testierfähigkeit zu begründen. Weiter sprächen die gesamte Entstehungssituation des Testaments sowie der vom Gutachter festgestellte kognitive Zustand des Erblassers dagegen, dass dieser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die hierfür erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sodann stelle die im Rahmen der öffentlichen Beurkundung des Testaments von der Urkundsperson und den anwesenden Zeugen attestierte Urteilsfähigkeit lediglich ein Indiz dar, welches durch das nachvollziehbare und schlüssige Gerichtsgutachten widerlegt werde.
4.
Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) geltend. Sie bemängeln, weder die Erst- noch die Vorinstanz hätten eine Präzisierung und Berichtigung des forensisch-psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 25. Oktober 2021 verlangt. Das Gutachten sei nicht stringent, widersprüchlich und stütze sich auf manipulierte und teilweise verfälschte Quellen von E.________, die aus dem Recht gewiesen worden seien. Es berücksichtige den einfachen Inhalt des Testaments nicht, würdige den Kontaktabbruch zum Beschwerdegegner nicht, blende die glaubwürdigen Aussagen neutraler Zeugen aus und stelle stattdessen auf die Behauptungen von E.________ ab.
Die Beweiswürdigung und damit auch die Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gerichtsgutachtens betrifft die Feststellung des Sachverhalts (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft beanstanden, sind ihre Vorbringen daher als Sachverhaltsrügen zu behandeln (dazu nachfolgend E. 5). Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung des psychiatrisch-forensischen Gerichtsgutachtens eine Gehörsverletzung begangen hat, erklären die Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legen sie nicht dar, welche ihrer konkreten Vorbringen die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht behandelt hat. In anderem systematischem Zusammenhang und ohne Bezugnahme auf die Rüge der Gehörsverletzung Mängel des Gutachtens aufzuführen, auf welche die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren hingewiesen hätten, genügt nicht. Auf die Gehörsrüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts:
5.1. Sie bringen vor, die Feststellung, wonach der Erblasser kurz vor der Testamentserrichtung noch Kontakt mit dem Beschwerdegegner gehabt habe, sei aktenwidrig und führe zu einem willkürlichen Ergebnis. Der Erblasser und der Beschwerdegegner seien zerstritten gewesen und hätten seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt. Dies habe der Beschwerdegegner selbst im Rahmen der Parteibefragung eingeräumt. Er habe auf Nachfrage präzisiert, dass die Kontaktaufnahme eher 2016 als 2015 stattgefunden habe. Die Testamentserrichtung sei demgegenüber bereits am 29. Dezember 2014 erfolgt. Es habe dem mehrfach geäusserten Willen des Erblassers entsprochen, dass der Beschwerdegegner nichts erhalte. Die Vorinstanz relativiere die Einfachheit des Testaments mit der falsch festgestellten Tatsache, dass es angeblich noch ein Treffen gegeben haben solle und der Erblasser sich daher bezüglich der zu begünstigenden Person nicht richtig hätte entscheiden wollen. Da aber kein Treffen stattgefunden habe, sei der Begünstigte (recte wohl: Erblasser) in keinem Konflikt gestanden.
Die Vorinstanz hat festgehalten, die letztwillige Verfügung weise angesichts der konkreten familiären Situation des Erblassers eine erhebliche Tragweite auf. Die Entscheidung, seinen Bruder vollständig zu enterben - nach Jahren des Kontaktabbruchs und einer erst kurz vor dem Testament wiederhergestellten Verbindung - stelle keine Bagatellentscheidung dar. Sie habe einer differenzierten Auseinandersetzung mit der familiären Vorgeschichte sowie der Fähigkeit, zwischen verschiedenen Handlungsoptionen abzuwägen und daraus eine bewusste und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bedurft. Mit ihren Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf, dass der gerügte Mangel auch im Ergebnis zu einem willkürlichen Entscheid geführt hätte: Hätte der Erblasser kurz vor der Testamentserrichtung den Kontakt zu seinem Bruder nicht wiederhergestellt, so würde daraus nicht ohne Weiteres folgen, dass keine differenzierte Auseinandersetzung mit der familiären Vorgeschichte und keine Fähigkeit, verschiedene Handlungsoptionen abzuwägen, erforderlich waren. Die Vorinstanz hat zudem in anderem Zusammenhang erwogen, der Gutachter lege überzeugend dar, dass sich aus den Akten keine nachvollziehbaren Überlegungen des Erblassers zu seinem Bruder ergäben. Hinweise auf einen strukturierten Willensbildungsprozess, der zur konkreten Gestaltung des fraglichen Testaments geführt hätten, liessen sich weder aus den vorhandenen Unterlagen noch aus den Zeugenaussagen ableiten. Der Gutachter stelle vielmehr gerade in Frage, dass der Erblasser seinen Willen in Bezug auf die Begünstigung oder den Ausschluss von Personen frei und überlegt habe bilden können. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
5.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, der Erblasser habe ein enges Verhältnis mit ihnen gehabt. Sie ergänzen jedoch insoweit den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne hinreichende Willkürrügen zu erheben. Auf einzelne Beweismittel zu verweisen, welche das angeblich enge Verhältnis belegen sollen, reicht nicht aus um darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Die Beschwerdeführer bringen auch vor, der Erblasser habe seinen Bruder als "Sauhund" bezeichnet, der nichts bekommen solle. Diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Bezeichnung des Bruders als "Sauhund" werde im Gutachten als Aussage der Beschwerdeführerin zitiert. Die Beschwerdeführerin habe als Begünstigte des angefochtenen Testaments allerdings ein erhebliches Eigeninteresse, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Ausserdem sei nicht klar, zu welchem Zeitpunkt der Erblasser angeblich solche Äusserungen gemacht haben solle. Jedenfalls könnte die Nutzung solcher Schimpfwörter für sich allein ohnehin nicht als tragfähiger Anhaltspunkt für eine klare, konsistente Testierabsicht gewertet werden. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit sie vorbringen, der Erblasser habe ausgeführt, dass er lieber sein ganzes Hab und Gut (inklusive Liegenschaft) anzünden würde, damit der Beschwerdegegner nichts erhalte, ergänzen sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine hinreichende Willkürrüge zu erheben.
5.3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Würdigung des Gerichtsgutachtens basiere auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz hat in ihrer Hauptbegründung erwogen, die Beschwerdeführer würden sich in ihrer Eingabe nicht substantiiert mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Sie würden im Kern das bereits erstinstanzlich Vorgetragene wiederholen und sich auf pauschale Behauptungen beschränken. Damit würden sie den prozessualen Begründungsanforderungen nicht genügen. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Bloss Mängel aufzuführen, auf welche die Beschwerdeführer sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren hingewiesen hätten, und zu behaupten, die Rügen seien ignoriert worden, reicht nicht. Um den Begründungsanforderungen zu genügen, hätten die Beschwerdeführer dartun müssen, inwiefern ihnen die Vorinstanz zu Unrecht vorwirft, im Kern bloss das erstinstanzlich Vorgetragene zu wiederholen und sich auf pauschale Behauptungen zu beschränken.
Bei ihrer Kritik an der Würdigung des Gutachtens lassen die Beschwerdeführer im Übrigen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der entsprechenden (Eventual-) Begründung der Vorinstanz vermissen. Sie bringen vor, das Gutachten stütze sich auf manipulierte und teilweise verfälschte Quellen von E.________ und berücksichtige nicht, dass das Testament einen einfachen Inhalt habe. Der Kontaktabbruch zum Beschwerdegegner sei nicht gewürdigt und die glaubwürdigen Aussagen neutraler Zeugen seien ausgeblendet worden. Stattdessen sei auf die Behauptungen von E.________ abgestellt worden. Damit zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Gutachten willkürlich sein soll. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Behauptung der Beschwerdeführer, der Hausarzt habe seine Beurteilung ausschliesslich auf Aussagen von E.________ gestützt, finde weder in den Patientenakten noch in dessen eigener Befragung eine Stütze. Der gerichtlich bestellte Gutachter habe die medizinischen Unterlagen (
post mortem) sorgfältig gewürdigt. Seine Beurteilung basiere nicht primär auf den Angaben des Hausarztes, sondern insbesondere auf der psychiatrischen Untersuchung des Erblassers in der Klinik F.________ vom September 2014 und dem dort erhobenen neuropsychologischen Befund. Der gerichtliche Sachverständige habe die Aussagen des Hausarztes nicht unkritisch übernommen, sondern in den Gesamtkontext gestellt und ihnen das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, soweit sie vorbringen, auf das Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden, da der Gutachter seine Beurteilung hauptsächlich auf die Angaben des damaligen Hausarztes des Erblassers und insbesondere auf dessen Bericht vom 25. Juli 2017 gestützt habe. Soweit sie argumentieren, die Akten würden klar belegen, dass der Erblasser den Beschwerdegegner regelmässig als "Sauhund" bezeichnet und gewollt habe, dass dieser nichts erbe, legen sie ihre eigene Sichtweise des Sachverhalts dar, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Aussagen der Haushälterin zum Thema Zeitungslesen und zu den kognitiven Fähigkeiten des Erblassers seien vom Gutachter differenziert und sachgerecht berücksichtigt worden. Das übersehen die Beschwerdeführer, soweit sie vortragen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch Zeitung gelesen habe. Auch mit den weiteren Punkten, welche die Beschwerdeführer anführen (wie etwa Autofahrten des Erblassers, Überblick des Erblassers über sein Vermögen und die in Frage kommenden Erben) wird keine willkürliche Würdigung des Gutachtens dargetan. Insbesondere zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die angebliche Nichtberücksichtigung der angeführten Umstände die Beweiswürdigung im Ergebnis als willkürlich erscheinen lässt.
Im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 53, Art. 152 und Art. 188 ZPO geltend. Sie erklären jedoch nicht, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollten. Auf die entsprechenden Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. vorne E. 2.1).
5.4. Die Beschwerdeführer beanstanden, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hätte nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass der Erblasser sich in einem dauernden Schwächezustand befunden habe. Die Ärzte der Klinik F.________ hätten die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nicht ausdrücklich festgehalten und die Demenz des Erblassers sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst leicht bis mittelschwer ausgeprägt gewesen. Weiter habe sich der Erblasser nicht in einem Zustand dauernder Verwirrtheit befunden und es fänden sich auch keine entsprechenden Akten, welche im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine vollkommene Desorientierung belegen würden. Sodann habe auch die KESB Nidwalden den Erblasser am 25. November 2014 - also kurz vor der Beurkundung des Testaments - als urteilsfähig beurteilt und ausdrücklich auf Schutzmassnahmen verzichtet.
Mit diesen Ausführungen unterbreiten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss ihre Sicht der Dinge, wobei sie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzen, ohne diesbezüglich zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2.2).
6.
In rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 467 und Art. 519 ZGB vor.
6.1. Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Urteilsfähig im Sinn des ZGB ist eine jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).
Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein
lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen).
Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen (BGE 124 III 5 E. 4), die das Sachgericht für das Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei (BGE 144 III 264 E. 6.2.1).
6.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, nach der Rechtsprechung schliesse eine mittelschwere Demenz die Testierfähigkeit nicht aus. Der Gutachter habe eine mittelschwere Demenz festgestellt und empfohlen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und den Docupass der Pro Senectute auszufüllen. Im Docupass finde sich auch eine Anleitung für ein eigenhändiges Testament. Wäre der Verstorbene aus (spezial-) ärztlicher Sicht urteilsunfähig gewesen, hätten die Ärzte nicht auf den Docupass verwiesen, der ohne Fachberatung auszufüllen sei. Auch die KESB Nidwalden habe den Erblasser am 25. November 2014 - also kurz vor der Beurkundung des Testaments - als urteilsfähig beurteilt und ausdrücklich auf Schutzmassnahmen verzichtet. Der Bedarf an Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen habe keine Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Erblasser habe immer ausgeführt, dass er sein Vermögen den Beschwerdeführern vermachen wolle. Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe er noch Zeitung gelesen, angeregte Diskussionen geführt und sei noch Auto gefahren. Er sei somit ohne Weiteres in der Lage gewesen, durch einen Notar ein einfaches Testament öffentlich beurkunden zu lassen. Es spreche nichts gegen die Testierfähigkeit des Erblassers. Dieser habe ein einfaches Testament errichtet, was tiefere Anforderungen an die Testierfähigkeit stelle. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie gestützt auf die öffentliche Urkunde (Art. 9 ZGB) sei zu vermuten, der Erblasser habe sich in urteilsfähigem Zustand befunden, und das Testament sei für gültig zu erklären.
6.3. Die Vorinstanz ist nicht allein aufgrund der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Dezember 2014 bestehenden Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz von der Urteilsunfähigkeit des Erblassers ausgegangen. Sie hat festgehalten, die Demenz sei gekennzeichnet durch Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen bzw. durch eine Lern- und Gedächtnisstörung. Fachärztlich beschrieben worden sei ein leichter bis mittelgradiger Gedächtnisverlust, eine mittelgradig verminderte Merkfähigkeit, ein mittelgradig vermindertes Arbeitsgedächtnis sowie eine mittelgradige Beeinträchtigung anderer kognitiver Fähigkeiten. Der Erblasser habe nur noch einfache Tätigkeiten ausgeführt. Aus den Akten und Befragungen liessen sich auch Hinweise auf eine örtliche und zeitliche Desorientierung entnehmen. Ärztlich berichtet werde von einem "fortschreitenden Abbau der Hirnfunktionen", einem "allmählichen und irreversiblen Abbau des Gedächtnisses und weiterer kognitiver Funktionen" und vom Ausschluss der Remission. Insgesamt lasse sich schliessen, dass sich der Erblasser im Zeitraum vom Dezember 2014 seiner allgemeinen Verfassung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur in einem vorübergehenden, sondern in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden habe, der nach allgemeiner Lebenserfahrung vernunftgemässes Handeln ausschliesse. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, eine mittelschwere Demenz schliesse die Testierfähigkeit nicht aus, setzen sie sich nicht mit den eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Situation des Erblassers vornehmenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit die Beschwerdeführer mit dem Hinweis der Gutachter auf den Docupass der Pro Senectute argumentieren, setzen sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So hat die Vorinstanz festgehalten, der Hinweis auf den Docupass erscheine als allgemeine Standardempfehlung und lasse sich nicht als Indiz für die Urteilsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt werten. Im Übrigen betrifft die Urteilsfähigkeit eine vom Gericht zu beurteilende Rechts-, nicht eine vom Gutachter festzustellende Tatfrage. Mit der Behauptung, die KESB Nidwalden habe den Erblasser am 25. November 2024 als urteilsfähig beurteilt, weichen die Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die KESB Nidwalden den Erblasser in ihrem Schreiben vom 13. März 2015 als urteilsfähig erkannt habe, treffe nicht zu. Vielmehr hätten auch die Abklärungen der KESB ergeben, dass der Erblasser Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Die KESB habe nur deshalb auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet, weil der Erblasser bereits von E.________ unterstützt worden sei und für die Organisation weiterer Unterstützung besorgt gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführer vortragen, gestützt auf die öffentliche Urkunde sei die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu vermuten, setzen sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Zeugen und der Notar keine medizinisch fundierte Einschätzung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers vornehmen konnten. Im Übrigen kritisieren sie die vorinstanzliche Beurteilung gestützt auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Dass die Vorinstanz den Erblasser als urteilsunfähig beurteilt hat, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung von Inhalt und Tragweite des Testaments nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann